Radikal ist, wer an die Wurzel geht, die im Lateinischen radix heißt. Der Radikalenerlass vom 28. Januar 1972 ging an die Wurzel des Rechtsstaates. Dies tut er immer noch. Dieser Erlass ist nämlich niemals aufgehoben worden. 1990 wurde er faktisch auf die Bürger der DDR ausgedehnt und 2011 inhaltlich durch den so genannten Schröder-Erlass aus dem Bundesfamilienministerium bekräftigt. Der Radikalenerlass ist nicht Geschichte. Er ist Gegenwart. Er gefährdet den rechtsstaatlichen Charakter der Bundesrepublik Deutschland – durch seinen Inhalt, seine Begründung und seine Anwendung.
Der Staat nahm sich damit das Recht, nur ihm genehme Personen einzustellen. Für die nicht genehmen wurde ein Berufsverbot verkündet, mit dem das beamtenrechtliche Berufsgebot durchbrochen wurde. Deutsche Beamte müssen nämlich vom Staat eingestellt werden, wenn sie über bestimmte fachliche Voraussetzungen verfügen und nach bestimmten Regeln ausgewählt worden sind. Einmal eingestellt, können sie im Prinzip nicht entlassen werden.
Am Verfassungsgericht vorbei
Das Beamtenrecht war deutschen Regierungen immer heilig. Nur den Nationalsozialisten nicht. Sie haben es mit ihrem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 gebrochen. Es sah die Entlassung von „Beamten nichtarischer Abstammung“ und solchen vor, „die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten“. An dieses Gesetz des NS-Unrechtsstaates knüpfte der bundesrepublikanische Rechtsstaat mit dem Radikalenerlass an. Heißt es in ihm doch, dass nur der „in das Beamtenverhältnis berufen werden“ darf, „wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Wer das nicht tut, wer sich gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ stellt, selber „verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt“ oder einer „Organisation“ angehört, „die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt“, sollte dagegen gar nicht erst eingestellt werden.
Das wurde mit dem Hinweis auf die Verfassung begründet, jedoch sehr unzureichend. Tatsächlich können „Parteien“ und „Vereinigungen“ verboten werden, die sich laut Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes „gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ wenden oder laut Artikel 21 Absatz 2 „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“. Dies aber nur, wenn sie vom Bundesverfassungsgericht als „verfassungswidrig“ eingeschätzt worden sind. Auch die im Artikel 18 angesprochene Verwirkung einiger Grundrechte kann nur durch das Bundesverfassungsgericht „ausgesprochen“ werden. Und nur für diejenigen, welche die Grundrechte „zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ missbrauchen.
Das im Grundgesetz als allein entscheidungsberechtigt angesehene Bundesverfassungsgericht wird im Radikalenerlass jedoch mit keinem Wort erwähnt. Den nicht einzustellenden Beamten werden auch keine „verfassungswidrigen“, sondern „nur“ „verfassungsfeindliche“ Aktivitäten unterstellt. Die sowohl im Radikalenerlass wie im Grundgesetz erwähnte „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist zudem niemals positiv, sondern stets nur negativ definiert worden. Genauer als – wie es im Kommentar zum Grundgesetz von Maunz/Düring/Scholz heißt – „Gegenposition“ zum „Totalitarismus“. Unter „Totalitarismus“ wurden sowohl der Faschismus wie auch der Kommunismus verstanden. Wohl gemerkt im Kommentar und nicht im Grundgesetz selber. Hier taucht der Terminus „Totalitarismus“ ebenso wenig auf wie im Radikalenerlass. Der wendet sich gegen irgendwelche „Radikalen“.
Mit diesen „Radikalen“ waren und sollten zunächst Terroristen vom Schlage der Baader-Meinhof-Gruppe gemeint sein. Ihre Nichtaufnahme in den Staatsdienst ist von dem damaligen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Heinz Kühn (SPD), folgendermaßen begründet worden: „Ulrike Meinhof als Lehrerin oder Andreas Baader bei der Polizei beschäftigt, das geht nicht.“
Nach und neben den „Terroristen“ kamen die linken und rechten „Radikalen“, schließlich die vielen linken und wenigen rechten „Extremisten“. Ihnen wurde – wie gesagt – nicht die nach dem Grundgesetz mögliche „verfassungswidrige“, sondern nur eine „verfassungsfeindliche“ Einstellung unterstellt. Dies jedoch nicht durch das Bundesverfassungsgericht, sondern das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Dabei handelte es sich um eine Behörde, die im Grundgesetz mit keinem Wort erwähnt wird. Dennoch entschied sie, ob ein angehender Beamter für die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ eingetreten ist oder sich irgendwelche „verfassungsfeindliche Aktivitäten“ zu schulden kommen ließ. Nicht selten wurde auf Informationen zurückgegriffen, die von offiziellen und inoffiziellen Mitarbeitern (darunter V-Männer) gesammelt worden waren, den betroffenen Beamtenanwärtern aber nicht zugänglich gemacht wurden. Hinzu kamen viele erbetene und unerbetene Denunziationen ganz normaler Staatsbürger, die sich freiwillig oder gezwungen am Aufbau des Überwachungsstaates beteiligten.
Eine andere Geschichte
Das gesamte Verfahren nahm Züge an, die an Orwells negative Utopie 1984 erinnerten. Im Zuge einer so genannten Regelanfrage, die es in Bayern noch bis 1991 gab, sind insgesamt 1,4 Millionen Bürger des Rechtsstaates Bundesrepublik überprüft worden. Gegen 11.000 wurde ein Verfahren eingeleitet, gegen mehr als 1.000 ein Berufsverbot verhängt – ein Verstoß gegen nationales und internationales Recht. Letzteres ist der Bundesrepublik durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch am 26. September 1995 bescheinigt worden. Er entschied, dass die Entlassung einer Lehrerin, die der (nicht verbotenen!) DKP angehört hat oder angehört haben soll, gegen die Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß. Darin wird, wie in den Artikeln 5 und 8 des Grundgesetzes, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit garantiert. Mit dem Radikalenerlass ist also nicht, wie es Ex-Kanzler Helmut Schmidt in der ihm eigenen schnoddrigen Art ausgedrückt hat, „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ worden, sondern dem Rechtsstaat eine Wurzel wenn nicht herausgerissen, so doch beschädigt worden.
Für das Unrecht, das von Berufsverboten betroffene Bürgern zu spüren bekamen, blieb eine Wiedergutmachung aus. Gleiches ist faktisch auch den Bürgern der DDR widerfahren, für die es keine Übernahme in den Staatsdienst der Bundesrepublik gab. Begründung: Sie hätten „verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt“, indem sie dem „Unrechtsstaat“ DDR im allgemeinen oder der Staatssicherheit im besonderen gedient hätten. Dies wurde durch die Regelanfrage bei einer neuen Instanz bewiesen, die wie das Bundesamt für Verfassungsschutz ebenfalls nicht im Grundgesetz erwähnt und nach ihrem ersten Leiter als Gauck-Behörde bezeichnet wird.
Doch dies ist eine andere Geschichte, die zudem noch mehr in die Geschichte der DDR und ihrer Bewältigung gehört. Zur Gegenwart der neuen Bundesrepublik gehört der eingangs bereits erwähnte Schröder-Erlass. Benannt ist er nach der Jugendministerin Kristina Schröder (CDU). Sie hat 2011 bekannt gegeben, fortan nur noch solche Organisationen zu fördern, die sich bei ihrer Bekämpfung des Rechtsextremismus verpflichten, nicht mit solchen zusammen zu arbeiten, die vom Verfassungsschutz als „linksextremistisch“ eingeschätzt werden und deshalb nicht die „Gewähr“ dafür bieten, sich „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ einzusetzen. Die Geschichte ist nicht vorbei. Sie scheint von neuem zu beginnen.
Wolfgang Wippermann ist Historiker. Er forscht vorzugsweise zur Ideologiegeschichte
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