Wer verfügt über Adam Nash?

FREMDNÜTZIGKEIT Selektion im Reagenzglas und »therapeutisch genutzte« Chimärenwesen

Scheinbar zwei ganz zusammenhanglose Ereignisse erinnerten vergangene Woche wieder einmal daran, dass in den Niederungen der Forschungslabors und Repro-Kliniken, weitgehend abgeschottet von der öffentlichen Wahrnehmung, an der gentechnologischen »Anpassung« der Spezies gebastelt wird. Gelegentlich wird uns - sei es, weil sich die beteiligten Wissenschaftler mittlerweile genötigt sehen, ihre »Erfolge« zu vermarkten, sei es, weil aufmerksame Beobachter wie Greenpeace auf einen Skandal aufmerksam machen - ein flüchtiger Blick durch's Schlüsselloch zuteil, der daran gewöhnen soll, dass das technisch Machbare auch das Wünschbare und ethisch Vertretbare ist. Gewiss gibt es bei diesen Spektakel keine hauptamtlichen Regisseure, die hinter der Bühne an Fäden zögen; doch mitunter erzeugt der Zufall eine Dramaturgie, die, gerade weil nicht unmittelbar gesteuert, gespenstisch wirkt.

In Minneapolis kam Ende August ein in der Retorte gezeugter Junge mit dem Namen Adam zur Welt. Das Elternpaar Nash hatte bis dahin auf ein zweites Kind verzichtet, weil die erstgeborene Tochter Molly mit einer sehr seltenen und perspektivisch tödlichen Erbkrankheit - der Fanconi-Anämie - zur Welt gekommen war und die Eltern dieses Risiko ein weiteres Mal nicht eingehen wollten. Die Ärzte machten das Paar schließlich auf die Möglichkeit aufmerksam, durch künstliche Zeugung und einen Embryonen-Gentest - die umstrittene und in Deutschland bislang noch verbotene Präimplantationsdiagnostik (PID) - nicht nur ein gesundes Kind zu bekommen, sondern dieses als möglichen Knochenmarkspender für die Tochter Molly heranzuziehen. Beim fünften In-vitro-Zyklus - viermal war die für die Mutter höchst belastende Prozedur fehlgeschlagen - galten zwei der fünfzehn verfügbaren Embryonen als transplantationsmedizinisch und genetisch »geeignet«; einer davon wurde ausgewählt, in die Gebärmutter von Lisa Nash eingesetzt und führte schließlich zur Schwangerschaft. Adam Nash wurde nach der Geburt Nabelschnurblut entnommen und seiner Schwester Molly transplantiert. Über die Überlebenschancen des Kindes kann derzeit noch nichts gesagt werden.

Für John und Lisa Nash haben sich mit dieser medizinischen Aktion zwei Träume erfüllt: ein zweites Kind und die mögliche Rettung ihrer Tochter Molly. Dass sie in dieser Situation nach dem letzten Fädchen Hoffnung griffen, ist menschlich verständlich und nachvollziehbar. Aber angenommen, die Ärzte hätten sich - wie es etwa im Falle der Pränataldiagnostik immer wieder vorkommt - bei ihrer genetischen Auswahl »geirrt« und Adam wäre mit derselben Erbkrankheit auf die Welt gekommen? Das »getäuschte« Elternpaar würde die beteiligten Ärzte höchstwahrscheinlich in »Produkthaftung« nehmen, ein Rechtsstreit ohne Ende mit allen finanziellen und menschlichen Unwägbarkeiten begönne.

Und, angenommen, Molly überlebt trotz der Knochenmarkspende ihres eben für diesen Zweck gezeugten Bruders nicht? Wie werden die Eltern darauf reagieren? Werden sie sich vorwerfen, sich nicht für den anderen, zweiten vielleicht »tauglicheren« Embryo entschieden zu haben? Und mit welcher Schuldlast wird Adam künftig durch's Leben gehen? Aus den noch kurzen Erfahrungen mit Lebendspenden bei der Organtransplantation wissen wir um die psychologischen Konflikte dieser Art von Menschenrettung. Und im Unterschied zu einwilligungsfähigen Erwachsenen, die etwa eine Niere oder Knochenmark spenden, hatte Adam keine Möglichkeit der Einwilligung oder Verweigerung, ebenso wenig wie Molly, die ihrem Bruder, wenn sie überlebt, lebenslang dankbar sein muss.

Die ethischen Fragen, die der Fall Nash aufwirft, haben jedoch noch eine weitere Dimension: Mit welchem Recht sind Ärzte und Eltern ausgestattet, sich für diesen bestimmten, einen Embryo zu entscheiden, und vierzehn andere, durchaus gesunde, aber vielleicht weniger »spendetaugliche« zu »verwerfen«? Wem »gehören« die Embryonen und wer darf über sie entscheiden? Was in Minneapolis exemplarisch vorgeführt wurde, erfüllt den Tatbestand der »Fremdnützigkeit«: In diesem Fall wurde ein Kind auch deshalb gezeugt, um einen anderen Menschen zu retten.

Das ist nicht nur ethisch unhaltbar, sondern auch rechtlich bedenklich. Zwar erlaubt die europäische Bioethik-Konvention die Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen - also nicht nur Embryonen, sondern beispielsweise auch Demenzkranken oder Behinderten. Doch aus eben diesem Grunde hat die Bundesrepublik die Konvention bislang nicht ratifiziert, denn das Embryonenschutzgesetz verbietet fremdnützige Forschung am Menschen.

Der Fall Nash ist ein erhellendes Beispiel für die Art, wie die schleichenden biomedizinischen Grenzüberschreitungen funktionieren: Der in diesen Fall implementierte »human touch«, das kaum zu leugnende Leid der Familie Nash, senkt die Hemmschwellen zugunsten der »Zweckdienlichkeit«. In dieser Logik haben sich vor dreißig Jahren auch die Grenzziehungen bei der Todesbestimmung »verschoben«: Das Hirntodkriterium galt in dem Moment als durchsetzbar, als Organtransplantation in den Bereich des Möglichen rückte und der vorgeblichen Leidlinderung dienlich gemacht, der sterbende Mensch »vernützlicht« wurde.

Protest erhebt sich hingegen in den Fällen, wo Ängste mobilisiert werden: Die ein Tag nach dem »Nash-Fall« ins öffentliche Interesse gerückten Patentanträge auf Chimärenwesen -dabei geht es um die »Verschmelzung« von menschlichen und tierischen Embryonen und ihre kommerzielle Vermarktung - stoßen in der Gesellschaft allgemein auf Ablehnung. Zwar argumentieren die Hersteller - die australische Firma Stem Cells Science und der amerikanische Konzern Biotransplant - ebenfalls damit, ihre Forschung diene »therapeutischen Zwecken« und seien damit rechtlich sanktioniert. Doch die Furcht vor Frankensteinschen »Monstern« - MenschenSchweinen - scheint momentan noch durchschlagender zu sein, so dass sich das Europäische Patentamt genötigt sah, den Antrag WO 99/21415, in dem Eigentumsrechte an Embryonen von Schweinen, Kühen und Schafen, aber auch »Mischwesen« aus Mensch und Tier eingefordert wurden, zurückzuweisen.

Dabei ist der »therapeutische Zweck« dem des für Molly gezeugten Adam keineswegs so unterschiedlich, denn die Chimärenwesen sollten, so versichern ihre »Produzenten«, keineswegs zuende geboren werden, sondern aus ihnen sollen - unter anderem - ebenfalls Stammzellen gewonnen werden. Diese gelten im Sinne der Europäischen Patentrichtlinie jedoch nicht als schützenswerte »Lebewesen«, sondern als »biologisches Material«, das gegebenenfalls patentiert werden kann. So gesehen, könnte demnächst auch Klein-Adam auf den Markt gehen und seine lebenswichtigen Stammzellen an Schwester Molly verkaufen.

Für die Samenspende lassen sich Männer schon heutzutage gut bezahlen, während die Spende von weiblichen Eiern - soweit sie überhaupt erlaubt ist - nur umsonst, als altruistischer Akt möglich ist. Das gilt unhinterfragt als selbstverständlich. Doch wo, fragt man sich, wenn man die Auseinandersetzungen um Genpatente und »Biomaterial« verfolgt, werden die Grenzen gezogen, von wem und mit welchen Interessen? Die Eigentums- und Verfügungsrechte am Körper, über Körperteile und dem von ihm erzeugten »guten« oder »schlechten Material« wird zukünftig noch dramatischer verhandelt werden als die Zugriffsrechte über den Boden und seinen Reichtum.

Der digitale Freitag

Mit Lust am guten Argument

Geschrieben von

Ulrike Baureithel

Redakteurin „Politik“ (Freie Mitarbeiterin)

Ulrike Baureithel studierte nach ihrer Berufsausbildung Literaturwissenschaft, Geschichte und Soziologie und arbeitete während des Studiums bereits journalistisch. 1990 kam sie nach Berlin zur Volkszeitung, war im November 1990 Mitbegründerin des Freitag und langjährige Redakteurin in verschiedenen Ressorts. Seit 2009 schreibt sie dort als thematische Allrounderin, zuletzt vor allem zuständig für das Pandemiegeschehen. Sie ist außerdem Buchautorin, Lektorin und seit 1997 Lehrbeauftragte am Institut für deutsche Literatur der Humboldt Universität zu Berlin.

Ulrike Baureithel

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