Nacherzählen ist nicht klauen

Urheberrecht Die Großverlage gönnen dem Online-David "Perlentaucher" keinen lausigen Penny – obwohl die mit Passion betriebene Website Werbung für sie macht

Früher, als es noch Zeitungsjungen (engl.: Paperboys) gab, wurden die Blätter auf der Straße mit dem Ausrufen der Schlagzeilen verkauft: „Anschlag im Tigerpark! Täter flüchtig“. Den Jungs wurden die Zeitungen aus den Händen gerissen, denn die Menschen wollten ja wissen, was passiert war. So hing der Erfolg der Blätter auch von der Fähigkeit der Paperboys ab, den Inhalt der Zeitung zusammenzufassen. Dafür bekamen sie schon mal Extra-Pennys.

Hätten die Zeitungsjungen nun eine Story der FAZ oder der Süddeutschen Zeitung hinausgeschrien, dann hätten diese ihre Helfer vermutlich wegen Verletzung von Urheberrechten ver­klagt. Denn die Paperboys nutzten „die komprimierte Wiedergabe“ für ihr „Geschäftsmodell“. Und das, meint das Oberlandesgericht Frankfurt, darf nicht sein.

Fünf Jahre lang haben die Zeitungs-­Goliaths FAZ und SZ einen bizarren Ur­heberrechts-Streit gegen den Online-David Perlentaucher ausgefochten – gegen eine kleine, mit wenig Geld, aber großer Passion betriebene Website, die darauf spezialisiert ist, jeden Morgen die interessantesten Geschichten in den Zeitungs-Feuilletons als Lektüre zu empfehlen.

Statt dem Perlentaucher dafür dankbar zu sein, holten die Verlage ihre Keulen heraus. Es folgten Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Prozesse: vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) und wieder retour. Es ging um „die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen“, die der Perlentaucher an Online-Buchhändler wie amazon.com verkauft. Das heißt, der Perlentaucher macht z. B. aus einer 5.000 Zeichen langen Besprechung ein 700 Zeichen kurzes „Abstract“.

In der vom BGH verlangten Einzelfallprüfung stellte sich nun heraus, dass die schöpferische Eigenleistung der Perlentaucher-Mitarbeiter nicht in allen Fällen ausreichte, um den Paragraphen 24 des Urheberrechts in Anspruch nehmen zu können. Dort steht: „Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“ Dieses „selbstständige Schaffen“ mochte das Gericht nur in wenigen Fällen anerkennen. Also hat der Perlentaucher Urheberrechte verletzt.

Leider hat das Frankfurter Gericht – wie zu erwarten – eine grundsätzliche Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Werken vermieden. Es hat lediglich erklärt, dass jeder Einzelfall neu geprüft werden muss. Damit hängt über dem Geschäftsmodell des Perlentaucher künftig das Damo­kles­schwert der Verlage, da je nach Einzelfall-Auslegung so oder so entschieden werden kann. Das Geschäftsmodell selbst wird aber nicht infrage gestellt – so lange der Perlentaucher darauf achtet, in seinen „Abstracts“ genügend „eigene Worte“ zu finden.

Ein Sieg ist das Urteil für den Perlentaucher nicht, auch wenn die Verlage den Großteil der Prozesskosten tragen müssen. Das Verfahren endete wie das Hornberger Schießen.

Bleibt die Frage, warum den Verlagen der Prozess so wichtig war. Die Verteidigung des Urheberrechts kann der Grund nicht sein, weil viele Verlage Autoren-Urheberrechte verletzen. Nein, die Ver­lage wollen das Geschäft der Paperboys heute selber machen. Sie bauen dafür Lizenzabteilungen und Datenbanken immer stärker aus. Sie gönnen den Zeitungsjungen nicht mal mehr die lausigen Pennys, die diese durch das Ausrufen der Schlagzeilen verdienen.

Wolfgang Michal ist freier Journalist und Herausgeber des Online-Magazins Carta

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Geschrieben von

Wolfgang Michal

Journalist; Themen: Umbrüche & Entwicklungen

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