Waren Enteignungen von privat geführten Betrieben in der DDR allein dem Gutdünken der staatlichen Macht überlassen? Und wurden derartige Unternehmen, soweit es sie nach 1949, dem Gründungsjahr der DDR, weiterhin gab, wie Freiwild behandelt? Sofern die DDR mit dem Verdikt „Unrechtsstaat“ bedacht wird, könnte man diese Fragen mit ja beantworten. Aber war sie das? Eine im Frühjahr 2009 medial geführte Debatte brachte keine eindeutige Antwort. Kanzlerin Merkel bekannte sich zum Label „Unrechtsstaat“ für ein Land, in dem sie mehr als drei Jahrzehnte lang gelebt hatte. Der damalige Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern, Erwin Sellering (SPD), ein westdeutscher Jurist, widersprach ihr prinzipiell. Als ein Argument fü
52;r diese Sicht ließe sich anführen, dass der Unternehmer als Eigentümer von Produktionsmitteln den Regierenden lange Zeit nicht hilflos ausgeliefert war.Die DDR-Verfassungen von 1949 und 1968 gaben einen differenzierten Umgang mit ökonomisch verwertbarem Eigentum vor. So proklamierte die erste Konstitution in Artikel 22: „Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.“ Und im darauffolgenden Artikel war zu lesen: „Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.“ Inhaltlich fast gleiche Aussage fanden sich in Artikel 14 und 15 des im Mai 1949 beschlossenen westdeutschen Grundgesetzes.Wie erklärt sich diese weitgehende Übereinstimmung? Nicht zuletzt dadurch, dass – wie der Rechtswissenschaftler Werner Künzel feststellt – von den 144 Artikeln der ersten DDR-Verfassung „nicht weniger als 80 völlig bzw. zu einem erheblichen Teil wörtlich oder inhaltlich aus der Weimarer Verfassung von 1919“ stammten, an der auch das Grundgesetz anknüpfte. Der Weimar-Bezug resultierte daraus, dass man in der DDR an ein positiv beleumundetes Vorbild für eine gesamtdeutsche Magna Charta dachte. Darauf legte nicht zuletzt die sowjetische Seite wert. Anfangs zog Josef Stalin ein bürgerliches und neutrales Gesamtdeutschland einem verbündeten kleinen ostdeutschen Satellitenstaat vor.Anders als in den Westsektoren waren in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Ende der 1940er Jahre bereits 67 Prozent der Betriebe volkseigen. Nur ein knappes Drittel befand sich noch in privater Hand. Dies ging auf Enteignungen zurück, wie sie ab Herbst 1945 die Regierungen der ostdeutschen Länder verfügt hatten. Diese stützten sich auf Befehle der Sowjetischen Militäradministration (SMAD), der bis zur DDR-Gründung obersten Autorität im Osten. Dabei richteten sich die Enteignungsgesetze nicht gegen Privateigentum an Produktionsmitteln schlechthin, vielmehr wurden von „Sequesterkommissionen“ Werke verstaatlicht, die aktiven Nazis oder Personen gehörten, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Die 1949er Verfassung definierte diese Betriebe in Artikel 25 nunmehr als „Volkseigentum“, während sich sonstige Privatunternehmen – nicht anders als staatliche Betriebe – verfassungsrechtlich geschützt fanden.Als sich der Kalte Krieg zwischen den USA und der UdSSR verschärfte, erwiesen sich Stalins Pläne von einem aus allen vier Besatzungszonen hervorgehenden neutralen Deutschland als kaum mehr realistisch. In der SED-Führung konnten sich unter Walter Ulbricht diejenigen durchsetzen, die zuvor schon für Ostdeutschland eine Diktatur des Proletariats befürwortet hatten. In der frühen DDR habe dies „nachhaltigen Einfluss auf das Verfassungsdenken und die konkrete Form staatlicher Machtausübung“ ausgeübt, schreibt Werner Künzel. „In der Staatspraxis verlor die Verfassung immer mehr an Bedeutung“. So schufen die von der 6. Tagung des SED-Zentralkomitees im Juni 1951 gefassten Beschlüsse zur sozialistischen Wirtschaftsplanung Raum für weitere Verstaatlichungen. Der kurz darauf verabschiedete Fünfjahrplan machte den „Neu- und Ausbau der Produktionskapazitäten in der Metallurgie, im Schwermaschinenbau und in der chemischen Industrie“ zur Hauptaufgabe. Branchen, in denen Privatbetriebe kaum noch existierten. Im Unterschied zum vorherigen Zweijahrplan 1949/50 gab es im Gesetz über den ersten Fünfjahrplan keinen Paragrafen über die Entwicklung privater Industriebetriebe mehr. Aufgeführt wurden lediglich Betriebe des privaten Handwerks, das „mit der ständigen Steigerung seiner gediegenen Qualitätsarbeit“ mehr für die Versorgung mit Konsumgütern leisten sollte. Auf andere Teile des Privatsektors glaubte die SED-Führung weniger angewiesen zu sein. Das sollte sich mit dem 17. Juni 1953 als Irrtum erweisen, da Hunderttausende empört gegen einen durch rigorose Sparpolitik sich verschlechternden Lebensstandard protestierten.Zunächst jedoch dienten aufgedeckte Steuerhinterziehungen von Unternehmern als Anlass, weitere Enteignungen vorzunehmen. Dementsprechend verringerte sich der Anteil „kapitalistischer Betriebe und einfacher Warenproduzenten“, so die DDR-Diktion, am Bruttoinlandsprodukt zwischen 1950 und 1953 von 44 auf 32 Prozent. Mit dem nach dem 17. Juni 1953 verkündeten „Neuen Kurs“ endete freilich dieser Schrumpfungsprozess. Da die SED-Spitze, besonders Walter Ulbricht, erkannt hatte, dass man bei der Produktion von Konsumgütern weiter auf Privatinitiative angewiesen sein würde, zudem Privatfirmen als Kooperationspartner volkseigener Betriebe in Betracht kamen, wurde 1955 versucht, den Widerspruch zwischen sozialistischem Ziel und privatem Unternehmertum durch „halbstaatliche Betriebe“ zu lösen. Danach konnte ein Unternehmer als Komplementär für seinen Betrieb eine staatliche Beteiligung (BSB) beantragen. Der Staat – vertreten durch einen Volkseigenen Betrieb (VEB) oder die Staatsbank – fungierte dann nach bürgerlichem Recht als Kommanditist. Dieses Verfahren erlaubte nicht nur den Erhalt, sondern auch den Ausbau privater Firmen als Teil der Planwirtschaft. Deren Produktionsausstoß erhöhte sich rasch: von 222 Millionen Mark 1956 auf 840 Millionen im Jahr darauf und zwei Milliarden 1958. 1960 lag der Anteil privater Produzenten an der Industrieerzeugung der DDR bei 6,5 Prozent und sollte in den folgenden Jahren nochmals leicht steigen.Die schließlich im April 1968 von der Volkskammer verabschiedete zweite Verfassung der DDR erklärte zwar, dass die Volkswirtschaft auf sozialistischem Eigentum beruhe, garantierte jedoch die Fortexistenz der halbstaatlichen und verbliebenen Privatunternehmen. So formulierte Artikel 16: „Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen eine angemessene Entschädigung zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden kann.“Als Walter Ulbricht 1971 durch Erich Honecker entmachtet wurde, verloren die „nichtsozialistischen“ Betriebe ihren wichtigsten Fürsprecher. Anfang Februar 1972 fassten das SED-Politbüro und der Ministerrat den Beschluss, die halbstaatlichen wie verbliebenen privaten Firmen – immerhin gut 11.000 Betriebe – gegen Entschädigung in Staatseigentum zu übernehmen. Die Parteiführung wollte sich die Verfügung über Einkünfte sichern, die bisher den Eigentümern nichtstaatlicher Betriebe zugestanden hatten. Es war daran gedacht, mit diesen Mitteln ökonomisch wichtige, aber angeschlagene VEB zu sanieren. Dass es sich bei diesem Schritt zweifellos um einen Bruch der erst drei Jahre zuvor verabschiedeten Verfassung handelte, wurde öffentlich nicht kommuniziert. Die plötzliche und für viele unerwartet getroffene Entscheidung führte allerdings nicht unbedingt zu dem erhofften Aufschwung, sondern zu Störungen bei der Produktion von Konsum- wie auch Industriegütern.