NPD-Verbot Bald könnte es zum wenig herzlichen Wiedersehen zwischen Otto Schily und seinem einstigen Mandanten, Horst Mahler, kommen. Das Verfassungsgericht hat erst jüngst deutlich gemacht, dass es in jedem Fall auf ein faires Verfahren Wert legt
Eigentlich wollte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon vor der Sommerpause eine erste Entscheidung im Verbotsverfahren gegen die NPD treffen. Aber dann tappte ihm die Berliner Staatsanwaltschaft dazwischen. Sie durchsuchte Anfang Juni die Räume des Rechtsanwalts Horst Mahler und beschlagnahmte Unterlagen und Computer. In einem Text hatte Mahler zusammen mit anderen den »Krieg der jüdischen Organisationen gegen das deutsche Volk« angeprangert und eine »provisorische Reichsregierung« gegen den »zersetzenden Jüdischen Geist« gefordert. Der Vorwurf der Volksverhetzung war also nicht allzu weit hergeholt. Dumm nur: Mahler vertritt die Nationaldemokratische Partei Deutschlands vor dem BVerfG gegen die Verbotsanträge. Der fragliche Text sta
stammte zudem von Oktober 2000, die Beschlagnahme konnte sich also nicht der raschen Sanktion antisemitischer Straftaten rühmen.Dafür roch sie umso mehr nach einer Behinderung des Anwalts Mahler, der nie bestritt, die Parolen verfasst zu haben. Mit dem deutlichen Fingerzeig nach Berlin, auch die NPD habe das Recht auf ein faires Verfahren, ordnete das Verfassungsgericht daraufhin die Rückgabe der Materialien an und gewährte der NPD Fristverlängerung für ihre Stellungnahmen. Der rechtsstaatliche Ablauf des Verbotsverfahrens habe Vorrang vor einer zügigen Beweiserhebung gegen Mahler.Die Verfassungsrichter haben damit die Bedeutung des fünften Parteiverbotsverfahrens der Bundesrepublik unterstrichen - und seine eigene, zentrale Position. Denn nur das BVerfG kann Parteien verbieten. Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz lautet: »Parteien, die (...) darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (...), sind verfassungswidrig.« Und verfassungswidrig heißt: zu verbieten. Mehr gesetzliche Grundlagen gibt es nicht, sieht man von Verfahrensregelungen ab. Und doch sind Parteiverbote nicht vollkommen beliebig. Das BVerfG selbst hat der kurzen Verfassungssentenz mit zwei wegweisenden Urteilen in den Gründungsjahren der Republik Tiefenschärfe verliehen.Schon das erste Verbotsverfahren traf eine rechte Partei, die Sozialistische Reichspartei (SRP). Darin sammelten sich ehemalige Nationalsozialisten, die sich mit »Sieg Heil!« grüßten und »Deutschland erwache« plakatierten. »Wesensverwandt mit der NSDAP«, befand das Gericht in Übereinstimmung mit der Bundesregierung im Jahr 1952. Damit war die Verbotsentscheidung gefallen - niemand zweifelte daran, ob Parteien überhaupt verboten werden dürfen.Anders im Verfahren gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Obwohl fast gleichzeitig eingeleitet, dauerte das Verfahren fünf Jahre - erst 1956 fiel die Entscheidung, auch die KPD zu verbieten. Das Dilemma: Eine liberale Demokratie muss es grundsätzlich einer Minderheit von heute ermöglichen, zur Mehrheit von morgen zu werden. Dieser Grundsatz darf nur in ganz wenigen Ausnahmefällen durchbrochen werden, soll die staatliche Repression nicht wie eine Mehrheitsdiktatur wirken. Bei der SRP als dämonischem Wiedergänger der Nazis lag das Verbot noch auf der Hand: Nie wieder »Drittes Reich«. Aber bei den Kommunisten, die keine Juden vergasen wollten und nicht die arische Weltherrschaft anstrebten? Das war schon schwieriger. Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, bloß andere Meinungen zu verbieten, griffen die Verfassungshüter auf den zentralen Begriff des Art. 21 zurück: die »freiheitliche demokratische Grundordnung«. Was das ist, wusste bis zu den Verfahren gegen SRP und KPD noch niemand. Das Gericht musste die so genannte »FDGO« erst definieren. Sie ist zwar in den sechziger und siebziger Jahren vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten Radikalenerlass zum Spottobjekt vieler Linksliberaler geworden. Aber sie beschreibt einen Gutteil des Kernbestands einer liberalen Demokratie: Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Opposition. Die Erläuterung durch das BVerfG gilt staatsrechtlich bis heute und ist die Grundlage von Verfassungsschutzgesetzen. Dem Demokratie-Dilemma konnte das Gericht trotzdem nicht entschlüpfen. Denn Opposition war auch die KPD. Also schützte die FDGO eigentlich auch die Kommunisten. Den Knoten durchschlugen die Richter mit dem Schwert der »Streitbaren Demokratie«, die ihre eigenen Grundlagen schützen müsse. In engen Ausnahmefällen dürfe es keine »unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit« geben. Dann nämlich, wenn eine Partei die FDGO in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise beeinträchtigen will. Staatsfeindliche Plakate im Pfingstcamp zu malen, genügt nicht. Schon eher, sie im aggressiven Straßenkampf einzusetzen. Im Hinblick auf SRP und KPD hieß das: keine Reaktivierung des Nationalsozialismus, aber auch keine marxistisch-leninistische »Diktatur des Proletariats«, was die KPD wenigstens als Fernziel ausgab.DIE »FDGO«Zentraler Begriff der Parteiverbotsverfahren ist die »freiheitliche demokratische Grundordnung«. Das Bundesverfassungsgericht definiert sie als »eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.« Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.Um verboten werden zu können, muss eine Partei also in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise die FDGO beeinträchtigen - und wenigstens einigermaßen relevant sein. Trifft das auf die NPD zu? In einer bisher beispiellosen Aktion wollen es alle drei möglichen Antragsteller wissen - Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung haben im Frühjahr jeweils einen eigenen Antrag gegen die Rechtspartei gestellt. Dass das Bundesverfassungsgericht durch diese Dreieinigkeit auch politisch unter Druck gesetzt werden sollte, darüber ist schon viel spekuliert worden. Die Richter unter Druck setzen zu wollen, wäre aber naiv - dazu haben sie in der Vergangenheit ihre Autonomie zu sehr gestützt. Und natürlich ist ein Verbot nach drei Anträgen nicht wirkungsvoller als nach einem. Richtig ist wohl: Alle Bundesorgane wollten ein eigenes Zeichen setzen, das Vorgehen sollte geschlossen wirken. Symbolpolitik - wo sonst keine Einigkeit über den Umgang mit Rechtsextremismus zu erzielen ist. Andere Motive für die dreifache Antragstellung sind erst einmal nicht ersichtlich.Es ist nicht abzusehen, wie das Gericht entscheiden wird. Die Praxis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat sich in den 45 Jahren seit dem letzten Parteiverbot gewandelt. Eine Wesensverwandtschaft mit der NSDAP festzustellen, kann sich heute jedenfalls nicht mehr an Personen festmachen. In einer europäisch sozialisierten Bundesrepublik vom »Deutschen Reich« ohne »jüdische Elemente« zu schwadronieren, ist menschenverachtende Folklore - ob es rechtfertigt, eine Splitterpartei zu verbieten, ist zumindest zweifelhaft. Brisanter sind da schon die »national befreiten Zonen«, in denen die NPD bestimmen können will, wer sich wann auf der Straße zeigen darf. Diese »no-go-areas« sind ein frontaler Angriff auf den Rechtsstaat, der sein Gewaltmonopol sichern muss. Bemerkenswert, dass dies nicht anders als durch ein NPD-Verbot möglich sein soll. Die Nationaldemokraten selbst haben sich mittlerweile wohlweislich von dem Konzept distanziert. Vielleicht auf Anraten ihres Anwalts? Parteiverbote nach 1945November 1951: Die Bundesregierung beantragt das Verbot der rechtsgerichteten Sozialistischen Reichspartei (SRP) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).Oktober 1952: Verbot der SRP, die laut BVerfG der NSDAP »wesensverwandt« sei. August 1956: Verbot der KPD. Die »Diktatur des Proletariats« sei unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.November 1994: Anträge auf Verbot der rechten Vereinigungen Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und Nationale Liste (NL) scheitern. Das Verfassungsgericht hält sie für zu unbedeutend, um Parteien zu sein. Nun können die Innenminister die Gruppierungen verbieten.Januar 2001: Nachdem es erste Überlegungen dazu schon 1968/69 gegeben hatte, beantragt die Bundesregierung das Verbot der NPD.März 2001: Bundesrat und Bundestag stellen eigene NPD-Verbotsanträge.Juni 2001: Die Berliner Staatsanwaltschaft durchsucht die Räume des NPD-Anwalts Mahler. Das BVerfG ordnet die Rückgabe der Materialien an und gewährt der NPD Fristverlängerung. Horst Mahler ist im Zusammenhang mit Extremistenprozessen kein Unbekannter. Aber er hat die Seiten gewechselt: 1969 verteidigte er Gudrun Ensslin und Andreas Baader und ist später selbst als Gründer der RAF angeklagt und verurteilt worden. Seine Strafverteidiger waren damals unter anderem Otto Schily und Gerhard Schröder. Vielleicht gibt es in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung. Es könnte dann ein wenig herzliches Wiedersehen zwischen Schily und seinem früheren Mandanten Mahler geben. Die FDGO werden beide auf ihrer Seite wähnen.
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