Forderung nach NPD-Verbot Eine liberale Demokratie muss es aushalten können, dass Splittergruppen auch mit nicht hoffähigen Parolen ihre Abschaffung fordern
"Verbieten, verbieten!" schallt es jetzt wieder aus verschiedenen Ecken im Hinblick auf die NPD. Unappetitliche Neonazi-Aktionen wie der geplante Aufmarsch im brandenburgischen Halbe am vergangenen Wochenende scheinen diesem Vorstoß Recht zu geben - tatsächlich steht es Deutschland nicht gut zu Gesicht, wenn Neonazis am Vorabend des Volkstrauertages zu seinem größten Soldatenfriedhof patrouillieren. Aber - ist der Ruf nach einem neuerlichen NPD-Verbotsverfahren mehr als ein Vorschlag, der seinen Charme daraus zieht, nur unter größtem Aufwand abgelehnt werden zu können? Und - wohin könnte er führen, berücksichtigt man die Vorgeschichte?
Ein Blick zurück: Bereits im Jahr 2000 stellten alle dazu befugten Bundesorgane - Parlament, Regierung
Regierung und Bundesrat - jeweils eigene Anträge beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die Nationaldemokratische Partei Deutschlands zu verbieten. Das Verfahren stand unter keinem guten Stern: Zunächst musste es mit sieben statt mit acht Richtern durchgeführt werden, weil die Präsidentin des BVerfG, Jutta Limbach, nach Antragstellung ausschied und ihre Nachfolgerin im Zweiten Senat, Gertrude Lübbe-Wolff, nicht mehr ins laufende Verfahren nachrücken konnte. Dann kam der Paukenschlag: Im März 2003 stellte das BVerfG das Verfahren ein, weil der Staat nach Auffassung von drei Richtern zu viele V-Leute in den Führungsebenen der NPD verankert hatte. Einerseits sei dadurch die Staatsferne der Parteien gefährdet, die das Grundgesetz zwingend vorsehe. Andererseits könne sich der Staat redlicher Weise nicht auf die Aussagen von Leuten berufen, die bei ihm in Lohn und Brot stehen. Drei von vier Richtern: Das reichte zur Verfahrenseinstellung, weil jede für eine Partei nachteilige Entscheidung in einem Verbotsverfahren mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefällt werden muss - ob es das Verbot selbst ist oder lediglich weitere Schritte dorthin.Hohe HürdenSeitdem herrschte mittelschwere Ratlosigkeit unter den Vertretern der anderen Parteien. Karlsruhe hatte dem Staat mit Verve Stümperhaftigkeit bescheinigt und die Hürden für ein neues Verbotsverfahren hoch gelegt. So ganz darauf verzichten, die Verfassungsfeindlichkeit der NPD höchstrichterlich feststellen und den rechten Parteienrand dadurch verbieten zu lassen, wollten etliche jedoch nicht. Hinzu kamen Ermutigungen durch aktive oder ehemalige Bundesverfassungsrichter wie den Präsidenten des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, die - obwohl die Verfassung sie zur Zurückhaltung anhält - immer wieder darauf hinwiesen, es habe sich ja lediglich um ein Verfahrensurteil gehandelt, eine Aussage in der Sache sei nicht getroffen. Mittlerweile ist die NPD in zwei Landtagen vertreten - Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern - und die Antragsbefürworter wittern Morgenluft. Der Parteienstatus bringt der NPD bedeutende Vorteile: Ihre Abgeordneten erhalten staatliche Diäten, Landesverbände und Bundespartei ab einem gewissen Wahlergebnis Wahlkampfkostenerstattung, Spenden sind steuerlich privilegiert. Und was bei der Vorbereitung des NPD-Bundesparteitages in Berlin vor zwei Wochen besonders deutlich wurde: Einer Partei können viel schwerer als anderen Organisationen Versammlungen, auch in öffentlichen Einrichtungen, untersagt werden.Für Politiker wie den Berliner Innensenator Ehrhart Körting (SPD) gute Gründe, der NPD den Parteienstatus abzuerkennen und damit die Privilegien zu entziehen. Auch der SPD-Fraktionsvorsitzende Peter Struck ist dafür. Bei den Gegnern überwiegt die Skepsis, ob ein erneuter Verbotsantrag Erfolg hätte. Während Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sich noch eindeutig inhaltlich positioniert, indem sie dem politischen Kampf gegen die Neonazis den Vorzug gibt, befürchten FDP-Chef Guido Westerwelle, Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) und der baden-württembergische Ministerpräsident Oettinger (CDU) eine zweite Niederlage in Karlsruhe, die dann auch inhaltlich begründet wäre und als Persilschein für die NPD durchgehen könnte. Vorher müsste das Verfahren gewiss abgesichert werden - durch den Abzug aller V-Leute, den die Verfassungsschützer noch nicht bestätigt durchgeführt haben. Eventuell auch durch eine Änderung der verfassungsgerichtlichen Verfahrensordnung, die im Hinblick auf die Dauer und die nötigen Mehrheiten den Erfolg eines Parteiverbotsverfahrens, wenn man es gedanklich durchgespielt, unwahrscheinlich erscheinen lassen. Jedenfalls letzteres böte der NPD ein Einfallstor für die Kritik, der Rechtsstaat müsse erst seine eigenen Vorgaben ändern, um sie verbieten zu können.Bemerkenswerter Weise setzt sich kaum ein Akteur mit den inhaltlichen Maßstäben des BVerfG auseinander, die ein erneuter Verbotsantrag jenseits verfahrensrechtlicher Probleme erfüllen müsste. Jene hat das Gericht auch nicht erst vor drei, sondern bereits vor 50 Jahren aufgestellt: In den ersten und einzigen erfolgreichen Parteiverbotsverfahren, gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. Damals entschied das Gericht, eine Partei müsse nicht nur gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik sein, sondern hierzu eine aggressiv kämpferischer Haltung an den Tag legen, die eine tatsächliche politische Relevanz der Agitation und Propaganda nach sich zöge. Die rechte SRP wurde letztlich als Nachfolgeorganisation der NSDAP verboten. Kann man, will man das von der NPD wirklich behaupten?Robuste DemokratieDer NPD einen maßgeblichen Einfluss auf rechtsextreme Straftaten mit verfassungsfeindlichem Hintergrund nachzuweisen, dürfte schwer sein. Wie wenig Chancen Neonazis haben, selbst ihr Recht auf Demonstrationsfreiheit ausüben zu können, hat sich zum 60. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 2005 in Berlin ebenso eindrucksvoll gezeigt wie am vergangenen Wochenende in Brandenburg, als sie nach Seelow ausweichen mussten. Allenfalls das Konzept der "National befreiten Zonen", also von Gebieten, in denen das staatliche Gewaltmonopol durch faktische Neonazi-Herrschaft beeinträchtigt wird, deutet auf die vom BVerfG geforderte aggressive Verfassungsfeindlichkeit hin. Zur Zeit sieht es jedoch nicht so aus, als ob es der NPD gelänge, dies in größerem Umfang durchzusetzen.Eine liberale Demokratie, auch wenn sie sich immer wieder ihrer eigenen Wehrhaftigkeit versichern sollte, muss es aushalten können, dass Splittergruppen auch mit nicht hoffähigen Parolen ihre Abschaffung fordern. Wahlkampfkostenerstattung und Diäten sind die hinzunehmende Kehrseite der Medaille, auf deren Vorderseite das Vertrauen in die Selbstreinigungskräfte des demokratischen Diskurses steht. Ein wenig ausgereiftes Verständnis des wechselseitigen Verhältnisses zwischen Staat und Parteien dokumentiert derjenige, der die Parteienprivilegien als Grund für das Verbot anführt. Sie gelten für alle Parteien im gleichen Maße.
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