Wohnen – ein Grundrecht?

Wohnungspolitik Wenn Durchschnittsverdiener bis zur Hälfte ihres Nettoeinkommens für Miete ausgeben, sollte Politik grundsätzlich reagieren – nicht mit bürokratischen Eingriffen

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"ANGSTGEBET IN WOHNUNGSNOT

Ach, lieber Gott, gib, dass sie nicht
Uns aus der Wohnung jagen.
Was soll ich ihr denn noch sagen –
Meiner Frau – in ihr verheultes Gesicht?

Ich ringe meine Hände.
Weil ich keinen Ausweg fände,
Wenn's eines Tags so wirklich wär:
Bett, Kleider, Bücher, mein Sekretär, –
Dass das auf der Straße stände.

Sollt ich's versetzen, verkaufen?
Ist all doch nötiges Gerät.
Wir würden, einmal, die Not versaufen,
Und dann, wer weiß, was ich tät.

Ich hänge so an dem Bilde,
Das noch von meiner Großmama stammt.
Gott, gieße doch etwas Milde
Über das steinerne Wohnungsamt.

Wie meine Frau die Nacht durchweint,
Das barmt durch all meine Träume.
Gott, lass uns die lieben zwei Räume
Mit der Sonne die vormittags hereinscheint."

Joachim Ringelnatz, 1928

Ringelnatz beschreibe, wird der heutige Leser des Gedichtes sagen, nun wirklich nicht die Situation, in der wir leben. – Allerdings, so mancher Bezieher von "Hartz IV" kann die geschilderte Situation nur vermeiden, wenn er höchst unwürdige Bedingungen akzeptiert und sich zwar nicht vor dem Rausschmiss durch das Wohnungsamt zu fürchten hat, im Vergleich zum allgemeinen Wohlstand jedoch eigentlich untragbare Wohnverhältnisse hinnehmen muss. Doch die Sorge, angemessen wohnen zu können, treibt auch die Durchschnittsverdiener um. Es ist ja nicht nur so, dass "bezahlbarer Wohnraum" fehlt, vielmehr wird der Preis für ein Dach über dem Kopf auch noch durch gewaltige Finanzspekulation in schwindelnde Höhe getrieben. Daran schuld ist die stete Vermehrung von Geld durch "leistungsunabhängiges Einkommen". So wird die Methode genannt, aus Geld unter Umgehung wirtschaftlicher Leistung mehr Geld zu machen. Ausgerechnet die Nutznießer der Geldschwemme erheben sich gern über die "Faulen", die es sich angeblich in der sozialen Hängematte gemütlich eingerichtet haben, und sie fordern von denen mehr Leistung, obwohl sie selbst nicht nur keine Leistung erbringen, sondern obendrein erhebliche Steuervorteile genießen und verdeckte Subventionen kassieren, also die Leistung anderer in Anspruch nehmen. Das "leistungsunabhängige Einkommen" verhilft der fast als Naturphänomen akzeptierten Mietpreisspirale zur umfassenden Entfaltung seiner Wirkmacht, und zwar folgendermaßen: Weil immer mehr Geld in Umlauf gelangt, die Geldmenge also deutlich höher als der "Gegenwert" der wirtschaftlichen Gesamtleistung ist und weiter zunimmt, kaufen Leute mit großem Geldvermögen Immobilien zu Preisen, die man nur astronomisch nennen kann. Um daraus eine "Rendite zu erwirtschaften", müssen Mieten erzielt werden, die den "Einkommenswunsch" der Geldvermögenden erfüllen; und das funktioniert wiederum nur, wenn die Mieteinnahmen stetig steigen. Dabei helfen ausgerechnet die sogenannten Mietspiegel (eine Darstellung ortsüblicher Vergleichsmieten), die in einem Wohnbezirk je nach "Eigenschaft" der Immobilien Durchschnittsmieten ausweisen, an denen sich die Preisentwicklung ausrichten möge – nach oben selbstverständlich; denn der Spiegel wird nur hingehalten, wenn Mieten erhöht werden sollen.

Der Spiegel wird nur hingehalten, wenn Mieten erhöht werden sollen

Es handelt sich daher genau besehen um einen Spiegel der Erhöhungen, nicht der Mieten! Geregelt wird das Ganze im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), und zwar im § 558, der lautet: "1. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach §§ 559 [Modernisierung] und 560 [Betriebskosten] werden nicht berücksichtigt. 2. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. 3. Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach §§ 559 und 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze)." – Diese Bestimmungen, zur Einschränkung willkürlicher Mieterhöhungen eingeführt, verlangen nicht etwa den Nachweis für die Notwendigkeit einer Steigerung des Mietzinses, sondern sie erlauben Erhöhungen, weil für vergleichbaren Wohnraum (mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich Baujahr, Lage, Ausstattung oder Energieeffizienz) zwischenzeitlich die Mieten gestiegen sind.

Dies ist im Falle des "Marktes" für Wohnraum nicht zu beobachten

Wenn in einem Wohnbezirk also für einzelne Wohnungen bei jeder Gelegenheit des Wechsels von Mietern deutlich höhere Mieten "vereinbart" wurden, dann steigt, mit ein wenig zeitlicher Verzögerung, die Miete für andere vergleichbare Wohnungen im Bezirk und in der Folge auch der Mietspiegel – und es greift das gesetzlich gewährte "Mieterhöhungsverlangen". Der Preis, heißt es, werde vom Markt festgesetzt, was in einer Marktwirtschaft die angemessene Methode dafür sei. Wir können aber von einem Markt nur sprechen, wenn Angebot und Nachfrage in etwa ausgewogen sind (im Fachjargon: beide sollten reaktionsfähig sein). Dies ist im Falle des "Marktes" für Wohnraum nicht zu beobachten; denn jeder Mensch ist auf bezahlbaren Wohnraum zum Leben angewiesen, wovon aber nicht genügend zur Verfügung steht. Vielmehr werden angemessene Wohnungen durch die "leistungsunabhängige" ständige Erhöhung der Mieten für immer mehr Menschen unerschwinglich, was zur Folge hat, dass bereits heute ein Großteil der Bevölkerung mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens (von Leistung abhängiges Einkommen!) für ihre Behausung ausgeben muss. Etwa 40 Prozent der Vollbeschäftigten in Deutschland verdienen brutto(!) bis zu 2.500 Euro monatlich – verbleibt nach Abzug von durchschnittlich 35 Prozent Steuern, Kranken- und Rentenversicherung netto 1.625 Euro (für die "Spitzenverdiener" dieser Gruppe); und setzt man die Obergrenze bei 3.300 Euro brutto an, entspricht netto 2.145 Euro, dann reden wir bereits über etwa 60 Prozent der Beschäftigten. In Hamburg beispielsweise weist der Mietspiegel für 2018 aus, dass eine Wohnung mit 30 Quadratmeter(!) Wohnfläche monatlich 473 Euro (kalt) zuzüglich Nebenkosten von etwa 93 Euro, also 566 Euro kostet, eine mit 60 Quadratmeter 909 (warm) und eine mit 100 Quadratmeter 1.634. Hinzu kommen Strom- und Wasserverbrauch (durchschnittlich ca. 100 Euro monatlich). Daraus ergibt sich für Hamburg die Feststellung, dass das nackte Wohnen für Beschäftigte mit monatlich brutto 2.500 Euro Einkommen in einer 60-Quadratmeter-Wohnung 62 Prozent ihres Nettogehalts verschlingt (bei den vielen, die weniger verdienen, noch mehr!) und für Beschäftigte mit brutto 3.300, Euro sind es 47 Prozent. Hier handelt es sich um die Mehrheit der Menschen, die wöchentlich 40 Stunden arbeiten und denen vom Netto-Erlös ihrer Arbeit nicht einmal die Hälfte für alle Lebenshaltungskosten verbleibt, nachdem sie das Dach über ihrem Kopf bezahlt haben – mit weiter schwindender Tendenz.

Ein Großteil der Bevölkerung muss mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens für ihre Behausung ausgeben

Der Zustand ist natürlich bekannt und wird von den Politikern wie gewöhnlich im Wege bürokratischer Regulierungen zu entschärfen versucht. Im Jahre 2013 führte man die sogenannte Mietpreisbremse ein, ein Gesetz, das es den Ländern überlässt, die Miethöhe bei Neu- und Wiedervermietung zu begrenzen. Und weil diese Bremse offensichtlich nicht gegriffen hat, will die abermals Große Koalition das Gesetz verschärfen und gleichzeitig Anreize für den Neubau von Wohnungen geben. Wie das gehen soll, müssen nun "Kommissionen" klären. Das Übel ist aber bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angelegt, wo die Regelung der Mietverhältnisse dem Markt überantwortet wird, doch dieser Markt aber – wie Kaufleute sowas nennen – ein Verkäufermarkt ist (einem äußerst knappen Angebot steht eine deutlich größere Nachfrage gegenüber, was dem Verkäufer gestattet, die Preise praktisch zu bestimmen). Der Fortbestand dieses "Marktes" erhält sogar eine gesetzliche Garantie, weil durch das im § 558 BGB zugestandene "Mieterhöhungsverlangen" eine Spirale der Preise nach oben mit dauerhafter Wirkung gesichert ist. Bisher haben alle Versuche der Politiker, Wohnraum für "Normalverdiener" ausreichend und mit zumutbaren Mieten zur Verfügung zu stellen, keine erkennbare Wirkung erzielt, und es gibt wenig Grund zu der Annahme, dies werde sich nun ändern. Um die Statistiken aufzubessern, werden Regionen mit schwacher Wirtschaftskraft in die Berechnungen einbezogen, von wo Menschen wegziehen und Wohnraum "freimachen"; und dann wird erklärt, die "Wohnungsnot" gebe es nur in den sogenannten Ballungsräumen. Was Menschen dazu bewegt, in diese Ballungsräume zu ziehen, und wie darauf zu reagieren ist, wenn deutlich wird, dass „Marktmechanismen“ hier nicht wirken, wird nicht diskutiert. Tatsächlich wird die Lage noch verschärft, weil die "Verdichtung" in den größeren Städten nicht nur Wohnraumknappheit erzeugt, sondern eine Reihe von zusätzlichen Infrastrukturproblemen schafft – im Verkehr, bei der Energie-, Wasser- und Abwasserversorgung sowie für die Abfallbeseitigung; und sie bewirkt eine Erhöhung sozialer Spannungen. Deshalb wird es allerhöchste Zeit, eine Diskussion darüber anzuregen, wie dem "Wohnungsproblem" wirksam zu begegnen ist, und zwar so, dass ein politischer Rahmen entsteht, in dessen Inneren akzeptable Wohnverhältnisse herrschen.

Das Übel ist aber bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angelegt

Wir sollten, um den Ursachen für die Wohnungsnot auf die Spur zu kommen, die Dinge einmal "global" betrachten, was ja im "Zeitalter der Globalisierung" durchaus angebracht sein mag: Die Menschheit lebt auf der Oberfläche einer Kugel, die sie, um mehr Platz zu schaffen, nicht vergrößern kann. Selbst wenn man Wüstenflächen umwandelt, selbst wenn man in die Höhe baut und sich dadurch mehr Wohnfläche ergibt, was ja längst geschieht, dann sind auch solchen Maßnahmen natürliche Grenzen gesetzt. Diese Einschränkung gewinnt noch an Bedeutung durch die weiter steigende Zahl der Menschen auf dem Globus. Um deren Wirkung zu beleuchten, seien hier folgende Zahlenvergleiche eingefügt: Im Jahre 1900 betrug die Erdbevölkerung 1,65 Milliarden Menschen, 1950 waren es 2,5 Milliarden; heute, noch mal knapp zwei Generationen später, sind es 7,5 Milliarden; das heißt, die Wachstumsgeschwindigkeit lag im Zeitraum zwischen 1900 und 1950 beim Faktor 1,5 und im Zeitraum zwischen 1950 und heute bei Faktor 3,0; die Beschleunigung des Wachstums hat sich, unter geschichtlichem Maßstab betrachtet, in den soeben vergangenen Augenblicken etwa verdoppelt! Dagegen verlief der Anstieg in den zwei Jahrtausenden davor in kaum messbarem Rahmen, und Prognosen der UNO rechnen für das Jahr 2100 mit bis zu 12 Milliarden Menschen! Diese Sachlage sollte zu der Einsicht zwingen, dass die Zunahme der Erdbevölkerung damit ein Maß erreicht hat, das einen Phasenübergang im gesellschaftlichen Gefüge erwarten lässt, dessen Folgen mit den Methoden, die in der Vergangenheit wirksam waren, nicht zu bewältigen sein werden und daher neue entwickelt werden müssen. Während es selbst vor hundert Jahren noch möglich war, einer Enge durch Abwanderung in wenig besiedelte Gegenden zu entfliehen, müssen heutige "Migranten" feststellen, dass überall, wohin sie sich aufmachen, bereits Enge herrscht. Bis vor Kurzem durfte man in weiten Teilen der Industriegesellschaften, eben auch in Deutschland, davon ausgehen, wer einen Lebensraum, also eine Bleibe sucht, hatte eine Wahlmöglichkeit mit der Folge, dass dort, wo Wohnraum nachgefragt wurde, Markt herrschte; denn der Suchende stieß auf ausreichend "Freiraum", in dem er auch ein auskömmliches Leben gestalten konnte. Wichtigste Voraussetzung dafür war, dass irgendwo genügend Platz fürs Wohnen zu finden war, dass Grundstücke zur Verfügung standen und deren Preise "gedeckelt" wurden, weil Ausweichmöglichkeiten existierten. Davon kann heute nicht länger die Rede sein; und zur allgemeinen Dichte kommt die Flut der um den Globus wabernden Unsummen an Geld, das im knappen Platz seine Rendite sucht. "Global betrachtet" wird auf dem "Wohnungsmarkt" eine existenzielle Notlage ausgenutzt, und zwar zu Lasten der Mehrheit der Menschen in unserer Gesellschaft.

Wir müssen, wenn wir über die Verfügbarkeit von Wohnraum sprechen, zur Kenntnis nehmen, dass es sich um eine Angelegenheit der Allgemeinheit handelt, die politischen Eingriffs bedarf. Wer meint, die Regelung des "Wohnungsmarktes" sei eine Sache des "freien Spiels der Kräfte" und müsse der "Privatwirtschaft" überlassen bleiben, der übersieht, dass die "Kräfte des Marktes" bei Weitem zu schwach sind, um diese Aufgabe zu erfüllen. Derzeit wird tatsächlich "leistungsunabhängig" erworbenes Geldvermögen dadurch noch vermehrt, dass die Gemeinschaftsaufgabe, für genügend Wohnraum zu sorgen, der Gier einer im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung geringen Zahl Vermögender zum Fraß vorgeworfen wird. Und dafür, dass dies überhaupt möglich wird, sorgt ausgerechnet unser Bürgerliches Gesetzbuch! Dort fördern die Paragraphen zur Bestimmung von Mietpreisen einen Zustand, den man durchaus als verfassungswidrig beschreiben darf. Denn die Schaffung von Möglichkeiten, unter einigermaßen akzeptablen Bedingungen wohnen zu können, ist in einer Gesellschaft, die wie unsere unter dem Joch einer weit verästelten Arbeitsteilung lebt, eine Gemeinschaftsaufgabe, eine der Politik. Sie hat daher Verfassungsrang, was im Übrigen Artikel 1 unseres Grundgesetzes ausdrücklich nahelegt: "(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt". Doch die Verfassungswirklichkeit verdrängt die wichtigste Bestimmung des Grundgesetzes für Viele ins Reich der Sonntagsreden, während im harten Alltag der Lobby-Politik Einzelinteressen Vorrang genießen, deren Hauptrichtlinie vom Geld gezogen wird. Doch allein die Minimalanforderungen an ein Leben in der Gemeinschaft sollten unsere Volksvertreter dazu drängen, die "Wohnungsnot" durch politisches Handeln zu überwinden, und im Übrigen daran zu erinnern, dass unsere Verfassung auch dazu Maßgebliches bestimmt; im Artikel 14 (2) heißt es nämlich: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Aber in Bezug auf diese Verpflichtung scheint im bundesdeutschen Alltag zu gelten, ihr sei eher "dekorative" Bedeutung zuzusprechen, als dass sie praktische politische Konsequenzen auslöst.

Die Verfassungswirklichkeit verdrängt die wichtigste Bestimmung des Grundgesetzes ins Reich der Sonntagsreden

Im sogenannten politischen Betrieb lässt sich heute fast durchgängig beobachten, wie Veränderungen von Grundlagen der bisherigen gesellschaftlichen Ordnung kaum oder gar nicht beachtet, solche Zustandsänderungen vielmehr mit kleinkarierten bürokratischen Maßnahmen mehr vertuscht als bearbeitet werden. Dies gilt in besonderem Maße für all diejenigen Verhältnisse, die von der explosionsartigen Zunahme der Erdbevölkerung beeinflusst werden – so auch das Problem des mangelnden Wohnraums. Um den wahren Ursachen begegnen zu können, sind entsprechend grundlegende Betrachtungen vonnöten, die unsere Politfunktionäre jedoch nur höchst selten anstellen, wenn überhaupt. Die stattdessen angewandte Methode des Herumdokterns am Symptom hat allerdings nicht nur zur Folge, dass die eigentliche Misere nicht behoben, sondern dass deren Folgen noch verschlimmert werden. Im Falle der Mietpreisspirale wird beispielsweise übersehen, dass der Unmut, der in der Bevölkerung wachsen wird, ein Ausmaß annehmen kann, das es "Populisten" verschiedenster Färbung erlaubt, in diesem Trüben zu fischen, und unser zumindest weitgehend demokratisches Gesellschaftssystem in eine Autokratie zu verwandeln (wie schnell sowas gehen kann, lässt sich gerade in den USA beobachten, aber auch in Polen, Ungarn oder der Türkei). Gefahren solcher Art zu beachten, verlangt jedoch, sich mit den grundlegenden Bedingungen des Lebens auf einem dicht bevölkerten Globus auseinanderzusetzen, was eben leider nicht auf der Agenda unserer Politfunktionäre steht. Deshalb müssen Anstöße aus der Öffentlichkeit die Aufgabe übernehmen. Und für einen solchen Anstoß sind die folgenden Bemerkungen als "Trigger" gedacht:

Die Möglichkeit, Boden zu kaufen, wieder zu verkaufen und darüber uneingeschränkte Verfügung zu erlangen, wird heutzutage als ein Recht angesehen, das als selbstverständlich gilt, also nicht zu hinterfragen ist. Dass privates Grundeigentum möglich wurde, ist allerdings eine Rechtsauffassung, die sich erst langsam im Laufe der uns bekannten Geschichte und längst nicht überall herausbildete und zunächst auch nur sehr eingeschränkt galt. Zu beobachten ist, sozusagen parallel zu dieser Entwicklung, dass im Streit um Bodenrechte Krisen entstanden und Kriege geführt wurden und dass schließlich die Mehrheit der Menschen in Leibeigenschaft geriet, bis in der Moderne allgemeine Menschenrechte formuliert wurden, die eine Besserung bewirkten, den Streit um Grund und Boden jedoch nicht beendeten. Die eigentliche Widersinnigkeit dieser Rechtsauffassung geriet so lange nicht ins Gesichtsfeld der Menschen, wie der nutzbare Boden scheinbar unbegrenzt ausgedehnt werden konnte. Man verwandelte mehr und mehr Naturland in Wirtschaftsland und betrachtete die Erdoberfläche als Handelsware, die zum privaten Gebrauch und Tausch zur Verfügung steht. Diese Auffassung vom Eigentum an Grund und Boden wurde sozusagen im Wege der Erbfolge von Generation zu Generation weitergereicht und hat heute das gleiche Gewicht wie zu Zeiten des Feudalismus; sie war aber von vornherein falsch. Den Altvorderen müssen wir jedoch zu ihrer Entlastung einräumen, dass sie so lange, wie die Erdbevölkerung nur kaum merklich zunahm, nicht einmal ahnen konnten, wie fatal sich diese Rechtsauffassung vom Grundeigentum auswirken würde, wenn eine vielfach größere Zahl Menschen den Globus bevölkert. Unter den ihnen verfügbaren Kenntnissen, war die heute herrschende Bevölkerungsdichte nicht zu erwarten, konnte also auch nicht in die Überlegungen zur Rechtsordnung einbezogen werden. "Nichtwissen" dürfen wir uns jetzt jedoch nicht länger zugutehalten, da wir über Erfahrungen verfügen, die uns eines Besseren belehren. Heute ist die Endlichkeit der Ressource Boden für jedermann offensichtlich, und sie verlangt eine Neuordnung des Rechts zum Grundeigentum. Das zur allgemeinen Kenntnis zu machen, ist die erste große Hürde, die es zu nehmen gilt, wenn der Verfassungsauftrag zur Sicherung der Würde eines jeden Bürgers befolgt werden soll. Denn Wohnen ist ein Grundrecht!

"Nichtwissen" dürfen wir uns jetzt jedoch nicht länger zugutehalten

Wir Menschen müssen die unabwendbare Tatsache akzeptieren, dass unsere Existenz vom gemeinschaftlichen Nutzen des Bodens abhängt, der aber eben nicht wie andere Wirtschaftsgüter vermehrbar und schon gar nicht auf alle gleichmäßig ("gerecht") verteilbar ist. Es geht also nur um die Nutzung des Bodens, nicht um eine uneingeschränkte private Verfügbarkeit im Sinne eines Eigentums. Die Basis der Überlegungen muss sein, anzuerkennen, dass die Erdoberfläche nicht verkäuflich ist, was bedeutet, privates Grundeigentum darf es gar nicht geben. – Dass diese an sich ziemlich einleuchtende Betrachtung häufig auf wütenden Widerspruch stößt, liegt daran, dass eine große Zahl von "Kleinanlegern" mit ihrem Häusle darauf, ihre Enteignung befürchten und deshalb den "Großanlegern" beipflichten, die jedes Antasten des Rechts auf privaten Grundbesitz für Teufelswerk halten. Und da die Vorstellung von der Rechtmäßigkeit des Eigentums an Grund und Boden jedem Bürger von Kindesbeinen an eingeimpft wird, kommt für sehr viele auch jeder Versuch, daran etwas zu ändern, einer Gotteslästerung gleich. Dennoch: Ein halbwegs friedliches Leben nicht nur in Deutschland, sondern auf diesem Globus wird nur zu erreichen sein, wenn die Grundbedürfnisse des Lebens aller gesichert sind, und dazu gehören erstrangig Ernährung und Unterkunft. Praktische Konsequenz daraus ist die Einführung einer Rechtsordnung zur Nutzung von Boden, der der Gemeinschaft als ganzer "gehört". Das heißt, einzelne Bürger oder Organisationen von Bürgern können Grundstücke gegen Gebühr pachten und sie zu einem von der Gemeinschaft vorgegebenem Zweck nutzen. Und sie müssen sie in dem Augenblick, wo sie die Nutzung aufgeben, der Gemeinschaft "zurückgeben". Die einschlägigen Abschnitte des Bürgerlichen Gesetzbuches, dessen Bestimmungen übrigens zu einem erheblichen Teil aus dem 19. Jahrhundert stammen, sind komplett neu zu schreiben, und zwar unter Beachtung des Gemeineigentums an Grund und Boden.

Sie halten jedes Antasten des Rechts auf privaten Grundbesitz für Teufelswerk

Die typische Reaktion der am Fortbestand des derzeitigen Grundeigentumsrechtes Interessierten, wenn ihnen Vorschläge dieser Art unterbreitet werden, ist in der Regel eine durch nichts gestützte Polemik. Etwa: Das sei ein Versuch, durch die Hintertür den Kommunismus einzuführen; oder es sei ein Ausdruck von Neid all derer, die nicht über Immobilienbesitz verfügen; genauso wie die Behauptung, privates Eigentum an Grund und Boden sei letztlich für alle von Vorteil; aber am häufigsten hört man, die freie (soziale?) Marktwirtschaft werde ausgehebelt, wenn kein privates Grundeigentum existiere. Die von Wirtschaftswissenschaftlern ins Feld geführte Begründung, warum es Eigentum an Grund und Boden geben müsse, ist die, die Funktion des Bodens als Produktionsmittel sei ein Pfeiler der Volkswirtschaft, der den Unternehmern zur freien Verfügung bereitstehen müsse. Dabei bleibt jedoch unerwähnt, dass es hier ausschließlich um die Nutzung von Grundflächen geht und nicht um ihre Nutzung als Handelsobjekt! Verhindert werden soll mit solchen Anwürfen jedoch lediglich, dass diese Frage überhaupt ernsthaft diskutiert wird, da – wohl zurecht – zu befürchten ist, eine sachliche Debatte könnte tatsächlich zu einer Neuordnung beitragen. Denn die "Macht des Faktischen", dass eine neue Rechtsordnung hinsichtlich des Grundeigentums eigentlich unvermeidlich ist, wirkt förmlich erdrückend. – Und selbstverständlich will kein ernstzunehmender Vorschlag die wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken unterbinden. Gemeint ist vielmehr die Regelung, dass Boden "gebraucht" und nicht "verbraucht" werden darf (durch Verkauf etwa). Oder anders ausgedrückt: Es soll eine Nutzung erlaubt sein, die an gesetzliche Auflagen gebunden ist und als solche nicht veräußert werden darf. – Der meist von Bankern vorgetragene Hinweis, ohne Grundeigentum werde kein Hypothekengeschäft möglich, mithin die Kreditwürdigkeit von Personen und Unternehmen beeinträchtigt, ist zunächst einmal richtig; aber in Anbetracht der Fantasie, mit der die Finanzjongleure für die schwachsinnigsten "Investitionen" Kreditwürdigkeit erkennen (sogenannte Derivate etwa), sollte der Verlust der klassischen Hypothek verschmerzbar sein. Jedenfalls gibt es keine stichhaltigen Gründe dafür, dass eine Marktwirtschaft ohne privates Grundeigentum nicht funktionieren könne.

Bleibt die Sorge der privaten "Häuslebesitzer", ihr mühsam erspartes Anwesen falle nun in die Hände der Allgemeinheit, und sie selbst würden "kalt" enteignet. Dazu erst einmal etwas Grundsätzliches: Unsere Verfassung sieht ausdrücklich vor, dass Grund und Boden in Gemeineigentum überführt werden können, und zwar bestimmt der Artikel 15, Satz 1: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden." Und hinsichtlich der Entschädigung schreibt Artikel 4 (3), Satz 1 und 2 vor: "Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt." Und auch an eine "ordentliche" Entschädigung denkt das Grundgesetz im Artikel 14 (3), Satz 3 und 4: "Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen." Es bedarf also lediglich des politischen Willens, eine Neuregelung des Grundeigentums einzuführen! Und der politische Wille ist in unserer Parteiendemokratie nur zu entwickeln, wenn ein Vorschlag zur Vergesellschaftung von Grund und Boden die ihn vortragenden Funktionäre nicht Posten und Privilegien kostet. Diese Bedingung unterstreicht die bereits erwähnte Notwendigkeit, eine öffentliche Debatte zum Thema anzustoßen.

Ganz sicher muss eine längere Übergangsphase vorgesehen sein

Sobald prinzipiell die Bereitschaft, privates Grundeigentum abzuschaffen, "mehrheitsfähig" geworden ist, dürfte die praktische Umsetzung zwar noch etliche technische Regelungen erfordern, doch eine Einigung dazu sollte ohne größere Schwierigkeiten erzielbar sein. Ganz sicher muss eine längere Übergangsphase vorgesehen sein, um zu vermeiden, dass zu harte Brüche unzumutbare Nachteile erzeugen. Insbesondere müssen Entschädigungen den "Veräußerer" in die Lage versetzen, seine möglicherweise an das Grundstück gekoppelten Kreditverpflichtungen zu erfüllen. Das bedeutet, die Gemeinschaft, der Staat, muss so lange auf die Nutzungsgebühren verzichten, bis die festgelegten Entschädigungen des ursprünglichen Eigentümers abgeleistet sind. Erst danach entstehen Einnahmen der öffentlichen Hand, wofür der Verwendungszweck gesetzlich zu regeln ist. Dazu sollte bestimmt sein, dass Einnahmen aus Nutzungsabgaben nicht in den "großen Topf" des Staatshaushaltes fließen, sondern dass sie für vorher festgelegte Investitionen einzusetzen sind, beispielsweise für Infrastrukturmaßnahmen in der Region. – Im Einzelnen sind sicherlich noch viele Maßnahmen zu diskutieren und darüber Beschlüsse zu fassen; doch die Struktur des neuen Rechts für Grund und Boden wird schnell konkrete Formen annehmen, sobald sich die Einsicht durchgesetzt hat, dass privates Eigentum am Boden abzuschaffen ist.

Damit wäre das Fundament geschaffen, das es gestattet, das ja bereits bestehende Grundrecht auf menschenwürdiges Wohnen endlich zu verwirklichen. Allerdings müssen noch ein paar wichtige Regelungen getroffen werden. Beispielsweise muss eine rechtliche Trennung der Bebauungen auf Grundstücken vom Boden selbst vollzogen sein, da nach derzeit gültigem Recht, das Gebäude mit seinem Grundstück "verschmolzen" ist. Ein Haus lässt sich immer nur mit dem Grundstück verkaufen. Das muss selbstverständlich geändert werden, weil ja niemand bauen wird, wenn er sein Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung dem Staat übereignen soll. Andererseits sind an die Art der Bebauung Auflagen zu knüpfen, die ihre Nutzung bestimmen. Wenn ein Bebauungsplan für eine Gegend vorsieht, dass dort Mietwohnungen zu errichten sind, dann ist das Nutzungsrecht des "Bauherrn" daran zu binden, dass diese Forderung langfristig erfüllt bleibt. Und im Falle einer Veränderung der Nutzung muss vorgesehen sein, das Nutzungsrecht einzuziehen. – Alle Regelungen die Grundstücke betreffend sollten von den kommunalen Parlamenten getroffen werden, die durch ihre Nähe zum Geschehen in die Lage versetzt werden, weitestgehend bedarfsgerechte Entscheidungen zu treffen. So kann eine "Wohnungspolitik" auf den Weg gebracht werden, die ihren Namen verdient. Denn die Allgemeinheit bestimmt über Art und Umfang des Wohnungsbaus und hat so die Möglichkeit, echte Marktbedingungen zu schaffen, nämlich für genügend Wohnraum zu sorgen, wodurch dem Wohnungssuchenden eine Wahlmöglichkeit gegeben ist.

Alle Regelungen die Grundstücke betreffend sollten von den kommunalen Parlamenten getroffen werden

Um zu der Einsicht zu gelangen, dass eine Abschaffung des Rechtes auf privates Grundeigentum unbedingte Voraussetzung für die Möglichkeit ist, angemessenen und bezahlbaren Wohnraum auch denen zur Verfügung zu stellen, die lediglich über durchschnittliches Einkommen verfügen, bedarf es an sich nur der Bereitschaft, sich ohne Vorurteile auf eine schonungslose Analyse der herrschenden Verhältnisse einzulassen. Dies den Befürwortern der Grundstücksspekulation klarzumachen, ist jedoch in Anbetracht der ideologisch, ja religiös verankerten Überzeugung, Grundeigentum sei Voraussetzung für eine funktionierende Gesellschaft, eine Herkulesaufgabe. Sie muss aber geleistet werden, wollen wir verhindern, dass sich Kräfte des Themas annehmen, die tatsächlich ganz andere Ziele verfolgen. Denn die Folge einer Missachtung dieser Gefahr wird sein, dass sich schnellentzündlicher gesellschaftlicher Sprengstoff sammelt. Es wird allerhöchste Zeit, dass für diese gefährliche Gemengelage wenigstens öffentliches Problembewusstsein entsteht.

Dieser Beitrag erschien auch auf zeitbremse.wordpress.com

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Geschrieben von

zeitbremse

Mein zentrales Thema: die direkte Demokratie, dazu: "Die Pyramide auf den Kopf stellen", Norderstedt 2008.

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