Welche Funktion hat es, wenn auf der Einmaligkeit des Holocaust, der systematischen Vernichtung der Juden durch die Nationalsozialisten bestanden wird? Bedarf es einer Einmaligkeit, um Verbrechen zu verurteilen und zu bestrafen? Ein Gericht, das einen Mörder oder einen Dieb ins Gefängnis schickt, muss ja auch nicht den Beweis erbringen, dass die Tat einmalig gewesen sei. Sind, wenn man sich auf die Behauptung der Einmaligkeit einlässt, andere Massenmorde und Genozide in der Geschichte weniger verabscheuungswürdig, weil sie keine Einmaligkeit beanspruchen können? Es bedeutet nicht, jedenfalls nicht zwangsläufig eine Bagatellisierung des Holocaust, wenn man auf den Anspruch der Einmaligkeit verzichtet.
Der Vergleich der nationalsozialistischen Ausrottungsmaßnahmen mit den Vertreibungsmaßnahmen nach 1945 ist nicht deshalb obszön, weil sich die Dimensionen unterscheiden, sondern weil er ursächliche Zusammenhänge unterschlägt. Die Vertreibungen hätten nicht stattgefunden, wenn Hitler nicht den Krieg begonnen und unzählige Opfer von jenen gefordert hätte, die später auch unschuldige Deutsche vertrieben haben. Aber die amerikanischen Ureinwohner, die bis heute nicht entschädigt wurden für den Landraub und die Massaker, die die Grundlage bilden für die Vereinigten Staaten von Amerika, die Menschen aus Ruanda oder die Südslawen, die auf grausame Weise massenhaft gequält und ermordet wurden, oder die von den Türken deportierten und getöteten Armenier haben mit dem Holocaust nichts zu tun. Ihre Leiden sind keine Leiden zweiter Kategorie, und sie verdienen die gleiche Beachtung wie die Judenverfolgungen. Sie eignen sich nicht dazu, diese zu entschuldigen. Aber sie dürfen auch nicht mit dem Hinweis auf angebliche oder tatsächliche Einmaligkeiten vernachlässigt werden. Die so leicht erregbaren Zeitgenossen, die auf der Einmaligkeit des Holocaust bestehen, als würde ihnen etwas genommen, wenn man auf diese „Auszeichnung“ verzichtet, beanspruchen für sich eine Deutungshoheit über „zweitrangige“ oder „drittrangige“ Genozide, die ihnen nicht zusteht.
Es ist vielleicht kein Zufall, dass es zwei Juden waren, die die Tragödie der Armenier in Romanform behandelt haben: Franz Werfel in Die vierzig Tage des Musa Dagh: Gesammelte Werke in Einzelbänden">Die vierzig Tage des Musa Dagh und Edgar Hilsenrath in Das Märchen vom letzten Gedanken: Roman" target="_blank">Das Märchen vom letzten Gedanken. Auch Guenter Lewy ist Jude, 1929 in Deutschland geboren und heute in den USA lebend. Nach Büchern über die amerikanischen Verbrechen in Vietnam und über die Verfolgung der Zigeuner, hat er jetzt eine umfangreiche Arbeit über den armenischen Fall veröffentlicht, die nun auch, in der vorzüglichen Übersetzung von Karoline Ruhdorfer und Michaela A. Gabriel (warum stehen die beiden nur klein im Impressum?), auf Deutsch vorliegt.
Die Empathie für die Leiden von Kollektiven, denen man selbst nicht angehört, ist leider seltener anzutreffen als die Beschäftigung mit der eigenen Geschichte. Umso lobenswerter, wenn es sie doch gibt. Wenn Lewy der Frage viel Platz einräumt, ob die Verbrechen an den Armeniern als Genozid kategorisiert werden dürfen und sie schließlich verneint, so kann das zweierlei politische Motive haben: Es kann wiederum die Einmaligkeit der nationalsozialistischen Judenvernichtung bekräftigen, die ja ohne Zweifel ein Genozid war, oder es kann antitürkischen Emotionen vorbeugen, die zurzeit gewiss leicht abrufbar wären. Aber nehmen wir an, dass Lewy keinen politischen Erwägungen gefolgt ist, sondern sich ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien verpflichtet weiß – eine Trennung, die in der Praxis nur sehr schwer zu realisieren ist.
Diese wissenschaftliche Sondierung ist deshalb so notwendig und lobenswert, weil die vorhandenen Berichte und Darstellungen fast durchweg parteiisch sind und die Geschehnisse bewusst verfälschen und zugunsten einer Seite interpretieren. Lewys gar nicht hoch genug zu schätzende Leistung besteht nicht allein in der Fülle des Materials, das er zusammengetragen hat, sondern mehr noch in der Systematik, mit der er die meist kämpferischen Standpunkte der Armenier und der Türken einander gegenüberstellt. Er gesteht ihnen, bei aller Interessengebundenheit, eine eigene Rationalität zu und reduziert den Konflikt nicht auf pure Willkür. Darin ist Lewys Arbeit vorbildlich: dass sie demonstriert, wie viel hilfreicher Einsicht in die Motive und Denkweisen des Gegners ist als dessen Verteufelung. Eine vergleichbare Darstellung der jüngsten Konflikte auf dem Balkan steht noch aus.
Von genereller Bedeutung über Armenien und die Türkei hinaus ist auch der folgende Satz: „Das grundlegendste Problem im Hinblick auf die Zeugenaussagen der Überlebenden – unabhängig davon, ob sie bald nach den fraglichen Ereignissen oder erst viel später zu Protokoll gebracht wurden – ist natürlich, dass solche Erinnerungen nicht in erster Linie die Realität abbilden oder die Geschichte rekonstruieren, sondern vielmehr eine Version der Geschichte präsentieren, die im Einklang mit der Persönlichkeit, der Wahrnehmung und den Erfahrungen des Überlebenden sind.“ Man müsse die Frage stellen: „War der Überlebende in der Lage, zu wissen, woran er oder sie sich zu erinnern glaubt und was er oder sie zu wissen vorgibt?“ Trotz dieser Einschränkung stellten Berichte von Überlebenden „eine weitere wertvolle Art von Beweismaterial dar“.
Wie alle historischen Katastrophen, der Holocaust eingeschlossen, hatten die Verbrechen an den Armeniern Ende des 19. Jahrhunderts, die in den Deportationen von 1915/16 mit ihren unzähligen Toten gipfelten, eine Vorgeschichte. Ob man in diesem Zusammenhang von Genozid spricht, der nach Lewys Definition den Vorsatz der Massentötung zur Bedingung hätte, oder nicht, ist letztlich unwesentlich. Lewy macht aus den Armeniern keine wehrlosen Unschuldslämmchen. Aber er stellt ausdrücklich fest, „dass das Vorhandensein von Plänen seitens zumindest einiger armenischer Revolutionäre zur Provokation von Massakern weder die Handlungen der Türken, die auf diese Provokationen mit schlimmen Attacken auf unschuldige Menschen reagierten, entschuldigt, noch darauf hinausläuft, die Schuld auf die Opfer zu schieben“.
Der armenische Fall. Die Politisierung von Geschichte. Was geschah, wie es geschah und warum es geschah.Guenter Lewy Edition Diwan im Wieser Verlag, Klagenfurt 2009, 387 S.
Was ist Ihre Meinung?
Kommentare einblendenDiskutieren Sie mit.