Es heißt: Was lange währt, wird endlich gut. Ob die Redensart auch auf das Urteil im NSU-Prozess zutrifft, wird sich erst noch erweisen müssen. Der 6. Strafsenat des Münchner Oberlandesgerichts (OLG) hat sich genau 650 Tage Zeit gelassen, um seinen Richterspruch vom 11. Juli 2018 zu begründen. Eigentlich Zeit genug, sollte man meinen, um die Verurteilung von Beate Zschäpe und vier Helfern der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) so zu begründen, dass sie den Revisionsanträgen von Anklägern und Verteidigern standhalten kann.
Liest man aber die mehr als 3.000 Seiten umfassende Urteilsbegründung, die der Vorsitzende Richter Manfred Götzl und seine Kollegen am Dienstag voriger Woche – einen Tag vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 93 Wochen – vorgelegt haben, bleiben Zweifel, ob das Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Bestand haben wird. Diese Zweifel waren schon kurz nach der Urteilsverkündung aufgekommen. Im Zentrum der Kritik standen vor allem die Schuldsprüche gegen zwei Angeklagte: der gegen Beate Zschäpe, die als Mittäterin an der Ermordung von neun Migranten und einer Polizistin sowie der Beteiligung an zwei Bombenattentaten und 15 Raubüberfällen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war, und das milde Urteil gegen den engsten Vertrauten und Freund des Kerntrios, den Neonazi André E. Ihm billigte das Gericht überraschend die geringste Mitschuld von aller Angeklagten zu und verurteilte ihn zu einer eher symbolischen Haftstrafe von zweieinhalb Jahren. Unter dem Jubel seiner rechten Kameraden verließ er den Gerichtssaal als freier Mann.
Nie in der Nähe eines Tatorts
Schon in ihren Plädoyers hatten Beate Zschäpes Anwälte deutlich gemacht, dass man ihre Mandantin wegen gemeinschaftlichen Mordes, Beihilfe zum Mord und damit auch Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht verurteilen könne. Zschäpe sei nie in der Nähe eines Tatorts gewesen, habe keine Waffen beschafft, keine Morde geplant und an keiner der Taten, die die Anklage umfasst, direkt – und aus ihrer Sicht auch nicht indirekt – mitgewirkt. Sie habe lediglich eingeräumt, jeweils nach den Morden und Bombenanschlägen davon erfahren und darüber mit ihren Lebensgefährten gesprochen zu haben.
Anwalt Mathias Grasel verwies in seinem Schlussvortrag zudem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft und zu Beihilfehandlungen. So hatte der 3. Strafsenat des BGH – der auch für die Überprüfung des NSU-Urteils zuständig sein wird – im Jahr 2015 eine Angeklagte vom Vorwurf der Mittäterschaft bei einem Tankstellenüberfall freigesprochen, obwohl die Frau nicht nur das Fluchtauto angemietet und gefahren, sondern auch die Tatwaffe mit beschafft hatte. Weil sie aber nicht mit in der Tankstelle war, habe sie nicht als Mittäterin gehandelt, erklärte damals der Senat und begründete dies damit, dass allein ein Interesse am Gelingen der Tat nicht für eine Verurteilung als Mittäterin ausreiche.
Den Versuch, diese Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, merkt man der Urteilsbegründung des Gerichts durchaus an. So bemüht es sich, nachzuweisen und zu begründen, dass Zschäpe bei der gemeinsamen Planung und Ausführung der Terrorserie eine entscheidende Rolle spielte und ihr dies auch bewusst war. Nicht zufällig verwendet das Gericht auffallend oft die Formulierung „Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen“ – diese Formel findet sich allein 15 Mal in der Urteilsbegründung.
Detailliert geht der Strafsenat auf die eigenen Tatbeiträge Zschäpes zu allen zehn Morden ein: Gemeinsam mit Böhnhardt und Mundlos habe sie Tatorte und Opfer ausgewählt und während der Mordanschläge die Abwesenheit der beiden Männer verschleiert, argumentiert das Gericht. Zudem sei ihr von vornherein die Aufgabe zugekommen, bei einem Auffliegen der Gruppe Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu verschicken. Diese Tatbeiträge seien von zentraler Bedeutung für die Taten gewesen, hebt das Gericht hervor: „Die Zusage ihres Tatbeitrags ermöglichte erst die Durchführung der Taten, weil ohne den von ihr zu leistenden Tatbeitrag die Taten, wie sie von der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt konzipiert waren, nicht begangen werden konnten.“
Zschäpe habe auf das „Ob“, das „Wo“, das „Wann“ und das „Wie“ der Tatausführung Einfluss genommen, betonen die Richter. Auch ihre „Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne“ sei „geradezu Bedingung“ dafür gewesen, „dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten“. Die Handlungen am Tatort und der „tatortferne Tatbeitrag“ Zschäpes seien so voneinander abhängig und aufeinander abgestimmt gewesen, „dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten Zschäpe als Teil der Handlungen am Tatort und umgekehrt die Handlungen am Tatort als Ergänzung ihres Tatbeitrags darstellen“. Deshalb habe sie auch Tatherrschaft gehabt.
Zschäpes Verteidiger Wolfgang Heer hat die Urteilsbegründung bereits kritisiert. Es als Tatbeitrag seiner Mandantin zu werten, dass sie die Abwesenheit ihrer Freunde verschleierte und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit schuf, stelle „ein neues und aus unserer Sicht falsches Rechtskonstrukt dar, weil es im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH zur Mittäterschaft steht, mit der sich der OLG-Senat aber überhaupt nicht auseinandersetzt“, sagte Heer.
Auch ihr Verteidiger Mathias Grasel zeigt sich nicht überzeugt von der Argumentation des Gerichts, seine Mandantin habe Tatherrschaft besessen. „Wo soll denn die Tatherrschaft liegen, wenn zwei Männer morgens das Haus verlassen, womöglich erst Tage später wiederkommen und dann berichten, was sie so gemacht haben?“
Verständnis für André E.
Im Fall von André E. haben nicht nur dessen Verteidiger, sondern auch die Bundesanwaltschaft Revision gegen den Urteilsspruch eingelegt. Das verwundert nicht, hatten die Ankläger doch ein knappes Jahr vor Prozessende, im September 2017, die ursprünglich auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung lautende Anklage gegen André E. überraschend erweitert – auf Beihilfe zum versuchten Mord, wofür sie zwölf Jahre Gefängnis forderten. Sie begründeten den Beihilfe-Vorwurf damit, dass E. dreimal Fahrzeuge angemietet hatte, mit denen Mundlos und Böhnhardt zu den Tatorten zweier Raubüberfälle und eines Bombenanschlags fuhren.
Das Gericht schien das seinerzeit zu überzeugen, ließ Richter Manfred Götzl den Angeklagten doch umgehend wegen Fluchtgefahr in Haft nehmen. Zehn Monate später, bei der Urteilsverkündung, zeigte der Senat aber plötzlich sehr viel Verständnis für den Angeklagten und vermochte keine Beihilfehandlung zu erkennen. André E., ein bis heute aktiver und bekennender Neonazi, kam mit der geringsten Haftstrafe aller Angeklagten davon.
In seiner Urteilsbegründung erläutert das Gericht nun, warum es von der Ahnungslosigkeit des Angeklagten E. so überzeugt ist. Zwar habe es eine „lockere persönliche Beziehung“ zur NSU-Zelle und eine „ideologische Verbundenheit“ gegeben, aber dies habe André E. nach Überzeugung der Richter „keine tief gehenden Einblicke in die Lebensumstände der drei untergetauchten Personen“ vermittelt. Vielmehr dürfte E. davon ausgegangen sein, „die drei würden ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten“.
Auch die Möglichkeit, dass das Trio terroristische Anschläge verübte, müsse sich André E. nicht erschlossen haben. Zwar sei ihm „die verbal geäußerte Ausländerfeindlichkeit der drei Personen geläufig“ gewesen. „Der Schluss von diesen Äußerungen auf deren Bereitschaft, ihre Ausländerfeindlichkeit in die Tat umzusetzen und Menschen aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, liegt fern und wurde vom Angeklagten E. daher auch nicht gezogen.“
Auch der Umstand, dass seine drei Bekannten untergetaucht seien, hätte E. nach Meinung der Richter nicht unbedingt misstrauisch werden lassen müssen. Da ein konspiratives Leben im Untergrund nicht eng mit der Begehung von Raubüberfällen verknüpft sein müsse, habe er nicht damit rechnen können, dass seine drei Freunde die Wohnmobile, die er für sie mietete, für Raubüberfälle und einen Anschlag verwendeten. Erst 2006 sei der Kontakt zum Trio enger geworden, und zu diesem Zeitpunkt habe E. wohl auch von den Raubüberfällen des Trios erfahren.
Das große Verständnis des Senats für den vermeintlich ahnungslosen André E. überrascht dann doch. Warum messen die Richter dem Umstand, dass E. das Trio bereits seit dessen Abtauchen 1998 kannte, den Flüchtigen 2000 eine Wohnung in Zwickau besorgte und zu der Zeit der Auto-Anmietungen als Mitgründer der Neonazi-Kameradschaft „Weiße Bruderschaft Erzgebirge“ die gleiche ideologische und gewalttätige Orientierung besaß wie Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe, so wenig Bedeutung bei?
Bis das NSU-Urteil Rechtskraft erlangen wird, dürfte wohl noch einige Zeit vergehen. Auch deshalb, weil die Urteilsbegründung zumindest die Revisionsanträge in Sachen Zschäpe und André E. nicht chancenlos erscheinen lässt. Es bleibt abzuwarten, ob die Richter des BGH, wenn sie sich irgendwann im Jahr 2021 kritisch über das NSU-Urteil beugen, mutig genug sein werden, den Jahrhundertprozess gegen die rechte Terrorgruppe noch einmal aufrollen zu lassen.
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