Nichts geschenkt

Verfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von homosexuellen Partnern. Das Traurige daran: Ein Bürger musste sich dafür erst hartnäckig durch alle Instanzen kämpfen

Gottlob haben wir das Bundesverfassungsgericht. Vor wenigen Tagen ein hoffnungsvoller Auftakt in Sachen Hartz-IV-Regelsätze, und nun ein einschneidendes Urteil, das die Rechte homosexueller Lebenspartnerschaften stärkt. Das hohe Haus in Karlsruhe ist ein Ort der Hoffnung für so manchen, der seinen Glauben an den Rechtsstaat schon fast aufgegeben hätte. Und wieder ging es um Geld, das den Bürgern zusteht. Beharrliche Einzelkämpfer sind es, die - meistens unterstützt durch engagierte Rechtsanwälte und vielleicht Interessengruppen - immer wieder, manchmal über viele Jahre, den Weg bis zum Bundesverfassungsgericht gehen und dann für Urteile sorgen, die für viele Menschen Konsequenzen haben - zum Beispiel ihnen staatliche Bezüge erstreitet.

So auch im Fall des Urteils über die Hinterbliebenenrente für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften, so genannten Homo-Ehen. Entgegen der bisherigen Praxis haben auch die gleichgeschlechtlichen Partner von Angestellten des öffentlichen Dienstes Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Richterspruch maßregelt damit die Satzung der Rentenanstalt VBL als unrechtmäßig.

Interessant ist hierbei die Begründung in Bezug auf die Ehe. Denn eine schlechtere Behandlung der Lebenspartnerschaften wird oft damit begründet, dass das Grundgesetz schließlich die (klassische) Ehe besonders schützt, was beispielsweise im Steuerrecht für einige geldwerte Privilegien sorgt. Laut Bundesverfassungsgericht darf die Sonderrolle der Ehe aber nicht mit einer Benachteiligung von anderen Lebensformen einher gehen. Warum die steuerliche Begünstigung von Ehen (Ehegattensplitting) keine Benachteiligung von homosexuellen Lebenspartnerschaften darstellt, sei einmal dahin gestellt.

Bei der Urteilsbegründung wurden insbesondere die Kinder von Lebenspartnerschaften miteinbezogen. Obwohl es in Homo-Ehen viel seltener Kinder gibt als in klassischen Ehen, seien sie keineswegs vernachlässigbar. Sogar die Rollenverteilung in Bezug auf Kindererziehung sei bei Lebenspartnern und Ehegatten vergleichbar. Der Versorgungsbedarf wegen Lücken in der Erwerbsbiographie (die von der Kindererziehung herrühren) ist also bei homosexuellen Partnern mit Kindern genauso vorhanden wie bei klassisch Verheirateten.

Was würden wir eigentlich ohne das Bundesverfassungsgericht tun? Der Kläger hatte vor allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof Schlappen einstecken müssen. Wieviele von solchen hartleibigen Bürgern brauchen wir eigentlich, damit die nachlässigen und ungerechten Verordnungen und Gesetze von höchster Instanz her zur Korrektur an die öffentlichen Verwaltungen oder den Gesetzgeber zurückgegeben werden? Es wäre wohl angebracht, wenn die staatlichen Instanzen gleich korrekt arbeiten und die Bürger nicht erst darauf warten müssen, dass sich jemand findet, der den langen und steinigen Weg bis nach Karlsruhe geht.

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Geschrieben von

Connie Uschtrin

Redakteurin Politik

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