Verfasstheit und ein Stückchen Haut (I)

Zirkumzision Ein Urteil des Landgerichts Köln zur Zirkumzision zeigt, wie wenig geeignet Strafrecht ist, kulturelle Konflikte zu lösen; Einige Erwägungen sine ira et studio

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Dr. K. ist noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Dass er zu keiner zeitigen Strafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verurteilt worden ist, verdankt er paradoxerweise nur seinem Nichtwissen, nicht aber dem Umstand, dass er eine Zirkumzision an einem vierjährigen Buben ärztlich kunstgerecht durchgeführt hat und dies auf Wunsch der Eltern. Da die Rechtslage zur Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs „insgesamt sehr unklar“ sei, habe er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und damit ohne Schuld gehandelt: „Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt“, so das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 07.05.2012 (->Az.: 151 Ns 169/11).

So viel Glück werden in Deutschland Ärzte, aber auch jeder jüdische Mohel oder der türkische Sünnetçi auf absehbare Zeit nicht mehr haben. Das Jüdische Krankenhaus in Berlin hat bereits alle angesetzten Beschneidungen vom Operationsplan genommen, um ihre Chirurgen zu schützen. Denn wenn das Urteil auch keine Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet und die materielle Rechtskraft sich nur auf den konkret entschiedenen Fall erstreckt - die Strafbarkeit der Zirkumzision als Körperverletzung ist hierzulande greifbare Wirklichkeit geworden und kann nicht ignoriert werden, sofern nicht Obergerichte anders entscheiden werden.

Anlass genug für eine Revision des Spruches gäbe es. Zu umfangreich sind die Fragen, die trotz des Entscheidung auch wegen seiner ungenügenden Begründungen ungelöst bleiben, zu gewaltig die postulierten Ansprüche auf Vorrang - Überzeugungen wie Tradierungen hier, staatlicher Anspruch auf Durchsetzung gesetzten Rechtes dort. Dazwischen das grundlegende Recht des noch nicht mündigen Minderjährigen auf körperliche Unversehrtheit im direkten Widerspruch zum Recht der Eltern auf Personensorge und Erziehung auch in religiösen Dingen.

Die Lage in Frankreich: Stillschweigende Duldung

Dies als etwas zu behandeln, das nur das deutsche Recht beträfe oder eine Eigentümlichkeit darstelle, griffe zu kurz. Denn obwohl im Nachbarland Richard Prasquier, Vorsitzender der Organisation zur Interessenvertretung aller jüdischen Vereinigungen Frankreichs (CRIF) nach einem Skandal ruft und Dalil Boubakeur, Rektor der Großen Moschee von Paris eine „irrationale Entscheidung“ sieht und eine „Stigmatisierung der islamischen Gemeinschaft“ – in Frankreich würde das Ergebnis der Prüfung eines analogen Falles möglicherweise kaum anders ausfallen.

Bereits 2004 hat Isabelle Corpart, Privatdozentin für Zivilrecht an der Universität Haute-Alsace, angesehene Familienrechtlerin und Publizistin, unter ->„La Circoncision“ (die Beschneidung) einen Aufsatz veröffentlicht, der die in Deutschland nun aufgeflammte Debatte für ihr Land vorweggenommen hat. Auch sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung eine tatbestandliche Körperverletzung darstelle. Anders als in Deutschland wäre dabei die Frage der elterlichen Einwilligung weder von religiösen Aspekten noch vom Erziehungsrecht befrachtet. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 16-3 des Zivilgesetzbuches unmissverständlich formuliert, dass „die Integrität des menschlichen Körpers nicht verletzt werden darf außer in Fällen medizinischer Notwendigkeit für den Betroffenen“.

Das Prinzip der stillschweigenden Duldung hat bislang ebenfalls nur funktioniert, weil mangels (An)Kläger noch kein Richter zur Entscheidung berufen wurde.

Die Rechtslage in Italien: Beschneidungen nicht nur aus religiösen Gründen, sondern auch kulturell oder ethnisch bedingt zulässig; Erfordernis ärztlicher Qualifikation

Gänzlich anders hingegen die Situation in Italien. Mit Grundlagenvereinbarung im Jahr 1987, später umgesetzt mit ->Gesetz vom 8. März 1989, n. 101 haben Staat und die Vereinigung der Israelitischen Gemeinden (seit diesem Zeitpunkt: Vereinigung der Jüdischen Italienischen Gemeinden) konkordanzähnlich ihr Verhältnis zueinander geregelt. Darin ist implizit die Anerkennung enthalten, dass die jüdische Beschneidungspraxis mit den Prinzipien der italienischen Rechtsordnung in Einklang steht. Hierbei ist es nicht geblieben.

Denn mit einer nigerianischen Katholikin, die ihren wenige Wochen alten Säugling von einer unqualifizierten Landsmännin beschneiden ließ, worauf das Kind beinahe verblutet wäre, bekam es die Strafjustiz mit einem Fall zu tun, der bereits wegen der Glaubenszugehörigkeit der Frau nicht als religiös konnotiert erkannt wurde. Die Ermittlungen ergaben vielmehr, dass die Frau damit schlicht eine Tradition ihrer Heimatgemeinde fortgesetzt hatte.

Mit Urteil vom 24.11.2011 (->n. 43646) hat der Oberste Kassationsgerichtshof in Strafsachen die Frau freigesprochen. Das Gericht hat sich dabei nicht darauf beschränkt, die implizite rechtliche Anerkennung einer bestimmten Beschneidungspraxis aufgrund des Gesetzes von 1989 auszudehnen. Die Prüfung erfolgte vielmehr über die Verfassung selbst.

Vorrangig die Religionsfreiheit gemäß Art. 19 der Italienischen Verfassung, die zu respektieren sei, solange keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen die guten Sitten verstoßen; dies sei für die Zirkumzision auszuschließen. Im Lichte dessen begegne auch der Wunsch der Eltern keinen Bedenken, da insoweit die darin enthaltene Einwilligung in den Eingriff sowohl vom allgemeinen als auch religiösen Erziehungsrecht (Art. 30 Verfassung, Art. 50 Strafgesetzbuch, Art. 5 Zivilgesetzbuch) umfasst sei: Denn der Eingriff habe „keine irreversible Verstümmelung mit dauerhafter Schwächung“ zur Folge und „verändere nicht substantiell das Dasein des Individuums weder unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Integrität noch unter dem der Fähigkeit zum Beziehungsleben.“ Im Ergebnis erachtet das höchste italienische Gericht in Strafsachen die Zirkumzision als Angelegenheit, bei der es nur noch auf die Frage ankomme, ob sie lege artis durchgeführt worden ist.

Dass sich die Angeklagte nicht an einen Arzt gewandt habe, um die Beschneidung durchführen zu lassen, sei ihr aber nicht anzulasten: „Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass die Verbindung zwischen einer Person afrikanischer Ethnie, die nach Italien eingewandert ist und sich noch nicht als in das betreffende soziale Geflecht integriert erwiesen hat und der Rechtsordnung in unserem Land unvollkommen ist; diese Situation kann nicht simpel und einzig auf Kosten der Ersteren gelöst werden, da sie sich als Trägerin einer der abendländischen Zivilisation fremden Kultur in der objektiv schwierigen Lage befindet, sofort Werte und Verbote zu rezipieren, die ihr unbekannt sind.“ Damit hat der Kassationsgerichtshof zugunsten der Mutter einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen, für den Eingriff keinen Arzt aufgesucht zu haben und sie freigesprochen.

Die Rechtslage in Schweden: Zirkumzision auch aus religiösen Gründen, aber nur unter Beteiligung von medizinischen Fachkräften

Mit „->Lag (2001:499) om omskärelse av pojkar“ (Gesetz (2001:499) über die Beschneidung von Männern), verabschiedet am 07.06.2011, in Kraft getreten am 01.10.2001 (ergänzt mit Gesetz 2008:357 vom 01.07.2008 und Gesetz 2010:671 vom 01.01.2011 betreffend Patientensicherheit und Dokumentation), ist in Schweden die Frage der Zirkumzision gesetzlich geregelt worden.

Hiernach darf eine Beschneidung auch aus anderen als medizinisch indizierten Fällen vorgenommen werden. Der Eingriff muss jedoch von einem zugelassenen Arzt durchgeführt werden. Eine Ausnahme gilt für Säuglinge bis zum Alter von 2 Monaten, an denen auch andere als Ärzte die Beschneidung vornehmen dürfen. Diese Personen, gedacht ist hier insbesondere an den Mohel, bedürfen jedoch für die Ausübung einer staatlichen Zulassung zur Ausübung. Wer eine Beschneidung durchführt, ohne Arzt zu sein oder die erforderliche Zulassung zu besitzen, wird hiernach mit Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe verurteilt. In allen Fällen ist die Beschneidung nur unter Berücksichtigung des Schmerz-Managements und bei hygienisch einwandfreien Verhältnissen durchzuführen (*).

Kann bei diesen, in den Basics vergleichbaren Rechtsordnungen nun typisch für Juristen behauptet werden: Quot capita, tot sensus oder mehr noch – tot sententiae?

(wird -> fortgesetzt)

(*) Der Verfasser dieser Zeilen ist sich bewusst, mit seinen Ausführungen konträr zu einigen Quellen zu stehen. Insbesondere ist hier der ->Eintrag in der deutschsprachigen Wikipedia zu nennen, dessen Verfasser annimmt, dass die Rechtslage „Beschneidungen ohne medizinische Begründung bei Jungen, die älter als 2 Monate sind, generell verbietet“ (anders dagegen ->fr:wi und ->en:wi). Das ist nicht völlig irrelevant, denn bei einer kursorischen Recherche im Netz kann festgestellt werden, dass 8 von 10 überprüften (aus rund 70) deutschsprachigen Blogs bzw. Präsenzen den Wiki-Eintrag unwidersprochen zitieren oder sich auf ihn berufen. Dagegen steht der Wortlaut des Gesetzes, der ohne erkennbaren Interpretationsraum die hier vertretene Ansicht stützt. Zusätzlich sei auf einen ->Beitrag von Yngve Hofvander, International Maternal and Child Health, University Hospital, 751 85 Uppsala, Sweden, zur medizinischen Fachzeitschrift Lancet vom 16. Februar 2002 verwiesen, in dem prägnant der Werdegang der Gesetzgebung, Inhalt sowie das Monitoring zur Zirkumzision dargestellt werden. Gerne lässt sich aber der Verfasser dieser Zeilen eines begründeten Besseren belehren.

Update, 13.07.2012, 11:00: Der Eintrag bei WP:DE ist seit gestern korrigiert und nimmt die konkrete Norm in Bezug, die die Rechtsmaterie in Schweden regelt. Damit ist auch das Märchen aus der deutschsprachigen Welt, das Land habe als erstes ein grundsätzliches Verbot religiöser Beschneidungen verhängt.

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Geschrieben von

ed2murrow

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