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Während sich in der Vorweihnachtszeit Gläubige auf die Ankunft eines Kindes vorbereiteten, dessen leiblicher Vater gar nicht von dieser Welt sein soll, erging vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil, welches das Umgangsrecht der irdischen leiblichen Väter mit ihren Kindern im Geltungsbereiches dieses Gesetzes betrifft.
Laut dieses EGMR- Urteils hat ein biologischer Vater einen grundsätzlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht.
Hier kann man den Gesetzestext downloaden
Der Sachverhalt
Der Kläger, der 43-jährige Nigerianer, Frank Eze Anayo, war 2003 nach Deutschland in eine baden-württembergische Kleinstadt gezogen und hatte Asyl beantragt. Dort hatte er eine Beziehung mit einer deutschen Frau. Sie wurde von ihm schwanger und gebar Zwillinge. Schon während der Schwangerschaft aber trennte sich diese verheiratete Freundin von ihm und ging zu ihrem Mann zurück. Der Asylantrag wurde später rechtskräftig abgelehnt und er lebt jetzt in Spanien.
Die Frau und ihr Ehemann haben drei gemeinsame Kinder. Sie lehnten die mehrfachen Bitten des leiblichen Vaters ab, seine beiden Töchter sehen zu dürfen. Anayo erstritt in dieser Zeit ein kurzfristiges Umgangsrecht. Ein Gutachter meinte, es sei - gerade für die Kinder dieses Mannes - ihren Vater kennen zu lernen und zu erleben, es sei wichtig für ihre Wurzeln, für ihre Identität, ihr Selbstwertgefühl, zumal sich diese Fragen für sie als Deutsch-Afrikaner in besonders auffälliger Weise stellten. Dieser Gerichtsbeschluss aber wurde später wieder aufgehoben.
Frank E. Anayo kann den Fall nun erneut deutschen Gerichten vorlegen, denn rechtskräftige Urteile des EGMR hat die Justiz so wie nationale Gesetze zu beachten, informieren die Medien.
...und viele Fragen
Können eigentlich Richterinnen und Richter ganz unbeeinflusst von Geschlecht persönlicher Lebenserfahrung und persönlichem Erleben über solche Dinge urteilen?, fragte ich mich, als ich diese Geschichte verfolgte. Haben sich die Richter – unbewusst angesichts eines schwarzafrikanischen Vaters – besonders um Fragen der Identität der Zwillinge gekümmert?
Wäre das bei einem „deutschen“ Vater genau so? War es ihnen wegen des „fremdländischen“ Vaters besonders einleuchtend, dass Kinder, die dann auch noch so anders aussehen, wissen müssten, wer ihr leiblicher Vater ist?
Ist nicht schon bei der Begründung des psychologischen Gutachters eine merkwürdige Haltung zu beobachten, der plötzlich die afrikanische Herkunft des Vaters zu einem Thema macht? Will er möglicherweise kein Fremdenfeind sein? Wollten die Europäischen Richter vielleicht ebenfalls diesen Vorwurf nicht auf sich ziehen. Ist der Vorwurf, den die Familie dem Vater macht, er wolle mit seiner Klage nur seine Chancen auf Asylgewährung verbessern, berechtigt? Wie auch immer, die afrikanische Herkunft gibt diesem Urteil noch eine zusätzliche „Umdrehung“ in der Problemlage. Es erhielt auch so – neben einigen verhalten-triumphalistischen Väteräußerungen – sehr viel Kritik.
Ein Sprengsatz für
viele Familien
Heribert Prantl von der „Süddeutschen“ überschrieb seinen Kommentar dazu mit Recht der Spermien. Er sieht in dem Urteil einen Sprengsatz, der das Leben von Tausenden von Familien aus dem Gleichgewicht bringen kann. Der leibliche Vater, ganz gleich wie diese Vaterschaft zustande kam, hat auf einmal Möglichkeiten, mächtig in eine Familie hinein zu wirken. Und kann dabei auch noch das Kindeswohl bemühen, eine Größe, die vieles abdecken muss, hin und wieder sogar tatsächlich das Wohl des Kindes. Das Kind wird das, was von manchen Vätern oftmals den Müttern vorgeworfen wird, ein Machtfaktor. Prantl resümiert: „Rechte entstehen (so das Bundesverfassungsgericht) nicht allein dadurch, dass ein Kind von jemand abstammt, sondern nur, wenn dafür auch Verantwortung übernommen wird. Das Straßburger Gericht sprengt diesen Zusammenhang. Es urteilt unverantwortlich.“
Die Befürworter des Urteils beschwören das Recht von Kindern, ihren leiblichen Vater kennen zu lernen. Ich frage mich, was mit den vielen Kindern wird, die von ihren leiblichen Vätern verleugnet werden. Kann man dann – in der Umkehrung - „leibliche“ Väter auch zum Umgang mit ihrem Kinde zwingen?
Mir kommt die Grusche aus Brechts „Kaukasischem Kreidekreis“ in den Sinn. Wäre ein „guter Vater“ nicht einer, der diese Konflikte erst einmal ruhen- und loslässt, bis die Kinder selbst fragen?
Zwischen Kampf
und Verleugnung
Vaterschaften sind – wie es scheint - umkämpfte Domänen oder geleugnete Tatsachen.
Während um das Umgangsrecht eines leiblichen Vaters gestritten wurde, kämpfte ein Politiker lange Jahre darum, eine leibliche Vaterschaft nicht einräumen und – schon gar nicht – dafür aufkommen zu müssen.
Kürzlich erst hat der ehemalige Innenminister von Brandenburg, Rainer Speer, nach wochenlangen Spekulationen zugegeben, dass er ein uneheliches Kind hat, für das er bisher die Staatskasse hat zahlen lassen. Im Oktober habe er sich einem Vaterschaftstest unterzogen, um sich Klarheit zu verschaffen. Er habe daraufhin den damals vom Jugendamt an die Mutter des Kindes gezahlten Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt, sagte Speer, der wegen des Vorwurfs eines möglichen Sozialbetrugs politisch unter Druck geraten und Ende September zurückgetreten war. „Alle Forderungen sind beglichen", sagte er weiter. Er werde jetzt künftig offiziell Unterhalt an das inzwischen 14 Jahre alte Kind zahlen. Auch alle nötigen standesamtlichen Regelungen seien getroffen worden.
Er räumte ein, dass es ein Fehler gewesen sei, die nötigen Klärungen zur Vaterschaft nicht schon früher vorgenommen zu haben.
Gott hat auch auf dem Umgangsrecht mit seinem Kind bestanden. Wie es Josef dabei ging, hat niemanden interessiert.
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Die Regelung, dass ein in der Ehe geborenes Kind automatisch das Kind des Ehemannes ist UND der leibliche Vater kein Recht auf ein Anerkennungsverfahren hat, ist wohl schon länger in der Kritik - insofern wundert mich das Urteil des EGMR weniger als das des erstinstanzlichen Gerichts. Bei dem hatte ich auch eher den Eindruck, soweit die Begründung zitiert wurde, dass das doch sehr - einzelfallbezogen war.
Andersherum, hat bei einer Diskussion zu diesem Urteil eine Frau geschrieben, es ginge ja auch nicht an, dass ein verheirateter Mann sofort nach der Geburt das Kind seiner Freundin an sich nimmt und es als eheliches Kind von ihm und seiner Frau gilt, und die Mutter keinerlei Rechte hat. Das wäre unvorstellbar. Andersrum ist es aber immer noch so. Aus dieser Argumentationslinie heraus habe ich durchaus Sympathien für das Urteil. Wie und ob man unwillige Elternteile - meist Väter - andersrum in die Pflicht (nicht nur zum Zahlen) nehmen kann, ist eine interessante Frage. Wie setzt man das Recht des Kindes auf den Vater durch? Ich sehe eine interessante Debatte voraus, Magda ;-) |
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schrieb am
28.12.2010 um 13:08
"Kann man dann – in der Umkehrung - „leibliche“ Väter auch zum Umgang mit ihrem Kinde zwingen?"
Frankreich praktiziert die Möglichkeit der juristischen Abtreibung. Männer können sich dem gemäß - ähnlich wie Frauen bereits seit Jahrzehnten - von einer unbeabsichtigten Elternschaft distanzieren. Haben dann aber auch ihr Sorgerecht und damit verbundenen Einfluss auf ihr leibliches Kind verwirkt. Ein Vergleich der Geburtenraten von Deutschland und Frankreich belegt den eher positiven Einfluss jener juristischen Abtreibung. Überdies stammt die hierzulande geltende Verfahrensweise bzgl. Vaterschaft von anno dunnemals, widerspricht emanzipatorischen Ansätzen und erst recht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. |
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"Frankreich praktiziert die Möglichkeit der juristischen Abtreibung. Männer können sich dem gemäß - ähnlich wie Frauen bereits seit Jahrzehnten - von einer unbeabsichtigten Elternschaft distanzieren. Haben dann aber auch ihr Sorgerecht und damit verbundenen Einfluss auf ihr leibliches Kind verwirkt."
Wann muss den so eine juristische Abtreibung erklärt werden? Während der Schwangerschaft der Frau? Denn danach wäre es ja auch wieder gegen das Kindeswohl gerichtet. |
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schrieb am
28.12.2010 um 15:19
Worauf wollen Sie hinaus?
Die juristische Abtreibung kommt Ihrem "Wäre ein „guter Vater“ nicht einer, der diese Konflikte erst einmal ruhen- und loslässt, bis die Kinder selbst fragen?" und somit dem Kindeswohl - oder zumindest was Sie darunter verstehen - doch sehr entgegen. Ironie beiseite - möchten Sie, Magda, die hierzulande gebräuchlichen Babyklappen als nicht dem Kindeswohl entsprechend, verbieten lassen? Bevor Sie jetzt wieder den mütterlichen Tellerrand bemühen, übertragen Sie bitte die gleichen Maßstäbe und Ansprüche, die Sie Müttern gewährt sehen möchten auch auf Väter. Andernfalls erwecken Sie massiv den Eindruck, an überkommenen Rollenmustern festzuhalten. |
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"Worauf wollen Sie hinaus?"
Das war eine reine Wissensfrage. |
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@Smith: Haben Sie zur von Ihnen erwähnten französischen Praxis nähere Informationen? Links o. ä.?
Vielen Dank! P.S. bitte unteren Post von mir beachten |
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zu umgangsrecht versus umgangspflicht
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html die frage ist immer, was der ausgangspunkt sein soll das recht des vaters - mitsamt der sog. klassischen (heiligen) familie im hinterkopf oder das recht/die rechte eines kindes das/diese zu denken, ist immer noch neuland die annahme, die feststellung einer elter-kind-beziehung habe irgendeinen einfluss auf die entscheidung über den asylantrag ist von keinerlei sachkenntnis getrübt - also schlichtweg dusslig worauf einfluß haben kann, das ist die entscheidung über einen - asylunabhängigen - aufenthaltstitel. steht so irgendwo im gesetz.... |
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Danke erstmal für beide Kommentare. ich denke mir, dass so ein Urteil, wie "rum" es auch ergeht, immer Zündstoff hat. Mir fiel - in der Berichterstattung - nur auf, dass das manchmal weniger wie "Umgangsrecht" sich anhört, sondern eher wie "Zugriff."
@ Alien - "es ginge ja auch nicht an, dass ein verheirateter Mann sofort nach der Geburt das Kind seiner Freundin an sich nimmt und es als eheliches Kind von ihm und seiner Frau gilt, und die Mutter keinerlei Rechte hat." Hm, sowas hat - wie ich denke - mit der Lebenswirklichkeit zu tun und weniger mit einer reinen rechtlichen Logik. Es ist nun mal so, dass es diese Konstellation, "Frau kriegt Kind und neuer Partner nimmt es an", noch die am meisten gelebte ist. Mir würde ein bisschen ängstlich, wenn Konstellationen dann rein unter diese Paragraphenlogik fielen. Da kommt mir schon wieder die Grusche in den Sinn. Und ich wüsste auch gern, wieviele Väter eben überhaupt kein Interesse am Umgang mit ihren Kindern haben. Da gibt es wenig Zahlen. Wenn ich mich recht erinnere, war es zu DDR-Zeiten so, dass die leiblichen Väter nach der Scheidung ein Umgangsrecht hatten, wie es mit außerehelich geborenen Kindern war, weiß ich gar nicht. Aber es gab sehr viele verweigerte Unterhaltszahlungen. @ rahab- "die frage ist immer, was der ausgangspunkt sein soll das recht des vaters - mitsamt der sog. klassischen (heiligen) familie im hinterkopf oder das recht/die rechte eines kindes das/diese zu denken, ist immer noch neuland" Die Kindesrechte sind ein Feld, auf dem sowohl Kinder, wenn sie noch so klein sind, als auch Erwachsene sehr leicht manipulierbar sind oder zur Manipulation verführt sind, denke ich. Na, wolln mal sehen. |
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Hm, die Urteilsbegründung inklusive Herleitung ist mir zu diffus. Sehr bedauerlich jedoch, dass biologischen Vätern das Umgangsrecht durch die Mutter verwehrt werden kann und zwar einfach so. Ich finde, es muss gewichtige Gründe seitens der Mutter geben, die festzustellen wären.
Noch betrüblicher ist nun die im Urteil angegangene Differenzierung seitens des Vaters in Zusammenhang mit der Situation der Kinder. Ist es nicht besser, Kindern nicht den Umgang mit den leiblichen Elternteilen zu verbieten? Das Verbot an den Vater läuft nämlich darauf hinaus. |
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Frauen verweigern den Umgang weil sie sich NICHT mit ihren Fehlern auseinandersetzen möchten.Diese Sogenannten Fehler sind und können vieles sein sei es das Fremdfi**en ihrer seits.
Sich mit so einen Mann eingelassen zuhaben eben halt aus ihrer Supjektiven sichtweise herraus vieles vielschichtig. Frauen sind halt in der lage ein klaren Schnitt zumachen und fangen neu an ohne den Ballast der vergangenheit. Ist zwar nicht komisch ist aber so BEZAHLEN JA UMGANG NEIN |
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Na ja, aber im vorliegenden Falle war ja die Mutter - und ihr Ehemann - offensichtlich damit einverstanden, kein Geld zu bekommen. Dazu hätten sie die Vaterschaft anfechten können. Passt also in diesem Falle nicht.
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Nachdem u.a. Elton John und Ricky Martin mit Hilfe von Leihmüttern zu Nachwuchs gekommen sind, entsteht ja gleich wieder eine weitere Frage nach dem Kindeswohl.
Haben die Kinder später mal ein Recht, ihre leibliche Mutter kennen zu lernen? Oder macht die Rechtslage ihnen klar, welche Bedürfnisse sie zulassen dürfen und welche nicht. Mal wieder fällt mir auch noch der sarkatische Vers ein: Leihmütterlein, Leihmütterlein Hör doch mein Wort Leihmütterlein, Leihmütterlein Gib mich nicht fort Abgewandelt von mir: Leih' Mütterlein, leih' Mütterlein uns Deinen Uterus Dann gibts bald frohes Fest und fröhlichen Nachwuchs |
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Wenn ich ehrlich sein will, Magda, finde ich beide Verse eigentlich himmeltraurig, vor allem aus Sicht eines Kindes, das wissen will, wes Mutter Kind es wirklich ist...
Der Mensch wirkt da irgendwie zusammengebastelt, wie aus dem Ersatzteillager geholt. Abgeholt, per Lieferschein, cargo domizil natürlich. |
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Ja, sicherlich sind die nicht lustig, sie sind halt sarkastisch. Sarkasmus hat immer auch eine melancholische Beimischung.
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Ein bemerkenswertes Urteil erging soeben vor dem schweizerischen Bundesgericht: Einem Mann wurde das Recht zugesprochen, die Vaterschaft abzuerkennen, weil er eben nicht der leibliche Vater ist:
Gehörnter Mann muss nicht mehr Vater sein Wäre so in Deutschland nicht möglich, da seit dem 01.02.2010 das Gendiagnostikgesetz in Kraft getreten ist, was Männern ausdrücklich verbietet, ohne Einverstädnis der Mutter einen Vaterschaftstest zu machen. Ich denke, langsam kommen wir wirklicher Gerechtigkeit in Familienfragen immer näher, auch wenn's ein zäher Weg ist. Ich werde langsam zuversichtlicher. |
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Finde ich erst mal so nicht bemerkenswert. Nach deutschem Recht hat jeder Vater, der seine Zweifel an der Vaterschaft glaubhaft machen kann, die Möglichkeit, eine Vaterschaftsanfechtung zu machen. Die zweijährige Ausschlussfrist läuft erst ab dem Punkt, wo ihm Tatsachen bekannt wurden, die die Zweifel begründen. Dazu braucht es noch keinen Vaterschaftstest.
Bei einem Fall - mir persönlich bekannt - knallte die Frau dem geschiedenen Mann an den Kopf, die inzwischen achtzehnjärige Tochter sei ja gar nicht von ihm, sondern von X. Der Vater fand das aus verschiedenen Gründen glaubhaft, ging zu Gericht. Die Mutter wandte ein, so lange her, nicht wahr - ok, aber der Richter fand, in Anbetracht ihrer eigenen Worte hätte der Mann ein Recht auf einen Test. Er war der Vater. Da war sie selbst schuld - die Tochter fand es nicht komisch. |
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das mit der anfechtungsfrist geht wohl (?) auf die nazis zurück
mein Palandt von 1942 verrät mit, dass es da ein familienrechtsänderungsgesetz gegeben haben muß die frist damals betrug ein (1) jahr ab kenntnis, frühestens ab geburt des kindes aber: es gab - u.U. ab 1938 - ein übergangsrecht, nach dem der staatsanwalt anfechten konnte, wenn der mann die frist 'versaubeutelt' hatte ab wann es zwei (2) jahre sind, kann ich auf die schnelle nicht sagen und wie es bei inkraftreten des BGB war, auch nicht wäre aber interessant zu wissen auch, um ermessen zu können, wie lange das mit wirklicher gerechtigkeit so braucht... |
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ich fände es auch schlüssig und logisch, dass ein Mann unter solchen Bedingungen Konsequenzen ziehen kann. Es kommt da sicherlich auf den Einzelfall an.
Was mich aber wirklich stört, ist die Überschrift mit dem "gehörnten Vater". Wenn ein Mann, dem so etwas widerfährt mit solchen Worten stigmatisiert wird, sagt das viel aus...finde ich. |
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ja, das tut es
unter anderem, dass die anfechtungsfrist ein disziplinierungsinstrument auch unter/gegenübern männern ist |
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Ein bisschen off topic wundere ich mich mal, dass diese Urteile vermehrt auf deutsche Fälle gehen.
Österreich ist da z.T. noch erheblich übler. In D hat der sorgeberechtigte Vater eines unehelichen Kindes ein Aufenthaltsrecht - in Österreich kann er ohne weiteres abgeschoben werden. Gerade in den letzten Tagen gab es da so einen Fall. Das heißt, der österreichische Staat verweigert österreichischen Kindern in solchen Fällen, mit ihrem Vater aufzuwachsen. Komischerweise scheint da noch nichts bis zum EGMR gedrungen zu sein. |
Ausgabe 21/2012
24.05.2012
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