Der Administration unter George W. Bush gehen im semantischen Handgemenge mit den Begriffen "Staat", "Terror" und "Krieg" offenbar elementare Unterscheidungen verloren. Was meint der Präsident, wenn er sagt, "wir befinden uns im Krieg"? Was heißt "Feldzug gegen den Terrorismus"? Auf die verwirrende Vielfalt von möglichen und wirklichen Tätern sowie die politische Vieldeutigkeit von Taten und Motiven reagierte eine maßgebliche deutsche Zeitung schon vor Jahren mit rätselhaften Formulierungen. Sie brachte die unübersichtliche Komplexität auf den Begriff "Terrorismus", den sie mittels einer grammatikalischen Lagebestimmung im Dativ wenigstens sprachlich zu fassen suchte: "Ruhepause im Terrorismus" (FAZ, 13. 5. 1987). Wo liegt dieser Kontinent? Es herrsc
Es herrscht rundum begriffliche Konfusion.So wertet zum Beispiel die populäre Rede vom "Krieg der Islamisten gegen die USA" eine vom Umfang und Herkunft her nicht besonders gut bekannte Gruppe von Terroristen ungewollt und bewusstlos allein durch die Verwendung des Begriffs "Krieg" zum Kriegsgegner und damit zum Völkerrechtssubjekt auf. Das ist genau das, was die verblendete Stadtguerilla, die sich in der BRD Rote Armee Fraktion nannte, in ihrem Größenwahn und ihrer hybriden Realitätsverweigerung immer beanspruchte - die Respektierung als "Armee" und für deren Verhaftete wie Verurteilte den Status von "Kriegsgefangenen". RAF und Stammtisch waren immer Spiegelbilder von Verblendung: die einen stilisierten ihr ekelhaftes Spiel mit Menschenleben zum "Krieg", und die anderen wussten genau, wie man den Terrorismus bekämpft ("Rübe runter und nicht zu knapp!"). Die Attentäter von New York, Washington und Pittsburgh bildeten so wenig eine Armee wie eine Bande von Seeräubern in früheren Jahrhunderten Krieg gegen Staaten oder das christliche Abendland führte.Flüssiges Metall in den RachenHistorisch hängen allerdings Staatenbildung und Krieg eng zusammen. Man kann die enorme Zahl von Kriegen, die vom 16. bis zum 18. Jahrhundert fast ununterbrochen geführt wurden, zum größten Teil als "Staatenbildungskriege" (Johannes Burkhardt) bezeichnen. Dadurch sollte die Gewalt beim Souverän monopolisiert und konkurrierenden regionalen Fürsten, die als traditionelle "Militärunternehmer" den Krieg zu ihrer Einkommensgrundlage gemacht hatten, das Recht auf Gewaltanwendung entrissen werden. Zugleich verloren die einzelnen Bürger das Recht auf Blutrache und Duelle. Kriegführung und zivile Streitschlichtung wurden gleichermaßen verstaatlicht.Eine besonders innige Beziehung bestand in diesem Staatsbildungsprozess zwischen Staat und Terror. Entgegen der landläufigen Vorstellung, die den einzelnen Bürgern den Terror - und dem Staat immer schon die legitime Gewaltanwendung zuordnet, diente der Terror während der Französischen Revolution unmittelbarer Gewaltanwendung unter dem Schutz und im Interesse des Staates. Die positiv akzentuierte Beziehung zwischen Staatsgewalt und Terror ist allerdings viel älter und schlechterdings konstitutiv für den Erfolg "westlicher" Staaten. Bereits für Thomas Hobbes etwa waren die "künstlichen Ketten, die man staatliche Gesetze" nennt, im 17. Jahrhundert so schwach, dass die Staatsgewalt nur wirksam werden konnte, wenn sie den "Schrecken gesetzlicher Bestrafung" (terror of legal punishment) als Herrschaftsmittel zu installieren vermochte. Dem "Schrecken des Gesetzes" entsprachen für Hobbes ganz selbstverständlich "der Schrecken der Macht" (the terror of some power) und als Zugabe schrecklich abschreckende Gesetze, ohne die "Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit, Sittsamkeit und Barmherzigkeit" chancenlos wären, weil diese Ziele für Hobbes der "menschlichen Natur" widersprachen.Die französische Aufklärung radikalisierte ihre Kritik an der Monarchie bis zum Vorwurf von Holbach, der König regiere "durch den Schrecken" (par la terreur). Ein Pariser Gericht bezeichnete das berüchtigte System der Lettres de cachet (geheime Verhaftungsbefehle) 1785 als "Schrecken verbreitendes neues Regime". Voltaire beschrieb die staatlichen Hinrichtungsschauspiele, bei denen Menschen die Glieder gebrochen und flüssiges Metall in den Rachen geschüttet wurde, bevor sie von Pferden in Stücke gerissen wurden, schon 1769 als "Terrorapparat" (appareil de terreur).Noch älter ist die Verwendung des Terrorbegriffs in juristischen Zusammenhängen. Das lateinische Wort territio und seine deutsche Übersetzung mit Territion (Schreckung) stehen für eine Vorstufe der Folter. Bevor der Delinquent tatsächlich gefoltert wurde, zeigte man ihm die Folterinstrumente oder fingierte das Anlegen von Daumenschrauben. Mit der "Carolina" (1532), dem Strafrechtskodex Karls V., wurde "die Schreckung" bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Bestandteil der Strafrechtspflege.Die Gerechtigkeit der GuillotineIn der Französischen Revolution tauchte der Begriff "Terror" zunächst in der revolutionären Rhetorik auf, bevor er 1793/94 als Staats- und Regierungsmaxime eingeführt wurde. Die revolutionäre Regierung war unter sich zerstritten und von außen bedroht. In dieser Lage forderten Ultras, "den Terror auf die Tagesordnung" zu setzen. Als Erstes wurde die Tätigkeit des Revolutionstribunals intensiviert. Aber bereits im Dezember 1793 legte Robespierre die Revolutionsregierung auf den Terror als Maxime fest. "Der Aufgabenbereich der Volksregierung in der Revolution umfasst gleichermaßen die Tugend und den Terror... Der Terror ist nichts anderes als schnelle, harte und unbeugsame Gerechtigkeit." Es war die Herrschaft der Guillotine.In dem Maße, wie sich Staaten und Regierungen langsam zu Rechts- und Verfassungsstaaten entwickelten, streiften sie die traditionelle Verzahnung von Staatlichkeit und Terror ab. Das gilt freilich nicht für politische Oppositionelle und Kolonien. Streiks von Arbeitern galten der bürgerlichen Öffentlichkeit noch anfangs des 20. Jahrhunderts als "Terrorismus der sozialdemokratischen Gewerkschaften". Der Historiker Heinrich von Treitschke klagte über den "roten Terrorismus", verteidigte aber 1897 die Engländer, wenn sie in Indien "die Hindus vor die Mündungen der Kanonen banden und sie zerbliesen, daß ihre Körper in alle Winde zerstoben ... Daß in solcher Lage Mittel des Schreckens angewandt werden müssen, ist klar."Wollen Rechtsstaaten heute terroristische Gruppierungen bekämpfen, haben sie bei der Wahl der Mittel keine freie Hand, wenn sie nicht hinter rechtliche Minimalstandards zurückfallen wollen. Strafverfolgung ist die Aufgabe von Polizei und Justiz und nicht von Panzern und Kampfflugzeugen. "Justiz" aus der Luft ist Selbstjustiz - also keine, sondern ein Rückfall in vorrechtsstaatliche, terroristische Praktiken. Ein Staat, der dies täte, handelte nach derselben rechtsfreien Maxime wie die Terroristen und begäbe sich auf deren Niveau. Der Hohn auf "wohlmeinende Professoren", die davor warnen, sich "auf die gleiche Stufe wie die Terroristen" (NZZ 15./16. 9. 01) zu setzen, verrät nur argumentative Verlegenheiten. "Der" Islam und "die" Islamisten sind nicht mehr als durchsichtige Konstruktionen nicht exakt benennbarer "Feinde". Soweit Staaten terroristische Gruppen ausrüsten oder beschützen, haben polizeiliche, politische und wirtschaftliche Druckmittel den Vorrang vor militärischen, deren Anwendung völkerrechtlich nur erlaubt ist, um einen aktuellen Angriff abzuwehren. Präventivkriege gegen beliebig herzitierte Feinde und "Schurkenstaaten" sind völkerrechtlich nicht vorgesehen. Weder die USA, noch die NATO noch die "Staaten- und Völkergemeinschaft" befinden sich in einem Notstand, der das letzte Mittel der gewaltförmigen Selbstverteidigung erlaubte. Atavistische Rachegefühle und der Ruf nach Vergeltung und Bestrafung sind zwar nach den brutalen Anschlägen verständlich, aber weder rechtsstaatlich noch völkerrechtlich vertretbar.
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