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Vor beinahe zwei Jahrzehnten machte der Juristentag in Hannover schon einmal einen solchen Vorschlag. Nun war der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann (CDU) an der Reihe und wieder konnte sich die Idee, diesmal auf der Konferenz der Fachminister in Hamburg, nicht durchsetzen. Mit acht zu acht Stimmen wurde das Vorhaben abgewendet, in Zukunft „Fahrverbote als Hauptstrafe“ zu verhängen. Vom Ergebnis her ist das eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Denn seit das Bundesverfassungsgericht 1977 (1 BvL 14/76) entschieden hat, dass Strafe nicht nur dem Schuldausgleich oder der Vergeltung für begangenes Unrecht diene, sondern auch „Prävention und Resozialisierung“ umfasse, kann so ein Projekt nur als Unfug bezeichnet werden. Losgelöst von jedem Berührungspunkt mit Straßenverkehr oder Fahrzeugen und als eigenständige Sanktion statt Freiheits- oder Geldstrafe wendet es sich „präventiv“ lediglich an einen zahlenmäßig beschränkten Personenkreis, den der Inhaber eines Führerscheins. So etwas kann man getrost als Willkürakt in der Diktion des deutschen Höchstgerichtes und am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Grundgesetz bezeichnen. Aber es lohnt sich die Begründung zu betrachten, mit der Niedersachsen in der Sache vorgeprescht war, online nachzulesen auf der Seite des dortigen Justizministeriums. Dort wird Busemann mit den Worten zitiert: „Mit einer Aufwertung des Fahrverbots von der Nebenstrafe zur Hauptstrafe können wir die Möglichkeiten der Richterinnen und Richter zur individuellen, auf Tat und Täter zugeschnittenen Strafzumessung erweitern. Zugleich schließen wir eine Lücke zwischen Haftstrafen und Geldstrafen“. Da Fahrzeuge als „Ausweis individueller Entscheidungsfreiheit und als Statussymbol“ gelten würden, wirke „ein Entzug der Fahrerlaubnis für bis zu sechs Monate sehr einschneidend als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme.“ Bemerkenswert ist zum einen, dass der Fachminister zwei Beispiele und Begründungen zusammen nennt, die seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1872 als jeweils eigenständig behandelt werden und als „Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts“ jedem angehenden Juristen bekannt sind: Auf der einen Seite die Strafe als Schuldabgeltung (dazu gehört das Fahrverbot als sog. Nebenstrafe ohnehin), auf der anderen eine sog. Maßregel der Sicherung und Besserung, die der (künftigen) Gefahrenabwehr dienen soll wie die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Vermischung dieser Bereiche, die nicht nur formal getrennt sind, sondern jeweils eigenständige richterliche Entscheidungskriterien erfordern, in einer offiziellen Verlautbarung eines Ministers auf dessen eigener Internet-Seite hinterlässt sicher nicht nur bei einschlägig vorgebildeten Lesern eines gewissen Geschmack. Vor allem für die, die von einer Sicherungsverwahrung in die nächste gereicht werden, ist diese Argumentation eher ein Schlag ins Gesicht. Noch realitätsferner nimmt sich die andere Begründung, die einer angeblichen Bestrafungslücke zwischen Freiheits- und Geldstrafe aus. Denn einerseits ist nicht bekannt, dass sich insoweit die Richterschaft, die es ja eigentlich am besten wissen sollte, darüber beklagt habe, zwischen Tagessätzen und bedingtem Freiheitsentzug gäbe es noch Platz auszufüllen. Andererseits sagt uns die polizeiliche Kriminalstatistik 2009, dass gerade im Bereich der Diebstähle, der seit Tagen diesbezüglich die Schlagzeilen beherrscht, wieder ein Rückgang um 4% gegenüber dem Vorjahr stattgefunden habe und „damit die niedrigste Fallzahl seit Beginn der Erhebung einer gesamtdeutschen Statistik in 1993“ vorliege. Von einem Regelungsbedürfnis kann also keine Rede sein. Vollends skurril mutet schließlich die Bemerkung des Justizministers zum „Statussymbol“ Kraftfahrzeug an. Nicht nur, weil er in einer Art selbstinszenierter Realsatire die Interessen der eigenen Landesklientel auf das falsche Korn nimmt, sondern weil die Einführung von „Statussymbolen“ als Bestrafungskriterium uns direktemang in das Mittelalter der Schandmasken für Schwätzer und üble Nachredner führt. Ob das im Interesse von Volksvertretern ist, sei dahin gestellt.
Mit Blick auf die demnächst anstehende Wahl des Bundespräsidenten muss allerdings der notwendige Ernst in der Debatte nicht nur im Ergebnis wieder hergestellt sein. Denn bei aller Repräsentation hat das Staatsoberhaupt zwei ureigene Befugnisse: Gesetze zu unterzeichnen und auf Verfassungswidrigkeit hin zu überprüfen. Letzterenfalls wird die Auffassung vertreten, es handele sich sogar um eine Pflicht. Alles in allem und bisher keine sehr große Empfehlung für Christian Wulff.
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Die Vermischung von Schuldabgeltung und Maßregel als populistische Maßnahme ist einfach nur ein Spiegel der Zeit.
Ich bin dafür, die gezielte Folter zur Erreichung von Aussagen und Geständnissen wieder einzuführen. Das dient der Wahrheitsfindung und schließt die Lücke zwischen Untersuchungshaft und finalem Rettungsschuss. Gleichzeitig wird im gegebenen Fall das Ankaufen von dubiosen Steuersünderkarteien überflüssig. Im Spiegel unserer Zeit sehen wir die Dekadenz mittlerweile gänzlich unverhüllt und in ihrer schon jetzt unbegreiflichen Obszönität. |
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schrieb am
25.06.2010 um 12:55
Justiz könnte sooo einfach sein ...
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Jetzt fehlt eigentlich nur noch jemand, der die volkswirtschaftlichen, ökonomischen und psychologischen oder medizinischen Vorteile der Guillotine gegenüber einer menschenunwürdigen lebenslangen Haft in bundesdeutschen Zellen darlegt.
Und ich bin mir sicher: auch da werden welche aufstehen und sagen, dass das eine prima Idee sei. |
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Open end; Sanktionen aus dem Supermarktregal
Das erinnert (sorry for that) an die wiederkehrende, natürlich nur unterschwellig, in jedem Falle verständnisvoll relativierende Diskussion bezüglich "guter" vs. "schlechter" Folter. Schließlich gibt es wirklich böse Menschen, die man ansonsten - und falls der fürsorgende Staat zu lasch agiert - doch lieber dem Stammtisch, dem gesunden Volksempfinden überlassen wollte. Welche (temporär) zu widerrufenden, realen "Berechtigungen" des menschlichen Lebens und über die Fahrerlaubnis hinaus, könnten außerdem noch in diesen, einmal etablierten Sanktionsmechanismus aufgenommen werden? Wo beginnt das, wo endet es? Alles an ggf. notwendiger Entscheidung dem (unfehlbaren) Richter überlassen? Mich fröstelt, ob einer derartigen, entfesselten Justiz. |
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Entgegen einer Stimme weiter oben denke ich nicht, dass Strafrecht je sehr einfach sein kann. Es sei denn, man sagt, es sei abzuschaffen. Menschlichkeit kennend und die Materie, und daher gewissen Illusionen gegenüber abgeneigt, werden Sanktionen bis zu einem gewissen Grad immer erforderlich sein.
Es gibt im Netz eine wie ich finde sehr interessante Seite lexetius.com/StGB , die eine historisch-synoptische Edition des Strafgesetzbuches enthält. Darin wird ersichtlich, dass die Todesstrafe, die eigentlich 1949, also mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dort Art. 102, abgeschafft worden war, erst 1953 aus dem § 211 StGB (Mord) entfernt wurde. Damit kein Missverständnis aufkommt: Das war lediglich eine redaktionelle Änderung, der Verfassungsrang des Art. 102 GG war ab 1949 immer vor dem einfachen Strafgesetz vorrangig. Das sagt uns zwei Dinge: Die Todesstrafe gab es von 1872, als das Strafgesetzbuch in Kraft trat (und natürlich auch schon weit vorher) bis 1949, erst ab da nicht mehr, durchgängig. Und seit 1949 ist die Art der Bestrafung eigentlich kein Thema gewesen. Es sei denn, man wollte gewisse Handhabungen von Maßnahmen der Sicherung und Besserung als verkappte Strafe erachten. Aber ich denke, das ist ein anderes, anders anzugehendes Thema. Auch in den Kontext möge man das Projekt und die Akklamation durch die Mainstream-Medien einordnen. |
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Guten Abend, ed2murrow.
Der Vorschlag ist, kurz und knapp: grotesk, anders kann man ihn nicht nennen. Bemerkenswert ist nicht nur, daß er es unbeachtlich der einhelligen Ablehnung im Schrifttum immer mal wieder auf die politische Agenda schafft, sondern auch, daß er immerhin auf die Zustimmung von weiteren sieben Länderfachministern stieß. Was die da geritten haben mag, wissen vermutlich nur sie selbst. Die Trennung von Strafe und Maßnahme wird oft genug durcheinander geworfen, teilweise auch von ganz hochmögenden Kommentatoren, die es eigentlich wissen müssten. Da heißt es dann schon mal, ein Täter sei zur Sicherungsverwahrung »verurteilt« worden — was wie eine akademische Spitzfindigkeit daherkommt ist ein handfester Fundamentalunterschied, auch wenn es der Stammtisch immer besser wissen will. Es gibt hierzulande schlichtweg keine lebenslange Freiheitsstrafe, und es gibt sie auch nicht unter anderem Namen und über die Hintertreppe. Ausgeurteilt wird von Gerichten stets nur die reguläre Tatstrafe, wohingegen damit zusammenhängende Maßnahmen angeordnet werden. Zur Sache selbst ist nicht mehr viel zu sagen, denn woraf es ankommt, darauf sind Sie bereits eingegangen. Ich teile die Auffassung, daß das bisher etablierte Sanktionssystem des bundesdeutschen Strafrechts tadellos hinreicht: Geldstrafe, zeitige (sic!, also eben nicht: lebenslange) Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe — mehr braucht es nicht. Die Nebenstrafen haben ja idR spezialpräventiven Charakter, schon von daher müssen sie auch mit der Tat in Zusammenhang stehen. Weshalb allerdings der Entzug der Fahrerlaubnis als Hauptstrafe etwa einen Dieb davon abhalten sollte, seinem klandestinen Handwerk weiter nachzugehen, ist mir absolut schleierhaft. Darüber hinaus ist natürlich realiter eine solche Strafe von vornherein als ein krasses Mißverhältnis zu verstehen wegen der inhärenten Ungleichheiten, die damit geschaffen werden: Jemand, der auf sein Auto dringend angewiesen ist, weil er etwa in einer abgelegenen Ortschaft wohnt (was in Flächenstaaten, gerade in Bayern, nicht eben selten der Fall ist), der ist durch so eine Strafe schlechter gestellt wie jemand, der die gleiche Strafe erhält, aber mitten in München wohnt — oder eben »betucht« ist und sich das Taxi vor die Haustür dauerhaft leisten kann. Und das ist nicht etwa ein Problem der reinen Zeitbemessung, sondern ein inhärenter Magel an Gleichmäßigkeit beim Strafen, der nicht akzeptabel ist. Darüber hinaus sollen schon Fälle vorgekommen sein, in denen der (in dem Zusammenhang sinnfreie) Entzug der Fahrerlaubnis nur noch weitere Straftaten induzierte, namentlich etwa das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis; mir ist allerdings nicht bekannt, daß es neuerdings zur Prävention gehören soll, zeitgleich noch anderen Delikten Vorschub zu leisten. Reichlich vermeidbar, wenn ich Ihnen das so schreiben darf, ist für meinen Eindruck dagegen der Hinweis auf das gefühlte oder tatsächliche »Klientel« als Motivbasis für einen CDU-Justizminister: Das ist wohl doch ein Klischee. Die meisten, die mit dieser Mentalstruktur (metallgewordene garagengängige Schwanzverlängerung) durch die Gegend kurven, sind jungkorrekte Parvenüs und wählen nach meiner Erfahrung daher entweder Grün oder Gelb. Interessant ist auch noch, was Sie zum Bundespräsidenten und seinen Befugnissen geschrieben haben. So klar ist das nämlich gar nicht — aber das ist in der Tat noch einmal ein anderes Thema, das wir uns gegebenenfalls einmal zur Brust nehmen sollten. Wir könnten uns übrigens auch noch einmal ansehen, was diese sehr seltsame Vergeltung und Abschreckung im Strafrecht eigentlich soll; meiner bescheidenen (Minderheits-) Meinung nach kommt es nämlich bei einem Strafrecht, das auf der Höhe der Zeit angekommen ist, nicht mehr aufs Vergelten und Sühnen an, sondern nur aufs Wiedergutmachen. Ich weiß aber, daß das ein ziemlich großer Schinken ist, von dem wir da abschneiden müssten. Einstweilen viele Grüße aus der Pfalz J. A.-P. |
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Sehr geehrter J.A.-P.,
nur damit wir uns richtig verstehen: Klientel stellte ich in Zusammenhang mit Statussymbol, und „Volks“wagen hat sein eigenes niedersächsisches Gesetz (gehabt). Aber ich gebe Ihnen recht, die Pointe hätte vielleicht deutlicher gesetzt gehört. Ihre Argumentation zum krassen Missverhältnis ist eine der Bundesjustizministerin gewesen. Ganz im inneren dachte ich mir, dass die Frage, ob ein Dieb sich nun per pedes oder gemieteter Limousine zum Tatort begibt, eigentlich irrelevant sei. Aber das scheint mir dann doch zu weit hergeholt. Über die Funktionen von Strafen, nicht zuletzt auch mit Blick auf den einen Artikel von Dario Fo, sollten wir uns wirklich einmal unterhalten. Am besten in der Saure-Gurken-Zeit, wenn ich den Laptop endlich ins Freie schleppen kann, ohne dass er von Schnee (!) oder Regen eingesaut wird. Ihnen einen angenehmen Aufenthalt, e2m |
Ausgabe 21/2012
24.05.2012
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