Jetzt haben wir zumindest eine gewisse Klarheit nach jahrelangem Warten auf eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts. Und wenn auch die Schlagzeilen nach der Urteilsverkündung beherrscht werden von dem Hinweis auf die – teilweise – Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im Hartz-IV-System, sollte man sich klarmachen, dass die vielen Hoffnungen und Erwartungen auf ein generelles Ende der Sanktionierung, also einer Absenkung des staatlich definierten Existenzminimums, nun bitter enttäuscht wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Jobcentern die härtesten Ausformungen des Sanktionsregimes genommen, und das allein ist schon eine gute Nachricht für viele Betroffene, die sowieso schon am Rand leben und oftmals in den Abgrund gestoßen wurden, w
, wenn sie in die Sanktionsmaschinerie gekommen sind. Das Fallbeil der Leistungskürzung wird etwas entschärft, denn mehr als 30 Prozent Kürzung gehen nicht mehr, und auch die starre dreimonatige Dauer kann verkürzt werden, wenn der Betroffene auf den „rechten Weg“ zurückkehrt oder das – wie? – glaubhaft machen kann.Auf der anderen Seite müssen wir zur Kenntnis nehmen: Die Verfassungsrichter haben die Hoffnung auf ein Verbot des Unterschreitens des Existenzminimums abgeräumt. Wir haben nun die höchstrichterliche Bestätigung einer 70-Prozent-Existenz in unserem Land. Es gibt in der Konsequenz also ein neues, abgesenktes Existenzminimum, was eines der logischen Probleme war, mit denen sich die Richter herumgeschlagen haben. Denn ihre Vorgänger hatten noch 2010 von einem „unabdingbaren Grundrecht“ gesprochen. Gleichsam die letzten Zuckungen dieser weitreichenden Formulierung von damals finden sich im neuen Urteil in so einer an sich wunderbaren Formulierung: „Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich ‚unwürdiges‘ Verhalten nicht verloren.“ Der eine oder andere mag an dieser Stelle ein Aufblitzen der Idee des bedingungslosen Grundeinkommens zu erkennen glauben, aber das ist ein Trugschluss. Schon der nächste Satz räumt das ab: „Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.“So ist das eben: In einem bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfesystem gibt es Bedingungen, und deren Nicht-Einhaltung kann und muss in dem System auch sanktioniert werden. Die Verfassungsrichter haben sich aber zugleich, bei aller Freude über die vorgenommene Einhegung der Sanktionierungspraxis, insofern einen schlanken Fuß gemacht, indem sie zwar einerseits ein wenig mehr Rechtssicherheit schaffen durch die Begrenzung, zum anderen aber den Ball wieder kraftvoll zurückschießen an die Politik und vor allem in das Feld der Jobcenter. Die „sollen“, „dürfen“, „können“ in Zukunft – hört sich nach mehr Freiheitsgraden vor Ort an, sind aber unbestimmte Rechtsbegriffe für eine wahrhaft existenzielle Angelegenheit.Da tun sich ganz große Baustellen auf – denn in Zukunft wird es noch mehr darauf ankommen, wie das in den Jobcentern konkret umgesetzt wird und ob bzw. welche Möglichkeit die Betroffenen haben, der Machtasymmetrie zu begegnen.Darüber hinaus ist auch die Politik gefordert – denn die Verfassungsrichter haben nicht nur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Urteil nur für die kleine Gruppe der „harten“ Fälle gilt, also wo irgendeine Arbeit oder eine (sinnvolle?) Maßnahme verweigert wird. Aber 77 Prozent der Sanktionen entfallen auf Meldeversäumnisse. Nicht nur die sind ausgeklammert, sondern auch das bestehende, besonders harte Sanktionsregime für die unter 25-Jährigen. Die bekommen schon bei einem ersten Verstoß nur noch die Kosten der Unterkunft, der Rest wird vollständig gekürzt. Das müsste nun auch logischerweise korrigiert werden. Was übrigens schon seit Jahren von fast allen gefordert wird, selbst seitens der Bundesagentur für Arbeit. Gescheitert ist das bislang aber am Widerstand aus Bayern, seitens der CSU. Ist es so abwegig anzunehmen, dass wir hier am Vorabend eines weiteren veritablen GroKo-Streits stehen, wenn dort eine solche sinnvolle Entschärfung auf die Tagesordnung gesetzt wird? Man denke hier nur an die Energie, die manche darin investieren, eine Bedürftigkeitsprüfung bei der „Grundrente“ durchzusetzen.Fazit: Das höchste Gericht hat ein Urteil gefällt, das die Systemfrage einerseits erkennbar umschifft, also die Letztfrage der Bedingungslosigkeit eines existenziellen Minimums. Auf der anderen Seite hat es die Systemfrage eindeutig geklärt, denn im bestehenden System der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe darf der Staat ein Sub-Existenzminimum installieren. Für viele Menschen wird es pragmatisch nun darum gehen müssen, dass das, was in den Jobcentern passiert, rechtlich möglichst klar normiert und zugleich eine zivilgesellschaftliche Anwaltsfunktion installiert wird, die Hilfestellung leisten kann, wenn man im letzten Außenposten unseres Sozialstaates unter die Räder kommt.Placeholder authorbio-1