Man wartet eigentlich darauf, dass irgendjemand plötzlich „April, April“ ruft, „war nur Spaß!“ Denn ab 1. April soll es neue Vergütungssätze für DJs geben. Die gelten dann – und das ist so ziemlich der einzige noch einigermaßen einfach zu verstehende Punkt bei der Sache – für jene DJs, die nicht nur mit Original-CDs oder -Vinyl auflegen. Das sind, auch wenn es darüber nicht wirklich repräsentative Zahlen gibt, zumindest augenscheinlich die allermeisten. „Laptopzuschlag“ hieß diese Gebühr denn auch bis jetzt, fällig war sie als 30-prozentiger Aufschlag der GEMA-Rechnung an den Veranstalter, in der Regel also ein Club. Erhoben, weil man in GEMA-Kreisen selbstverständlich davon ausgeht, dass, wer mit gebrannten CDs oder gar Laptop auflegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht lizensierte Tracks verwendet – auf gut deutsch: nicht legal erworbene (also „Raub“-)Kopien.
„Der sog. Laptopzuschlag wird wie angekündigt ab 1.4.2013 durch einen neuen Tarif bzw. eine Anpassung des Tarifs VR-Ö ersetzt.“ Das vermeldete die GEMA in einer Pressemitteilung am 20. Dezember, allgemein als brisant wahrgenommen wurde dieser Nebensatz allerdings kaum. Denn das eigentliche Thema war die Aufschiebung der heftig umstrittenen „Diskotheken“-Tarife. Die hatten 2012 für heftige Unruhe, gar Demonstrationen gesorgt. Nur in den einschlägigen DJ-Fachforen ging schon mal das Rätselraten los. Jetzt hat die De:Bug, eines der Leitmedien der hiesigen Clubkultur und redaktionell aus eigener langjähriger Erfahrung bestens mit allen Umständen des DJ-Lebens vertraut, genauer hingeschaut. Und nachgefragt. Seitdem schlagen die Wellen wieder hoch.
Hauptänderung: Statt der Clubs soll jetzt jeder DJ seine vervielfältigten Tracks selbst lizensieren; mit 13 Cent pro Kopie. Pro Jahr. Ausschließlich von legalen Plattformen direkt heruntergeladene und nicht weiterkopierte Musikstücke sind davon ausgenommen. Und da fangen die Probleme schon an. Welche Plattformen neben iTunes und Co betrifft das aus Sicht der GEMA? Was ist zum Beispiel mit Beatport, dem Special-Interest-Portal Nummer eins. Oder Soundcloud? Wie steht es um die Backups, auf Festplatten ausgelagerte oder nach einem Rechnercrash wiederhergestellte Sammlungen? Um in der Cloud abgelegte Tracks? Was genau wird überhaupt als „Vervielfältigung“ angesehen? Wie rechnet man Promo-Tracks der Plattenfirmen oder Musiker ab? Was bedeutet „alle Vervielfältigungen, die zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden“ – es ist die Sprachregelung der GEMA für die Musiksammlung von DJs – eigentlich genau?
Nichts davon ist derzeit verbindlich geklärt. Denn es gibt keinen Monat vor dem geplanten Inkrafttreten noch keine gültige Veröffentlichung; und nur die zählt am Ende wirklich. Alles sei noch in Verhandlung, lässt die GEMA auf Anfrage verlauten. Mit wem sie da „verhandelt“, verrät sie allerdings nicht, genauso wenig, worum es im Detail geht. Der Verdacht, man setze mit einem obskuren Randgruppen-DJ-Verband nicht akzeptable Musterkonditionen fest, ist auch für die enorm um Sachlichkeit bemühte De:Bug nicht eben fern liegend.
Was auch immer dabei herauskommen mag, klar ist, dass auf kompetente DJs mit normalen Musiksammlungen, die schnell in Zehntausender-Bereiche kommen, erhebliche Kosten zukommen werden. Einige durchaus schlüssige Beispielrechnungen landen um die 50 Euro Gebühren pro Veranstaltung – unabhängig von der Anzahl der dann wirklich gespielten Tracks und bei mehreren Gigs im Monat. Wo das tendenziell hinführt ist offensichtlich: Mit so wenigen Stücken wie möglich so oft wie möglich auflegen. Es ist – Verschwörungstheorie, ick hör dir trapsen – exakt das Geschäftsmodell, das zum Beispiel durch den Berufsverband Discjockey e. V. vertreten wird. Flapsig formuliert versammelt der die Riege der Ballermann-DJs. Die kommen mit einem vergleichsweise überschaubaren Repertoire aus, der – nennen wir es – künstlerische Anspruch ist bekanntermaßen nicht sehr hoch. Selten einsetzbare, weil vielleicht anspruchsvollere Musikstücke vorzuhalten, die keinen ausgesprochenen Hitcharakter haben, ist nach neuer GEMA-Vorgabe kalkulatorisch blanker Unsinn. Die schon in den letztjährigen Diskussionen gern angeführte Schutzbehauptung der GEMA, man berücksichtige besonders die „Kleinen“, das „kulturell Wertvolle“ wird so ad absurdum geführt.
Noch größere Bauchschmerzen bereitet allerdings eine bisher noch völlig unbeantwortete Frage: Wie soll das alles eigentlich umgesetzt werden? Die eigentlichen Probleme fangen nämlich erst an, wenn man all die eher technokratischen oder künstlerischen Fragen irgendwie geklärt – oder zumindest ignoriert – hat.
„Wie kontrolliert die GEMA die Lizenzierung?“ fragt sich GEMAdialog, der offizielle Facebook-Account der GEMA, in einer Zusammenfassung am 20. Februar selbst. Die Antwort ist nicht nur für beinharte Verschwörungstheoretiker oder GEMA-Hasser reiner Sprengstoff: „Nachdem es auch Aufgabe der GEMA ist, Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, werden wir auch für diesen Nutzungsbereich ein Szenario entwickeln, um Urheberrechtsverletzungen festzustellen.“ Wie will die GEMA aber bitteschön feststellen, was ein Künstler wirklich auf dem eigenen Rechner hat? Oder auf einer externen Festplatte? In seiner Wohnung? Auf seinem Datenspeicherdienst? Gibt es dann Hausdurchsuchungen, werden Rechner per „Datenforensik“ inspiziert, wird der Online-Datenverkehr überwacht? Und wie stellt die GEMA fest, ob in einem Club nicht gerade ein DJ auflegt, der sich bei der GEMA nicht korrekt angemeldet hat? Werden dann flächendeckende Prüfungen durchgeführt?
Alles andere als ein Schelm ist, wer sich plötzlich wieder an die „Einstufung“ der DDR erinnert, als nur durch eine Kommission geprüfte „Schallplattenunterhalter“ eine „Staatliche Spielerlaubnis“ erhielten. Auch, wer sich auf aktuelle rechtsstaatliche Standards besinnt, bleibt ratlos. Denn natürlich ist schon mit ganz normalem Datenschutz nicht vereinbar, was zur Kontrolle eigentlich nötig ist: die Tiefeninspektion von Computern. Derlei dürfen sogar Polizei und Geheimdienste in diesem Land nur unter größten Vorbehalten und beim begründeten Verdacht auf schwerste Verbrechen. Übergeordnet betrachtet fällt es auch schwer, in der ganzen Causa nicht eine Verletzung des so genannten „Verhältnismäßigkeitsprinzips“ zu sehen. Dieses rechtsstaatliche Grundprinzip soll die Angemessenheit von Eingriffen in die Rechte des Bürgers im Verhältnis zum Ziel des Eingriffs sicherstellen. Obendrein wird jeder DJ quasiautomatisch zum potenziellen Betrüger, schon weil die Anforderungen an ihn – siehe technische Unklarheiten – so absurd sind, dass selbst mit bestem Willen keine korrekte Erfüllung möglich ist. Das kennt man sonst nur vom Finanzamt, einer der zentralen staatlichen Behörden. Die GEMA aber ist nur ein Verein von 60.000 Textdichtern und Komponisten, wenn auch einer, der eine Art gesetzgeberische Kompetenz hat, wenn es um Urheberrechtsgebühren geht. Ohne ernsthafte demokratische Kontrolle wohlgemerkt und mit einer Aufsichtsinstanz – das Patent- und Markenamt – die bisher noch nie durch auch nur den Hauch von Nachfrage, Kritik oder gar Zügelungswillen aufgefallen ist.
Wird das nun wirklich alles so heiß gegessen, wie es gerade hochkocht? Kaum wahrscheinlich. Zu schwachsinnig ist das ganze Konstrukt, zu offensichtlich unhandhabbar, lebensfremd und gegen rechtsstaatliches Grundempfinden verstoßend. Fast wünschte man sich allerdings, dass die Regelung tatsächlich so amtlich wird, wie von der GEMA geplant. Denn auch das hat man in der DDR gelernt, wenn auch im stramm linientreuen Staatsbürgerkunde-Unterricht: Die Zuspitzung der Krise dient als Motor der Entwicklung zu einem neuen System.
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