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Frieden – Wie geht das?

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Klaus von Dohnanyi, Erich Vad

Hardcover, gebunden

160 Seiten

22 €

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Angela Schanelec

Drama

Deutschland, Frankreich 2026

93 Minuten
ab dem 11. Juni im Kino!

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Kultur : Im Namen der Freiheit

In Deutschland darf niemand mehr als zwei Nachnamen tragen. Dagegen klagt nun ein Paar. Der Prozess könnte alte Vorstellungen durcheinanderwirbeln

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Das Bundesverfassungsgericht verhandelt zurzeit, ob Deutsche mehr als zwei Nachnamen tragen dürfen. Im konkreten Fall geht es darum, ob eine Frau, die einen Mann mit einem Doppelnamen heiratet, ihren eigenen Namen dem Doppelnamen anhängen darf.

Nein! sagen die deutschen Gesetze. Und das ist gut so! sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Schließlich könnten sich sonst im Laufe der Generationen ellenlange Namensketten bilden. Wo kämen wir da hin?

Das Argument klingt einleuchtend, auch weil es so wunderbar pragmatisch erscheint. Es sagt: Der Staat hat gar nichts gegen irgendwelche konkreten Namen, nur – leider leider – muss er seine Bürger vor ihrem eigenen Hang zum Unpraktischen schützen.

Das Schutzbedürfnis des deutschen Gesetzgebers geht ziemlich weit. So weit, dass sich ein Paar bei einer Hochzeit nicht einen gemeinsamen Doppelnamen geben darf, sondern bloß einer der Partner. Schließlich könnten sonst schon Kinder mit Doppelnamen auf die Welt kommen!

Warum das allerdings so schlimm sein soll, ist alles andere als klar. Denn wenn der Staat bloß die Zahl der Zeichen für den Druck auf dem Personalausweis begrenzen will, ließe sich das auch einfach dadurch regeln, dass so etwas wie ein Ruf-Nachname bestimmt wird. Bei Vornamen, wo das Namensrecht viel freiheitlicher ist, funktioniert das seit schon seit langem.

Und so erscheint es, als zielte das Verbot von Doppelnamen doch auf mehr als bloß eine pragmatische Reduktion von Komplexität, nämlich auf die Verfestigung einer Vorstellung, die hierzulande eigentlich schon überwunden schien: der Idee, dass eine Frau bei der Heirat im Haushalt des Mannes aufgeht. Das Bundesverfassungsgericht täte gut daran, diese Überbleibsel einer vergangenen Zeit aus dem Namensrecht zu entrümpeln.

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