"Was Du ererbt hast von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen", dichtete Goethe im Faust. Eine hehre Vorgabe, von der im deutschen Erb- und Eigentumsrecht nur übrig geblieben ist, dass man grundsätzlich zu versteuern hat, was man von irgendjemandem erbt. Mit welchem Anteil - darüber schwelt seit Jahren Streit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vergangene Woche in die nächste Runde befördert hat.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sieht vor, zunächst den Wert der Erbschaft zu ermitteln, von diesem dann nach Verwandtschaftsgraden abhängige Freibeträge abzuziehen und den Restwert nach einem progressiven, das heißt prozentual ansteigenden Tarif zu versteuern. Die letzten beiden Schritte ließ das BVerfG unangetastet. Es verwarf jedoch das Verfahren, mit dem der Wert der Erbschaft ermittelt wird. Das maßgebliche Bewertungsgesetz orientiert sich zwar grundsätzlich am so genannten Verkehrswert, also dem Wert, den das entsprechende Vermögen bei einer Veräußerung erzielen würde. Bei Bargeld ist dies die konkrete Summe, bei Aktienbeständen etwa der Börsenwert zum Tag der Erbschaft. Betriebsvermögen oder Grundeigentum hat aber keinen vergleichbaren aktuellen "Marktpreis", weil ein konkretes Unternehmen oder ein Haus nicht täglich bewertet wird. Bislang war daher etwa für Grundeigentum überwiegend der Ertragswert, bei Betriebsvermögen der Steuerbilanzwert maßgeblich.
Dies führt zu deutlichen Ungleichbehandlungen etwa von Bargeld- und Betriebsvermögen, dessen Erbschaft je nach der steuerbilanzrechtlichen Kreativität der Unternehmensführer unter Umständen gar nicht besteuert wurde. Kauft ein Unternehmen beispielsweise teure Maschinen, kann diese Investition abgeschrieben werden, was gemäß Steuerbilanz den Wert des Betriebs senkt - die Maschinen sind aber noch da. Noch gravierender schlägt der Geschäfts- oder Firmenwert zu Buche. Ein erfolgreiches Unternehmen macht sich mit seinen Produkten einen Namen und baut Geschäftsbeziehungen auf, die weitere Gewinne erwarten lassen. Insbesondere bei Dienstleistungsunternehmen ist dieser "goodwill" wesentlich wertvoller als der rein materielle Wert der Güter. Er wird aber erb- bzw. schenkungssteuerrechtlich nicht berücksichtigt. Die Erben erfolgreicher Unternehmen werden dadurch gegenüber den Betrieben, denen es nicht so gut geht, bevorzugt.
Damit soll nach dem Willen des BVerfG aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nun bis spätestens Ende 2008 Schluss sein - bis dahin gilt das alte Recht weiter. Die Richter haben dem bisherigen Erbschaftssteuerrecht übelste Noten erteilt. Es sei wertungswidersprüchlich, vom Ansatz her ungeeignet, völlig ungleichmäßig und willkürlich. Und dennoch ließen sie die Möglichkeit offen, bei "ausreichenden Gemeinwohlgründen" den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Darüber, welche das in welchem Umfang sein könnten, dürfte sich die große Koalition jedenfalls hinter den Kulissen heftig streiten.
Die Union setzt sich schon seit langem dafür ein, dass der Erwerb von Betriebsvermögen entlastet wird. Erben von Unternehmen ihrer Eltern oder Großeltern werden nun auch wie geplant von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie den Betrieb zehn Jahre lang fortführen. Der SPD dürfte eher an einer tatsächlich gleichmäßigen Besteuerung aller Vermögensarten gelegen sein. Unstreitig sollen die Freibeträge wohl so ausgestaltet sein, dass das berühmte Eigenheim der Eltern nahezu erbschaftssteuerfrei bleibt. Und es steht zu erwarten, dass die Notare in den nächsten Monaten sehr viel zu tun haben, weil die Erblasser die möglicher Weise schon vor 2008 höhere Bewertung ihrer Betriebe oder Grundstücke vermeiden können, indem sie die Objekte jetzt rasch an ihre Erben verschenken.
Ob und in welchem Umfang eine Erbschaft besteuert wird, drückt das Verhältnis der Gesellschaft zur Dichotomie von Gleichheit und Freiheit aus. Unter Gleichheitsaspekten leidet jeder Erbschaftssteuersatz von unter 100 Prozent unter erheblichem Begründungsmangel. Es ist nicht darstellbar, warum ein Mensch nicht aufgrund eigener Kraft, sondern durch den ökonomischen Erfolg seiner Eltern reich wird, jemand mit ärmeren oder gar keinen Eltern aber "Pech hat". Eine vollkommen freiheitliche Ordnung hingegen profitiert gar nicht davon, dass jemand stirbt und Vermögenswerte hinterlässt. Die Abstufungen dazwischen zeigen, in welchem Maße der Gesetzgeber nach einem Tod das frei werdende Kapital an die Allgemeinheit - von der es ursprünglich stammte - zurückfließen lassen oder eine willkürliche Akkumulation fördern will. Das BVerfG verhindert jedenfalls für die Zukunft, dass unterschiedliche Wege zum Wohlstand ungleich behandelt werden. Man darf gespannt sein, inwieweit sich die große Koalition an dem Geist des Urteils ausrichtet.
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