S€PA – für Alle Wichtig

Banking Euro Ab dem 1. Februar 2014 müssen wir uns alle an neue Vorgänge gewöhnen. Für Firmen, Vereine und Verbände wird die Zeit knapp.

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An den Euro haben wir uns ja inzwischen gewöhnt. Auch wenn noch gelegentlich Stimmen vom Teuro sprechen – das soll hier nicht das Thema sein. Vielmehr will ich von den Vorteilen des “Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums” (so die Übersetzung von S€PA) sprechen.

Am 1. Februar 2014 wird die nächste Phase der Einführung in Kraft treten. Also noch einmal in Kürze – was ist S€PA? Kurz gesagt, S€PA besteht aus

  • der einheitlichen Währung,
  • einem über Clearing-Stellen in der ganzen Euro-Zone verbundenen Bankensystem, und
  • dem einheitlichen System von Bankkontonummern und Zahlungsvorgängen mit gleichen Regeln.

Konten werden in SEPA einheitlich mit der IBAN benannt. Für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge ist vorübergehend noch die BIC zusätzlich nötig.

Zahlungsvorgänge in SEPA werden in folgenden Vorgängen neu verfasst:

  • SEPA-Überweisung,
  • SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmenlastschrift,
  • SEPA-Kartenzahlung.

Grundsätzlich müssen ab dem 1. Februar 2014 Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Wohlfahrtsorganisationen für alle Überweisungen und Lastschriften in Euro im SEPA-Raum die SEPA-Überweisung bzw. die SEPA-Lastschrift verwenden.

Zitat: SEPA-Migrationsplan Deutschland, URL siehe unten, Seite 18. Also: Pflicht ab Februar 2014 !!

Die IBAN

Die IBAN ist die International Bank Account Number. Sie enthält neben dem Länderkennzeichen und der Prüfziffer jeweils einen landesspezifischen Teil. Das Format und die Länge sind länderspezifisch. Meistens gehört dazu die Bankleitzahl (Bank-Clearingnummer in der Schweiz) und die Kontonummer, gelegentlich noch eine Filialnummer, und in einigen Ländern noch ein Regionalcode. In Deutschland und in Österreich sind dort die Bankleitzahl und die Kontonummer angegeben. Leider sind nicht alle Kontonummern gleich lang, und es gibt keine einheitliche Vorschrift, wie diese ergänzt werden soll, also füllen die Banken diese nach eigenen Vorstellungen mit Nullen auf. Aus diesem Grunde kann eine alte Kontoverbindung (Bankleitzahl und Kontonummer) nur vom kontoführenden Institut definitiv in eine IBAN umgewandelt werden.

Die BIC

Die BIC (“Bank Interchange Code”) ist eine weltweit eindeutige Kennung für eine Bank. Sie wird für internationale Zahlungen verwendet.

Im Euro-Raum werden ab dem 1. Februar 2014 alle Zahlungen (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen) nur noch mit der IBAN ausgeführt. Lediglich für grenzüberschreitende Zahlungen muss dann noch bis zum 1. Februar 2016 die BIC zusätzlich angegeben werden.

Die SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer – SCT)

Ab Februar 2014 müssen die Konten mit IBAN und BIC angegeben werden. Zahlungen mit Kontonummer und Bankleitzahl werden für Privatkunden umgerechnet. Geschäftskunden, Vereine, Verbände, Parteien usw. müssen dies selbst umstellen.

Die Ausführung muss in einem Geschäftstag erfolgen.

Die Gutschrift muss in voller Höhe beim Empfänger erfolgen. Abzüge sind nicht mehr zulässig.

Die Transaktionen müssen zu gleichen Gebühren wie Inlandsüberweisungen ausgeführt werden.

Der Verwendungszweck hat nur noch 140 Zeichen (statt bisher 378 Zeichen)

Die Buchungsschlüssel haben sich geändert (wichtig: es kann zu Fehlern bei der Erkennung von regelmäßigen Zahlungen kommen).

Für Firmen, Vereine, Verbände wichtig: Das Einreichen per Datenträger erfolgt nur noch per XML / ISO 20022 im “pain”-Format. Das bisherige Verfahren DTA bzw. DTAUS wird abgeschafft.

SEPA-Basislastschrift (SEPA Direct Debit CORE – SDD)

Statt der Einzugsermächtigung muss künftig ein “Mandat” erteilt werden. Das Mandat muss die “Mandatsreferenz” (Rechnungs-Nummer, Mitgliedsnummer o.ä.) sowie die “Gläubiger-ID” des Zahlungsempfängers enthalten.

Das Mandat muss zwingend schriftlich vorliegen.

Bisherige Einzugsermächtigungen für wiederkehrende Zahlungen bleiben gültig bzw. werden über eine AGB-Änderung als solche umgedeutet.

Aber eine Information des Zahlungsempfängers an den Zahler über die Umstellung unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz hat vor dem ersten SEPA-Basis-Lastschrifteinzug zu erfolgen.

Zusätzlich muss jedem Einzug eine Vorabankündigung voraus gehen (Frist: mindestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit), die Mandat, Betrag und Fälligkeitsdatum enthalten muss. Kürzere Fristen können bilateral vereinbart werden. Diese Vorabankündigung kann aber auch eine reguläre Quartalsabrechnung o.ä. sein, die einen entsprechenden Passus enthält.

Es wird zwischen Erstlastschrift, Folgelastschrift, Einmallastschrift und Letzter-Lastschrift unterschieden.

Eine Erstlastschrift oder eine Einmallastschrift muss mindestens fünf Werktage vor dem Fälligkeitstermin und darf nicht früher als 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin bei der Bank des Zahlungspflichtigen (Debitors) eintreffen. Alle anderen Lastschriften müssen mindestens zwei Werktage vor dem Fälligkeitstermin und dürfen nicht früher als 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin bei der Bank des Zahlungspflichtigen eintreffen.
Ab November 2012 ist optional eine Vorlauffrist von einem Tag sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgelastschrift möglich. Diese Option wird COR1 genannt. Sie kann genutzt werden, wenn sowohl die Bank des Zahlungsempfängers als auch die Bank des Zahlungspflichtigen diese Option unterstützt. Die Deutsche Kreditwirtschaft plant die Unterstützung zum November 2013.

Eine Rückbuchung ist innerhalb von 8 Wochen nach Belastung möglich. Falls kein gültiges Mandat vorlag innerhalb von 13 Monaten. Dies wird “Zurückgeben der Lastschrift” genannt.

Weiterhin kann ein Kontoinhaber seine Bank anweisen, von seinem Konto entweder gar keine Basis-Lastschriften abzubuchen, oder keine Basis-Lastschriften einer benannten Gruppe von Gläubigern (“schwarze Liste”), oder nur Basis-Lastschriften von einer benannten Gruppe von Gläubigern (“weiße Liste”) abzubuchen. In diesem Fall erfolgt kein “Zurückgeben” der Belastung, sondern die Buchung wird von vornherein gar nicht ausgeführt.

Firmen können auch B2B-Buchungen als Basis-Lastschrift abwickeln.

Es gelten neue Rechte für Verbraucher

Zahler können ihrer Bank den Auftrag erteilen:

  1. Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen,
  2. ein Zahlungskonto gänzlich für Lastschriften zu blockieren, oder
  3. Ausschlusslisten (“black lists”) oder Erlaubnislisten (“white lists”) von Zahlungsempfängern zu beachten.
  4. Falls das Lastschriftmandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, können Verbraucher ihrer Bank darüber hinaus den Auftrag erteilen, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.

SEPA Firmenlastschrift (SEPA Direct Debit B2B)

Einzüge erfolgen nur zwischen “Nicht-Verbrauchern”.

Es ist ein B2B-Mandat erforderlich (siehe Muster der Deutschen Kreditwirtschaft).

Der Zahlungspflichtige muss seiner Bank das Mandat vorlegen (ähnlich dem heutigen Abbuchungsauftrag). Die Bank verwaltet die Mandate für Firmen-Lastschriften – auf der Debitoren-Seite.

Der Zahlungspflichtige muss seiner Bank ebenfalls mitteilen, wenn ein Mandat erlischt.

Die Lastschrift muss spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen

Es besteht keine Rückgabemöglichkeit durch den Zahlungspflichtigen wegen Widerspruchs, denn unerwartete oder nicht legitimierte Firmenlastschriften werden ja erst gar nicht ausgeführt.

Handlungsempfehlungen

SEPA für Verbraucher

  1. Mit SEPA gilt freie Wahl der Bank im ganzen Euro-Gebiet.
  2. Ab Februar 2014 gibt es nur noch SEPA-Überweisungen (mit IBAN und BIC, ggf. von der Hausbank konvertiert). Überweisungen ins Eurogebiet kosten nicht mehr als bisher Inlandsüberweisungen
  3. Ab Februar 2014 gibt es nur noch SEPA-Lastschriften.
    Es gibt keine Lastschriften mehr ohne schriftliche Erlaubnis (diese hieß bisher Einzugsermächtigung, zukünftig heißt dann Mandat) oder ohne Vorabankündigung mit Zahlungstermin 14 Werktage vorher.
  4. Sie können die Bank anweisen:
    - von bestimmten Zahlungsempfängern keine Zahlungen mehr abbuchen zu lassen (Negativliste),
    - nur noch bestimmten Zahlungsempfängern Lastschriften zu gestatten (Positivliste),
    - von einem Konto überhaupt keine Lastschriften mehr abzubuchen.

Firmen, Vereine, Verbände

  1. Zuerst sollten Sie eine Gläubiger-ID bei der Bundesbank beantragen für Lastschriften.
  2. Danach müssen die eigenen Geschäftsbriefe geändert werden.
    Nennen Sie Ihre eigene IBAN und BIC.
  3. Sie müssen ihre Kreditoren-Buchhaltung umstellen:
    alle Überweisungs- oder Lastschriftziele müssen als IBAN/BIC vorliegen.
  4. Sie müssen auch ihre Debitoren-Buchhaltung umstellen:
    alle Einzugsermächtigungen müssen schriftlich vorliegen.
  5. Nach der Umstellung müssen Mandate in neuer Form archiviert werden.
  6. Die Fristen für Lastschriften müssen angepasst werden.
  7. Nach der Umstellung der Lastschriften muss die Übermittlung der Vorabankündigungen nachgewiesen werden.
  8. Texte und Formate für Überweisungen und Lastschriften überarbeiten: Verwendungszwecke kürzen (140 Zeichen!), Schlüssel ändern
  9. Der Datenaustauch mit der Bank wird umgestellt. Das DTA bzw. DTAUS Verfahren wird abgeschafft, es wird ersetzt durch das SEPA XML-Verfahren gem. ISO 20022 (dazu braucht man im Allgemeinen neue Software oder einen Software-Update!)

Weitere Informationen

dieser Artikel erschien zuerst in meinem früheren Wordpress Blog

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Geschrieben von

blue61

Softwerker, vh, 50+, 2 Kids. kommunalpolitisch aktiv.

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