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Die Bundesregierung hat die Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion verweigert – ein bisher einmaliger Vorgang. Es geht um politische Straf- und Ermittlungsverfahren nach den umstrittenen Paragrafen 129 und 129a in den Jahren vor 1980. Im Büro der Abgeordneten Ulla Jelpke sind dazu Anfang April zwölf Fragen und jede Menge Unterfragen formuliert worden: etwa nach der Zahl der Verfahren, dem Alter der Beschuldigten, dem Einsatz von V-Leuten, Anklageerhebung und Strafdauer. Mit einem Schreiben des Justizministerium vom 18. April zeigt sich die Regierung von der parlamentarischen Neugier der Linken überfordert. Der Aufwand zur Beantwortung, so heißt es, überschreite die Grenze der Zumutbarkeit. In der Linksfraktion wird nun überlegt, ob man „gegen die Verweigerung der Beantwortung juristisch vorgehen“ könne.
Die Angelegenheit könnte spannend werden: Die Auskunftsrechte der Abgeordneten haben einen hohen Stellenwert, Anfragen sind ein wichtiges Kontrollinstrument des Bundestages – und spielen auch für die Öffentlichkeit eine wichtige Rolle. Die Linke ist die fragefreudigste und damit für die Bundesregierung „nervigste“ Fraktion, wie die Mainpost es formuliert: Seit Beginn der Legislaturperiode 2009 hat die Linke im Parlament 628 Anfragen gestellt, die Grünen kommen auf 609 und die Sozialdemokraten sind mit 200 Anfragen schon deutlich weniger neugierig. Oft genug machen Informationen, zu denen die Regierung durch die Opposition genötigt werden, Schlagzeilen. Man kann sagen, mit den Kleinen und Großen Anfragen wird der Stoff der politischen Auseinandersetzung produziert – wenn denn die Bundesregierung antwortet. Lapidare Hinweise reichen nicht, und wenn die Auskunft zu bestimmten Fragen verweigern werden soll, muss das auch genau begründet werden können. Der Spielraum ist eng: Eine Regierung hat eine Antwortpflicht – aber diese Pflicht unterliegt gewissen Grenzen.
Zuletzt 2009 hat das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser auch demokratiepolitisch wichtigen Grenze befasst: Drei Jahre zuvor hatten vier Abgeordnete und die Grünen-Fraktion zwei Kleine Anfrage gestellt, um zu erfahren, ob und wenn ja welche Informationen deutsche Geheimdienste wie der BND und die Landesämter für Verfassungsschutz über Abgeordnete des Bundestages sammeln. Dass die Frage berechtigt ist, zeigt das Beispiel des Linken-Parlamentariers Bodo Ramelow, über den – wie über andere auch – Dossiers angelegt und Akten gefüllt wurden. Die Bundesregierung wand sich seinerzeit aus der Beantwortung mit dem Hinweis, die Arbeit von Nachrichtendiensten sei geheimhaltungsbedürftig, Fragen könnten nur in speziellen Kreisen wie dem Parlamentarischen Kontrollgremium beantwortet werden. Die Karlsruher Richter ließen das allerdings nicht durchgehen und rüffelten die Bundesregierung: die Auskunft sei „mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründungen verweigert“ und so die Rechte des Parlaments verletzt worden.
Eine bloß pauschale Ablehnung kann man der Regierung im Fall der Kleinen Anfrage der Linksfraktion nicht vorwerfen: Das Justizministerium begründet auf dreieinhalb Seiten, warum es eine Beantwortung für unzumutbar hält. Es geht im Wesentlichen um zwei Punkte: die quantitativen Anforderungen der Recherche und die qualitative Bedeutung der Anfrage. Die Neugier der Linksfraktion lässt sich in Papier bemessen, das durchforstet sein will: etwa 2.000 Ordner bei der Bundesanwaltschaft, handschriftliche Registerbände, rund 400 Mikrofilme und mindestens 3.000 Akten des Bundesarchivs. Auf der Grundlage von „sehr vorsichtig geschätzten Zahlen“, heißt es bei der Regierung, würde die Antwort einen „Arbeitsaufwand von mehr als fünf Personenjahren“ erfordern, der von der Bundesanwaltschaft „nicht zu leisten“ vermocht werde.
Nun könnte man sagen: Fünf Mitarbeiter an die Sache gesetzt, wäre die Recherche in einem Jahr zu schaffen, fünfzig Mitarbeiter wären noch schneller – und würde man eine externe Kanzlei beauftragen, wie es oft genug bei wichtigen Dingen wie der Formulierung von Gesetzentwürfen geschieht, könnte die Anfrage wahrscheinlich längst beantwortet sein. Die Bundesregierung hält allerdings auch die Bedeutung des linken Auskunftsbegehren für zu gering. Man müsse abwägen zwischen dem unbezweifelten Recht der Abgeordneten, jede nur denkbare Frage zu stellen, und dem „schutzwürdigen Interesse der Regierung an der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben und am effektiven Einsatz eigener Ressourcen und denen nachgeordneter Behörden“. Die „nähere Grenzziehung“, hatten die Karlsruher Verfassungsrichter 2009 erklärt, „bedarf allerdings der Würdigung im Einzelfall“. Und in diesem, findet nun die Bundesregierung, hätten „die gestellten Fragen weder einen Bezug zum Status der Abgeordneten noch eine erkennbare aktuelle politische Bedeutung“.
Während man ersteres noch anerkennen mag, lässt sich die Frage, ob etwas aktuell politisch bedeutsam ist, durchaus anders beantworten. Die Linksfraktion hat ihre Kleine Anfrage wohl auch nicht allein aus rechtshistorischer Neugier heraus formuliert, sondern weil sie damit ein parlamentarisches Ziel verfolgt: die ersatzlose Abschaffung der Strafrechtsparagrafen 129 und 129a. Diese würden sich, heißt es in der Vorbemerkung der Linksfraktion, „aller Erkenntnis nach durch eine massive Einleitung von Verfahren bei vergleichsweise wenigen Verurteilungen auszeichnen“. Für die Bewertung politischer Justiz vor 1980 käme es daher „gerade auf die Einstellungsquote solcher Verfahren an“, für die man eben auf ausführliche Informationen angewiesen sei. Die Linken-Abgeordnete Ulla Jelpke sieht denn auch „politische Brisanz“ in dem Thema. „Es wäre eminent wichtig, diesen Komplex aufzuarbeiten.“
auch erschienen auf lafontaines-linke.de
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§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen. (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft. § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, 2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, 3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, 4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern. (7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). (9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
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der artikel legt nicht so sehr die unwilligkeit einer bundesregierung nahe, unbequemen fragen auszuweichen. die fragen sind eher: will Die Linke die geschäftsordnung des bundestages ausreizen, und – bertreibt sie dazu absichtlich formenmißbrauch?
die ausführungen betten sich in zwei kontexte. der erste ist das verhalten der fraktion anläßlich des plenums im vergangenen jahr zu den vorfällen in kundus, als sie während der debatte kartons mit den namen von zivilen opfern hochhielt. und anläßlich der haushaltsdebatte, als einige mitglieder der fraktion t-shirts mit dem aufgedruckten logo „stuttgart21“ mit einem roten durchstreichbalken angezogen hatten. das ergebnis ist bekannt. seit kurzem ist in den geschäftsordnungsausschuss die gesetzesvorlage zur änderung des abgeordnetengesetzes überwiesen, der zum ersten mal „die verletzung der würde“ des parlaments als ahnundungsfähiges delikt vorsieht. und zwar außerhalb der geschäftsordnung. der zweite kontext ist, dass praktisch zur gleichen zeit wie die nun hier publizierte kleine anfrage in österreich der sog. monsterprozess zu ende gegangen ist, in dem engagierte tierschützer von dem vorwurf freigesprochen worden sind, eine kriminelle vereinigung gebildet zu haben. der dort sog. „mafiaparagraph“ 278 stgb und dessen pendant 278a sind in der substanz den hiesigen 129a nicht unähnlich. der artikel ist also auch in dieser hinsicht durchaus aktuell wie die diskussion in wien, die bestimmungen wenn schon nicht abzuschaffen, doch zumindest der wirklichkeit anzupassen. so weit , so schlecht. denn die aufarbeitung selbst in statistischer hinsicht (denn so mutet die anfrage der Die Linke an) ist nicht nur politisch, sondern vor allem arbeit. die man ganz offensichtlich nicht selbst leisten will, sondern auf andere überträgt, um deren von vorne herein feststehende überforderung anprangern zu können. das ist in zweifacher hinsicht problematisch. mit der möglichkeit, selbst die tatbestände aufzuarbeiten begibt sich diese partei der möglichkeit der eigenen selbstvergewisserung und interpretationen. die daraus gewonnenen erkenntnisse und konzepte wären tragfähig für einen angelegten diskurs, ob und inwieweit sich rechtspolitisch die landschaft ändern lässt oder nicht. mit anderen worten: eine vertane chance. aber mehr noch wurmt, dass trotz implementierung des bverfg auf niveau von geschäftsordnung eine thematik abgehandelt wird, die tatsächlich eine „kleinen anfrage“ schlicht überfrachtet. das damit verbundene bild ist bezeichnend: die „kleine“ anfrage als vehikel für die große debatte um regeln der politischen justiz. das prozedere erinnert verdammt an studentenzeiten, als geschäftsordnungsdebatten die inhaltlichen verdrängten. resultat: das ego von einigen unausgeschlafenen war wahnsinnig aufgebläht. spätestens bei der berufsausübung waren sie dann trotzdem in sakko, krawatte oder kostüm gekleidet. und andere haben diese kleiderordnung bestimmt. der kreis schließt sich. von fortschritt keine spur. |
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hallo ignaz w., meine empfehlung wäre, noch mal den letzten absatz des beitrags zu lesen, denn diesem ist zu entnehmen, daß es der linken mit sicherheit nicht um das ausreizen der geschäftsordnung geht, sondern um die revision eines paragraphen, mittels dessen schon in mehreren fällen kriminalisiert wurden, aufgrund von äusserungen, wie vor zwei jahren andrej holm ...
Zum andern, da Du die von linken abgeordneten plakate mit den namen der opfer von kundus und die t-shirts mit dem s-21-aufdruck erwähnst - politische demonstrationen sind im bundestag nicht erlaubt, und das bekamen die abgeordneten der linken zu spüren, während die grünen voriges jahr in zusammenhang mit der rücknahme des atomausstiegs ihre gelben kreuze tragen durften, ohne das ein ordnungsruf seitens des bundestagspräsidenten erfolgte. Man konnte den eindruck gewinnen, daß hier mit zweierlei maß gemessen wird (Tom Strohschneider hatte dies wohl auch in einem beitrag seinerzeit thematisiert). |
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schrieb am
14.05.2011 um 21:44
@ jayne
damit hier kein falscher akzent reinkommt: die aktion im plenum mit den namen der opfer in kundus halte ich für eine mehr als legitime initiative! sie war hier bei freitag publizistisch begleitet mit den gesichtern des krieges. das ist eine der wenigen sachen, die ich in deutschland mit wirklicher menschlicher anteilnahme zu dem thema behandelt gesehen habe. deswegen wurmt mich der jetzige artikel. denn wo 4 parteien im bundestag die menschliche anteilnahme bereits als anlaß sehen, etwas von verletzung der würde des parlaments zu faseln und das per gesetz umzusetzen versuchen (was direkt die unabhängigkeit des mandats berührt), setzt bei einem anderen großen thema wieder nur die geschäftsordnungsdebatte ein. um wo zu münden? das ist genauso kurzsichtig gesteuert wie der einwand des fraktionsvorstandes zu jenem gesetzesentwurf, es sei eine "lex linke", obwohl es alle abgeordnete trifft. auf diese weise werden keine widersprüche im system aufgezeigt, sondern geradezu bedient. ich darf dir versichern, dass mir die dimension bewußt ist, gerade weil ich annes einträge kenne, aber darüberhinaus die neueren anwendungen einschlägiger vorschriften im benachbarten ausland mitlese. umso mehr mein ärger auf fragestellungen, die sich lesen wie buchhalterische statistikerfassungen, die aufgrund fehlender schlüssel in dem abgefragten zeitraum ohnehin nicht existieren. |
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Man sieht, dass sich einige mit der Gesetzlichkeit der BRD gut auskennen. Warum hat aber dieser Staat diese Gesetzlichkeit, die eigentlich dahin ziehlt, Andersdenkende zu verfolgen, zu bespitzeln und einzusperren. Mit den Notstandsgesetzen fing es an!
Gerade in dieser Richtung hat die BRD eine gute Erfahrung, darüber möchte ich mich nicht weiter auslassen. Jeder hier sollte sich darüber informieren, dass Hunderttausende verfolgt wurden und über 30000 in bundesdeutsche Gefängnisse wanderten. Wer sich verdächtig machte, mit der DDR in Verbindung gebracht zu werden, wurde verhaftet. Gris Howland bekam einmal gewaltigen Ärger, weil er das Wort DDR im Fernsehen verwendet hatte. Und weil man schon immer gegen Rot war, wurde die Gesetzlichkeit immer mehr verfeinert, um Andersdenkende vorzuwerfen, den Staat stürzen zu wollen. Wir haben es an dem K-Wort erlebt, alle in der CDU spielten verrückt. In Österreich wurden Tierschützer mit dem Terroristengesetz angeklagt. Viele Monate ging der Prozeß. Jetzt endlich hat man von dieser paranoiden Anklage Abstand genommen und die Tierschützer frei gesprochen. Jeder kleine Vorgang wird sofort mit terroristischen Verdächtigungen behandelt. Dieser Staat wird sich noch gewaltig mausern, da können wir uns aber noch gewaltig warm anziehen. In der Verfolgung und Bespitzelung von Andersdenkenden kann sich die BRD mit der DDR durchaus vergleichen. |
Ausgabe 22/2012
31.05.2012
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