Kampf gegen Rechts

Leseprobe Die Anwälte Mehmet Daimagüler und Ernst von Münchhausen vertreten regelmäßig Opfer von rechtsextremistischer Gewalt. Oft sind sie schockiert darüber, wie beharrlich deutsche Behörden die politische Motivation für solche Taten ausblenden
Der Vater des Opfers Halit Yozgat während des NSU-Prozesses.
Der Vater des Opfers Halit Yozgat während des NSU-Prozesses.

Foto: Joerg Koch/Getty Images

Von politischer Justiz ist die Rede, wenn Gerichte für politische Zwecke in Anspruch genommen werden, sodass das Feld politischen Handelns ausgeweitet und abgesichert werden kann. Die Funktionsweise der politischen Justiz besteht darin, dass das politische Handeln von Gruppen und Individuen der gerichtlichen Prüfung unterworfen wird. [1]

Mit diesen wenigen Worten beschrieb Otto Kirchheimer, der berühmte deutsch-jüdische Staatsrechtler und Verfassungstheoretiker, 1937 vor den Nazis in die USA geflohen, in seinem bedeutendsten Werk Politische Justiz (1961) die Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. Genauer: das Wesen eines sich an den Interessen der Machthaber orientierenden Justizapparats. Eine politische Justiz nach dieser Definition findet sich demnach in diktatorischen und autokratischen Staaten. Einer Demokratie muss eine politische Justiz wesensfremd sein. Eine Demokratie ohne Gewaltenteilung ist keine Demokratie. Aber so einfach ist es nicht.

Das Gegenteil einer politischen Justiz ist mitnichten eine unpolitische Justiz. Die schlichte Wahrheit ist: Jede Justiz ist politisch und damit auch die Justiz in einer Demokratie. Der scheinbare Widerspruch löst sich bei einem genaueren Blick auf die Justiz auf. In einer Diktatur zählt alleine der Wille des Machthabers. Sein Wort ist Gesetz. Richter sind nur scheinbar unabhängig.

Das politische Wesen einer demokratischen Justiz manifestiert sich anders. Richter sind unabhängig und alleine dem Gesetz unterworfen. Gesetze werden von frei gewählten Parlamenten beschlossen. Sie entstehen nicht in einem gesellschaftlichen

Vakuum. Gesetze sind in Worte geronnene gesellschaftliche Überzeugungen. Häufig spiegeln sie bloße Momentaufnahmen politischer Erregtheit und aktueller parteipolitischer Mehrheitsverhältnisse. Gesetze sind Politik. Bereits unter diesem Aspekt kann eine Justiz nicht unpolitisch sein.

Gesetze müssen angewendet werden. Gesetze müssen durchgesetzt werden. Zuständig dafür ist die Justiz. Wer und was ist die Justiz? In Deutschland verwenden wir den Begriff der Rechtspflege oft synonym. Zur Rechtspflege gehören die Gerichte. Aber auch Staatsanwaltschaften und die Justizverwaltung sind Teil der Justiz. Rechtsanwälte sind gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung »Organe der Rechtspflege«, allerdings mit dem wichtigen Zusatz unabhängig. In einem weiteren Sinne sind auch Polizeibehörden und Ordnungsämter Teil des Justizapparats. In jedem Teil und auf jeder Ebene des Justizapparats sind Menschen damit betraut, Gesetze anzuwenden.

Gesetze sind allerdings selten eindeutig. Sie bedürfen der Interpretation. Du sollst nicht töten, lautet das fünfte Gebot der Bibel. Das klingt eindeutig. Was aber ist, wenn ich in einer Notwehrsituation mein eigenes Leben oder das meines Kindes nur durch die Tötung des Angreifers retten kann? Was ist mit dem Soldaten inmitten einer Schlacht? Darf er den Befehl verweigern? Nichts ist eindeutig, schon gar nicht Gesetze, geschrieben von Menschen, ausgelegt von Menschen.

Wenn ein Richter ein zwangsläufig abstrakt verfasstes Gesetz auf einen konkreten Fall anwendet, dann legt er es aus. So zu tun, als geschähe dies in einem Akt maximaler Objektivität, ist geradezu lächerlich. Niemand ist objektiv. Mehr noch: Kein Mensch ist zur Objektivität fähig, sosehr er sich auch bemühen mag. Wir alle sind das Produkt von genetischer Disposition, von Erfahrungen, guten wie schlechten, unseres sozioökonomischen Hintergrunds und von vielem mehr. All dies prägt uns und macht uns zu dem, was wir sind. Teil unserer Identität ist auch unser Menschenbild und unser Blick auf Staat und Gesellschaft. Und vieles davon lässt sich als politische Überzeugung einordnen. All dies fließt in die Entscheidungen eines Richters, eines Staatsanwalts oder eines Polizisten ein.

Die Frauenärztin Kristina Hänel wurde wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt. Sie hatte auf ihrer Homepage nicht nur darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, sondern auch näher beschrieben, wie dies geschieht. Damit habe sie, so die Richter, den Tatbestand von § 219a des Strafgesetzbuches erfüllt, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet (als ob eine Frau aufgrund von Werbung abtreiben würde). Will irgendjemand ernsthaft behaupten, politische Grundüberzeugungen der Richter hätten keine Rolle bei der Entscheidung über Schuld und Unschuld Kristina Hänels gespielt?

Israelische Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass Richter nach der Mittagspause strenger urteilen als vor dieser Pause. Welchen Einfluss auf die Richterpersönlichkeit haben dann erst ein strenges, konservatives oder religiöses Elternhaus, wenn schon ein Mittagessen einen großen Unterschied im Hinblick auf das Ringen um ein gerechtes Urteil macht?

Das Private wird zwangsläufig zum Politischen, wenn der handelnde Akteur als Träger staatlicher Macht auftritt. Und zu einem echten Problem wird dies, wenn die Gesamtheit dieser Akteure nicht einfach nur einen Spiegel der Gesellschaft bildet. In der Richterschaft finden sich weit unterdurchschnittlich Arbeiterkinder, dafür aber weit überdurchschnittlich Söhne und Töchter von Juristen. Je höher man in den Hierarchien der Gerichte aufsteigt, umso weniger Frauen finden sich. Auch offen schwul oder lesbisch lebende Staatsanwälte oder Polizistinnen sind selten. Ebenso migrantische Beamtinnen und Beamte, vor allem in Führungspositionen.

Migranten sind Teil der Gesellschaft. Ihr Anteil beläuft sich auf etwa 20 Prozent. Laut einer Studie des Bundesinnenministeriums sind fast 15 Prozent der Bundesbeschäftigten migrantisch. Allerdings dürfte die tatsächliche Zahl deutlich niedriger sein. Denn Angehörige der Bundespolizei oder der Zollverwaltung wurden erst gar nicht in die Studie einbezogen. Gerade dort aber sind Migranten deutlich unterrepräsentiert.

Dazu gesellt sich eine weitere Anomalie, die dem Bild der Justiz als Spiegel der Gesellschaft nicht zu übersehende Kratzer verpasst. Wer entscheidet sich für eine Karriere in der Richterschaft, Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei? Wer entscheidet sich bewusst dagegen? Menschen, die sich als »links« einordnen, entscheiden sich seltener für den Polizeidienst. Manche befürchten, in einem beruflichen »Law-and-Order-Umfeld« isoliert und chancenlos zu sein. Andere haben generell ein Problem damit, Träger hoheitlicher Macht zu sein. So oder so: Im Ergebnis führt dies zu einem politisch wenig diversen Justizapparat. Menschen, die sich selbst als eher konservativ oder rechts einstufen, finden den Staat generell und den Justizapparat speziell als Arbeitgeber attraktiver als der Durchschnitt der Gesellschaft.

Sicher, unsere Justiz ist keine politische Justiz im Sinne Otto Kirchheimers. Aber eine unpolitische Justiz ist sie auch nicht. Sie war es nie und kann es auch gar nicht sein. Dieser Befund gilt nicht nur für die bundesdeutsche Justiz, sondern auch für ihren Vorgänger in der Weimarer Republik. Auch diese Justiz agierte zwar im Rahmen einer Demokratie, war aber alles andere als unpolitisch.

2018 war ein Jahr des Gedenkens: 100 Jahre waren seit dem Ende des Ersten Weltkriegs vergangen. Vor 100 Jahren trat Kaiser Wilhelm II. den Weg ins Exil an. Erinnert wurde an den Anfang der ersten deutschen Demokratie. Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne, heißt es bei Hermann Hesse. Für diesen Anfang nach dem verlorenen Krieg galten Hesses Worte jedoch nur bedingt, denn der Geburt der Demokratie folgte die Geburt jener Kräfte, die nur wenige Jahre später ebendiese Demokratie zu Grabe tragen würden. Eine der vielen neuen Parteien war die DAP – die Deutsche Arbeiterpartei. Weniger als zwei Monate nach dem Ende der Monarchie gründete sie sich am 5. Januar 1919 im Münchener Fürstenfelder Hof. Als einer von vielen obskuren Vereinen wetterten die Gründer gegen das neue System, gegen die Novemberverbrecher, und hetzten gegen Juden, die nicht nur in diesen Kreisen im Zweifel immer an allem die Schuld trugen. Die meisten dieser Neugründungen sind lange vergessen, und auch die DAP wäre lange vergessen, hätten nicht Name und Führung gewechselt. Ein knappes Jahr nach der Gründung erfolgte am 24. Februar 1920 – dieses Mal im Hofbräuhaus (wo sonst, möchte man fragen) – die Bekanntgabe der Umbenennung in Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP).

Am gleichen Abend wurde das Parteiprogramm vorgestellt, das aus 25 Punkten bestand. Die ersten drei Punkte verlangten eine Abkehr vom Versailler Vertrag, den Anschluss Österreichs und die Rückgabe der deutschen Kolonien und am Ende ein Großdeutschland. Die Punkte 4 bis 8 richteten sich gegen Juden. Diese wurden nicht religiös, sondern rassisch definiert. Das politische Ziel war eindeutig die Entrechtung und Vertreibung der Juden. Auch in den anderen Punkten fanden sich antisemitische Forderungen. So sollte etwa laut Punkt 20 Juden grundsätzlich jede Tätigkeit im Pressewesen untersagt werden.

Parlamentarismus und Demokratie wurden selbstredend strikt abgelehnt. Wie ein roter Faden zog sich die Idee einer zu schaffenden deutschen Volksgemeinschaft hindurch und damit einhergehend die Frage, wer und wer nicht Teil dieser Volksgemeinschaft sein könne. Den deutschen Juden müsse die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden, so das Ergebnis. Hier fand sich die ideologische Grundlage für die »Nürnberger Rassegesetze«, die fünfzehn Jahre später beschlossen wurden und einen wichtigen Meilenstein bildeten auf dem Weg zur völligen Entrechtung und schließlich Ermordung der Juden Europas.

Extremer Chauvinismus nach innen wie außen – so ließe sich das Programm der Rechtsextremen zusammenfassen. Sie lehnen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab und zielen auf ein totalitäres staatliches System. Die Idee einer Gesellschaft, die nicht auf Gleichheit, sondern auf einem rassistisch definierten Ideal von Oben und Unten, Wert und Unwert fußt, soll mit allen Mitteln erreicht werden. Die Anwendung von Gewalt wird dabei nicht nur billigend in Kauf genommen. Vielmehr ist die Anwendung von Gewalt Teil des Programms. Der politische Mord als Folge dieser Ideologie wurde bereits seit dem Ende der Monarchie als Mittel der Politik eingesetzt. An einige dieser Mordopfer erinnern wir uns, so an Matthias Erzberger oder an Walther Rathenau. Die meisten aber sind lange vergessen. Erst recht gilt dies für Opfer, die nicht zu Tode kamen, die vielleicht »nur« verletzt wurden.

Wir haben uns die Frage gestellt, wie die Justiz in den knapp 100 Jahren, seitdem sich der Rechtsextremismus parteipolitisch organisiert hat, mit Taten umgegangen ist, die als Ausdruck dieser Ideologie gelten können. Hier geht es uns in erster Linie um das Verhalten der Strafjustiz, aber nicht ausschließlich.

Gegenstand unserer Untersuchung sind die Justiz in den Jahren der Weimarer Republik, die alliierte Strafjustiz nach Ende des Zweiten Weltkriegs, die Justizapparate der Bundesrepublik und der DDR bis 1990 und schließlich die Justiz des wiedervereinigten Deutschland und der jeweilige Umgang mit alten und neuen Nazis. Denn dem Untergang des »Tausendjährigen Reiches« folgte weder der ideologische noch der personelle Untergang. Der Rassismus der Nationalsozialisten, insbesondere der Antisemitismus, hat den 8. Mai 1945 überlebt und fordert bis heute Opfer. Viele der alten Nazis machten nach dem Krieg Karriere. Teilen des Staatsapparats, insbesondere dem Sicherheitsapparat, wurde deren politische DNA injiziert.

»Rassist« und »Nazi« werden leider oft synonym verwendet. Das ist ein Fehler. Jeder Nazi ist ein Rassist, aber nicht jeder Rassist ist ein Nazi. Diese Differenzierung ist wichtig. In Strafverfahren, in denen wir migrantische Opfer vertreten, stehen wir vor der Situation, dass die Verteidigung ihre der Tat beschuldigten Mandanten als ganz normale junge Männer präsentiert, die einmal etwas Dummes getan hätten. Mit Politik jedoch habe das nichts zu tun, sie seien ja keine Nazis. Nicht wenige Richter und Staatsanwälte lassen sich gerne auf dieses Spiel ein, manche aufgrund einer gewissen Faulheit – dieser ganze Hate-Crime-Kram ist so kompliziert und macht unnötig Arbeit –, wieder anderen geht es grundsätzlich gegen den Strich, sich nun mit Dingen wie Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus oder Sexismus beschäftigen zu müssen. Wieder andere zeigen in solchen Verfahren ein erstaunlich (oder keineswegs erstaunlich?) hohes Maß an Verständnis für Tat und Täter. Am Ende läuft es dann auf einfache Körperverletzung hinaus, und das ganze Verfahren ist gründlich entpolitisiert.

Nun hatte aber der Gesetzgeber in Reaktion auf den NSUSkandal den Paragrafen 46 des Strafgesetzbuches eingefügt. In dieser Vorschrift geht es um die Strafzumessungskriterien. Mit der Änderung wurde eine rassistische Tatmotivation bei den Strafzumessungsgründen in den Katalog aufgenommen. Wenn aber der rassistische Aspekt einer Tat im Gerichtssaal oder – was in der Praxis quantitativ ein noch größeres Problem darstellt – bereits bei den polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht gesehen und das Verfahren in der Folge eingestellt wird, dann kann Rassismus bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. Rassismus ist keineswegs ein Thema des Nazi-Milieus, man findet ihn in allen politischen und gesellschaftlichen Schichten.

Die Autoren dieses Buches vertreten regelmäßig Opfer von Straftaten oder die Hinterbliebenen von Menschen, die ermordet wurden. Ebenso regelmäßig stoßen sie auf fehlerhaft geführte Ermittlungen. Zeugenaussagen werden nicht ernst genommen, Ermittlungsansätze werden nicht weiterverfolgt, und Hinweisen wird nicht nachgegangen. Immer wieder stoßen wir auf Fälle von Nazi-Straftaten, wo ganz offensichtliche Hinweise auf die politische Gesinnung und die politische Motivation der Tat durch die ermittelnde Polizei ignoriert. Ein Beispiel dafür ist der Fall Salzhemmendorf (Seite 397ff.). Die Angeklagten hatten eine Flüchtlingsunterkunft mit Brandsätzen angegriffen. In der Hauptverhandlung wurde einer der polizeilichen Ermittler von der Nebenklage nach Hinweisen auf die politische Gesinnung der Angeklagten befragt. Der Zeuge konnte dazu nicht viel sagen. Als er dann aber ganz konkret nach etwaigen Nazi-Tätowierungen gefragt wurde, änderte sich das. Ja freilich, bei einem der Angeklagten seien unter der Kleidung schon recht deutliche Tattoos festgestellt worden. Er habe auch Fotos anfertigen lassen. Wo diese denn jetzt seien, in der Akte seien sie jedenfalls nicht mehr zu finden. Auf diese Frage griff der Beamte in sein Jackett und präsentierte der erstaunten Öffentlichkeit eben diese Fotos. Warum diese Fotos nicht ordnungsgemäß zur Akte gereicht wurden, konnte oder wollte der Beamte nicht plausibel erklären. So bleibt der schale Nachgeschmack des Verdachts, dass der rassistische und neonazistische Tathintergrund durch polizeiliche Ermittler verschleiert werden sollte. Leider ist Salzhemmendorf nur ein Beispiel in einer ganzen Reihe von Vorgängen dieser Art.

26.10.2021, 20:24

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