(Fortsetzung von -> hier bzw. -> freitag.de)
Nachhaltig wurde diesem Eingriff -und zwar dem juristischen in die Autonomie sowohl des Patienten als auch des Patienten-Arzt-Verhältnisses- angesichts des Ergebnisses in Köln applaudiert. Denn Verletzter war hier ein Bub, der wegen seiner fehlenden Geschäftsfähigkeit selbst gar keinen Strafantrag stellen konnte, dieses Recht vielmehr von seinem gesetzlichen Vertreter auszuüben gewesen wäre (-> § 77 Absatz III StGB). Gerne ist in dieser Optik also aufgenommen worden, dass der Mutter oder den Eltern angesichts ihres „Konfliktes“ zwischen eigenem Wollen, interpretiertem „Kindeswohl“ und „staatlicher Ordnung“ die Entscheidung zu einem Strafantrag aus der Hand geschlagen worden ist.
Contra legem, aber weil es irgendwie und suggestiv um Religion oder Archaik gehe, heiligte der Zweck offensichtlich die Mittel. Insofern kann mit Fug und Recht von einem „wegweisenden“ Verfahren gesprochen werden. Die Unerbittlichkeit, mit der das landgerichtliche Urteil aufgenommen worden ist, müsste allerdings die Gleiche sein, wenn es um die Sauberkeit, die lege artis in der Durchführung des juristischen Verfahrens geht, an dessen Ende Freiheitsentzug und soziale Ächtung stehen. Was bereits damit beginnt, dass die Staatsanwaltschaft mit der von ihr vertretenen Auffassung von der Strafbarkeit sich ihrer Pflicht entzogen hat, den Ausnahmecharakter ihrer Intervention erklären zu müssen.
Rechtsmeinung oder Umgehung lästiger Formalien?
Denn es hätte schon beträchtlicher Klimmzüge bedurft, der sonst bestehenden Begründungspflicht nachzukommen, warum sie „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten“ gehalten hat. Diese andere in § 230 Absatz I StGB geregelte Voraussetzung, um wegen einfacher Körperverletzung anklagen zu dürfen, hätte angesichts der unvordenklichen Praxis der Beschneidung (in all ihren religiösen, kulturellen, aber auch medizinisch-hygienischen Facetten) bereits Schwierigkeiten bereitet, das „Besondere“ im öffentlichen Interesse darzutun. Um wie viel schwieriger aber wäre es gewesen, der Selbstbindung in Nr. 234 Absatz I Satz 1 RiStBV[i] zu genügen, dass im konkreten Fall „die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist“. Die Plötzlichkeit, dieses „aus heiterem Himmel“, das angesichts des landgerichtlichen Kölner Urteils in weiten Teilen der Bevölkerung empfunden worden ist, erhält hier die ureigene juristische wie persekutorisch funktionale Bedeutung.
Nicht zu vertiefen ist vor allem aus Platzgründen, dass der Staatsanwaltschaft ein eigenes Ermessen eingeräumt ist, sogar entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bestimmtes Verhalten für strafbar zu halten. Dies wird ohne Weiteres aus -> § 150 des Gerichtsverfassungsgesetzes hergeleitet, wonach Staatsanwaltschaften -als staatliche Behörden- von den Gerichten unabhängig sind. Genauso wenig ist aber streitig, dass auch sie mit Blick auf Art. 20 Absatz III GG an Recht und Gesetz gebunden sind. Mit anderen Worten: Auch das Ermessen der Strafverfolgungsbehörden ist kein Freibrief.
Das betrifft nicht nur die Frage, welche funktionale Rolle die Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung jenseits der Fragwürdigkeit materiell-rechtlicher Einordnung im konkreten Fall gespielt haben mag. Zu eruieren, ob die Zueignung jener Rechtsmeinung im Vordergrund stand oder aber die Umgehung der Erfordernisse des § 230 I StGB zumindest eine Rolle gespielt haben mag, wäre Aufgabe der Justizverwaltung in Nordrhein-Westfalen. Im Ergebnis änderte dies nichts daran, dass der Ablauf des gesamten Verfahrens wenig zu tun hat mit dem, was als faires Verfahren ex -> Art. 6 EMRK, -> Art. 1 I, -> 2 II 2 iVm. -> Art. 20 III GG bekannt ist[ii].
Was dem Arzt der saubere Operationsverlauf wäre dem Juristen das faire Verfahren
Das damit beginnt, dass der angeklagte Dr. K. „wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen“ frei gesprochen worden ist, was sich allerdings nur bei Lektüre des erstinstanzlichen Urteils und auch da nur in der Originalversion[iii] erschließt. Bemerkenswert daran ist: Der Vorwurf aus -> § 225 StGB ist keiner, der typischerweise einen Arzt treffen würde, auch wenn er Kinder behandelt. Und doch hatte sich dieser Vorwurf so sehr verdichtet, dass er den Aktenvorgang bestimmt hat, gleich an welcher Stelle er der Justiz vorgelegt worden ist, bis hinein in das Urteil des Amtsgerichts. Und damit möglicherweise auch im Anschlag der Gerichtstafel – „Dr. K. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen“?
Daran ändert nichts, dass in Wahrheit[iv] Dr. K. nicht deswegen angeklagt worden ist. Die Falschbezeichnung zu Lasten des Angeklagten ist öffentlich wirksam geworden. Und ein Arzt, dem den Tatbestandsmerkmalen des § 225 StGB gemäß der Vorwurf gemacht wird, er habe jemanden „gequält oder roh misshandelt“, hat in aller Regel trotz aller Unschuldsvermutung ein gewaltiges Problem.
Mehr noch hat die Staatsanwaltschaft Köln aber die Maxime außer Betracht gelassen, wonach sie gemäß -> § 160 Absatz II StPO „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln” hat. Denn sie hat die Frage der lege artis des medizinischen Eingriffs nicht im Vorverfahren geklärt, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung, weswegen die Einvernahme eines sachverständigen Zeugen erforderlich wurde. Die Tatsache, keinen Sachverständigen beigezogen zu haben, lässt ohne Weiteres die Vermutung zu, dass im Hauptverfahren derselbe Arzt einvernommen worden ist, der das Kind in der Klinik nachversorgt hat. Alleine aufgrund dessen Arztbriefes stand bereits vor Anklageerhebung fest, dass Dr. K. den Eingriff lege artis vorgenommen hatte.
Gerade unter Zueignung der neueren Rechtsmeinung wäre das aber konstitutives Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung. Es wäre also der entsprechende Befund zugunsten des Angeklagten bereits in den Ermittlungen, vor allem aber im Rahmen der Erwägungen zu berücksichtigen gewesen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht, eine entsprechende Anklage der Gefährlichkeit zu erheben, -> § 170 I StPO.
Begründete Zweifel an Verfahren, die sich an Köln werden anlehnen wollen
Jeder angeklagte Arzt ist dieser Situation buchstäblich machtlos ausgeliefert; von einer „Waffengleichheit zwischen Angeklagtem und Staatsanwaltschaft“ kann keine Rede mehr sein. Er kann zwar versuchen, bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eigene Beweisanträge zu stellen (vgl. etwa -> §§ 163a II, -> 166 I StPO). Durchsetzen kann er diese Anträge freilich erst in der Hauptverhandlung, und falls ihm insoweit ebenfalls Gehör verweigert wird, schließlich im Instanzenzug. Dass dies keine strukturelle Waffengleichheit zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft darstellt, zumal wenn sich die Anklagebehörden nicht einmal ordentlich um den eigenen Pflichtenkreis zu kümmern scheint, liegt auf der Hand.
Auch mit Blick auf die funktionale Mehrdeutigkeit, die der Umgehung von Strafantrag und besonderem öffentlichen Interesse als jederzeit von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernissen innewohnt, mag jeder für sich die Frage stellen, ob und inwieweit im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung das Wort „Fairness“ angebracht sein soll.
Über jedem Zweifel erhaben, so wie die Rechtsprechung die hygienischen Verhältnisse im ärztlichen Operationsfeld sehen will, ist das Prozedere jedenfalls nicht. Und damit die interessensgeleitete Meinung, die „eng-deutsche, zeitbedingte und zeitgebundene Gesetzgebung“ durchreichen zu wollen, in der Praxis am eigenen Anspruch zu messen. Um im Bild zu bleiben: Der Befund ist ungünstig, die Diagnose mindestens ungewiss.
Dass sie in der Lage wäre, die inneren Widersprüche aufzulösen, die sich mit dem Verfahrenszug in Köln offenbart, hat die Praxis erst recht nicht dargetan. Denn sie hat sich naturgemäß mit ihnen nicht beschäftigt: Wie erklärt sie, dass die generelle Entscheidungsfreiheit des Patienten, die eigentlich Schutzgut sein soll, dort, wo Justiz zugange ist, plötzlich nicht mehr gelten soll? Aber vor allem: Wie erklärt diese Meinung, dass der derart unter Generalverdacht gestellte und kriminalisierte Arzt eine der tragenden Säulen eines Netzwerkes ist, das speziell in den letzten Jahren zum angeblichen „Wohl des Kindes“ errichtet worden ist?
(zuerst veröffentlicht bei die Ausrufer)
Fußnoten:
[ii] Vgl. grundlegend zum fairen Verfahren BVerfG, Urteil vom 7.12.2011, Az. 2 BvR 2500/09, NJW 2012, 907 -> Pressemitteilung und -> Volltext; beeindruckend dabei nicht nur der Verfahrensgang, dokumentiert in den Rechtszügen bei -> dejure.org, sondern vor allem der Umstand, dass außerhalb von deutschen konkreten Verfahrenskautelen und am Maßstab von -> Art. 6 EMRK gemessen worden ist. Vielleicht wäre dieser Prüfungsmaßstab passende Richtschnur gegenüber jenen, die einer „eng-deutschen, zeitbedingten und zeitgebundenen Gesetzgebung“ so mächtig das Wort reden. Diesbezüglich sei also gestattet, „Fairness“ nicht ausschließlich im stringenten Sinne des BVerfG einzuführen, sondern als Überlegung, was Strafrecht konkret bewirkt.
[iii] Amtsgericht Köln, Urteil vom 21. September 2011, Az. 528 Ds 30/11 -> online Datenbank NRW, online pdf -> 528 Ds 30-11 Beschneidung
[iv] Es wäre ein Fall, den mein damaliger Ausbilder Mitte der 1980er in der Strafstation so umschrieben hätte: „Wenn der Teufel einmal in die Akte geschissen hat …“ und meinte damit die beinahe schicksalshafte Selbstverständlichkeit, mit der ein Fehler in der Rechtspflege, hat er sich einmal eingeschlichen, nicht nur fortlebt, sondern erst recht weitere hervorruft. Aber auch das nur in dubio pro reo der Strafrechtspflege zu Köln.
Kommentare 28
Das Thema in dem Kontext verursacht bestenfalls noch Gähnen.
Wenn das geplante Gesetz mit den Vorgaben des Antrags beschlossen werden sollte, wird es wahrscheinlich vom höchten Gericht wieder kassiert, und das ist auch gut so.
Danke, diesmal musste ich nicht lange warten.
Es erscheint also möglich, dass die Staatsanwaltschaft, im Konkreten vermutlich ein Staatsanwalt in Köln juristische Standards unterlaufen hat und damit nicht nur für Verwirrung beim Landgericht (Schuldig aber unauflössicher Verbotsirrtum), sondern auch die Freitags-Community verwirrt hat und weitere Kreise in der übrigen Gesellschaft.
Da erkenne ich, wozu kleine Schlampereien führen können.
Gähnen Sie, unterhlaten Sie sich mit etwas Anderem, für Sie Interessanteren.
Ich finde es, -und gerade hier-, immer noch spannend.
ich schließe mich dem ausbilder an - obwohl ich auch gelernt habe, ende der 70-ger, dass nicht jeder anklageschrift ein eröffnungsbeschluß folgen muß.
Vielleicht warten Sie (neben Ihrer allgemeinen Langeweile und Logorrhöe und der hier vorgetragenen Mißachtung der immensen Arbeit, die ed2m sich gerade mit den beiden Teilen seines 3. Blogs gemacht hat) das Gesetz und seine Begründung erst einmal ab, bevor Sie sich in der Gewißheit wiegen, es würde vom höchten Gericht wieder kassiert? Das wäre besser so.
Sie sollten froh sein, dass ich Sie ignoriere und mich nicht über ihre Absonderungen auslasse.
Ein Gesetz im Sinne des Antrags (uneingeschränkte Freigabe der Beschneidung) wäre nach meiner festen Überzeugung bereits jetzt eine Totgeburt.
Das haben die Grünen gerade noch rechtzeitig erkannt: die SPD wird folgen, DIE LINKE hat ja schon vorher einen anderen Weg vorgeschlagen.
Was also kann da an Vernünftigem heraus kommen?
Danke für die Blumen. Aber es ist die gleiche Mühe, die sich jeder Rechtsanwender (auch der Bloggende ist insoweit einer) zu unterziehen hat. Noch einmal aus einer meiner vorhergehenden Fußnoten: "Die Nordrhein-westfälische Justiz -> veröffentlicht zwar Zahlen zu Erledigungen von Strafsachen an Amtsgerichten (2011: 210.187 Eingänge, 209.890 Erledigungen, 63.022 Bestand am Jahresende), aber nicht ohne Weiteres, wie viele RichterInnen dieses Pensum bewältigen. Unschwer also, in Kategorien von „Stückzahlen“ und „Fließband“ zu denken."
Habe ich Sie richtig verstanden: die Staatsanwaltschaft hat - wie so oft - nicht so gearbeitet, dass alle damit einverstanden sein müssen?
Aber: das Urteil hat sie - wie üblich - dem Richter überlassen?
Sorry für die Ironie. Aber ich lese das in OStA-Häußler-Land ;) Da verliert man den Blick für Feinheiten.......;)
Um mit der gleichen Ironie zu antworten: Wie im verlinkten "Zitronensaftfall" der Mediziner haben sich Staatsanwaltschaft und der die Anklage zulassende Amtsrichter möglicherweise einer "Außenseitermethode" bedient, und das Weh-Klagen am Ende ist mindestens genauso groß.
Es wäre in der Tat erfreulich, wenn Sie meine Beiträge ignorierten. Das ist zu meinem Bedauern nicht mal ein bißchen der Fall, weswegen ich mir ausnahmsweise die Kommentierung Ihrer Abfälligkeiten erlaube, zur Gewohnheit möchte ich mir das nicht machen.
Ihnen zur Kenntnisnahme die Resolution des Bundestags. Eine Resolution ist nicht viel mehr als eine Meinungsäußerung, sie ist kein Gesetz. In diesem Fall beinhaltet sie die Aufforderung an die Bundesregierung, ein Gesetz erarbeiten zu lassen.
Aus meiner Sicht bleibt es spannend, ob und wie Verfassungsrechtler der inhaltlichen Vorgabe des Bundestags überhaupt folgen können, da mehrere Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen. Von uneingeschränkter Freigabe der Beschneidung kann selbst in der Resolution keine Rede sein.
Deswegen meine Ermunterung an Sie, das Gesetz erst einmal abzuwarten, bevor Sie es vom Bundesverfassungsgericht kassiert glauben und das für gut so halten.
Mir fällt gerade der Artikel der FAZ von gestern auf den Bildschirm, ein Offener Brief zur Beschneidung„Religionsfreiheit kann kein Freibrief für Gewalt sein“ Ich bin mir sehr sicher, dass die Damen und Herren Mediziner/Juristen (sogar ein Spezialist für Gewerbesteuerrecht ist darunter) sich sehr viele Gedanken darüber gemacht haben, was Strafrecht für Freibriefe ausstellt.
Lieber Ed,
ich gehe mal davon aus, dass Sie wissen, dass Juristen sehr kompliziert sein können. Sie hatten es ja - glaube ich - auch schon "angedroht". Da gönnte ich mir eine kleine seelische Revanche.
Ich muss allerdings einräumen, Teil IIIA war mir schon wieder aus dem Kurzzeitgedächtnis gerutscht. Da muss ich mir nochmals etwas Zeit nehmen....
Der jüdische Arzt Gil Yaron (Deutschland/ Israel) äußert sich heute auf Basis seiner 4fach-Kompetenz zum Thema:
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidungsdebatte-unsere-seltsame-tradition-11827726.html
Danke für die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verfahren als solchem.
Vermisse nicht zum ersten Mal die Möglichkeit, eine PN zu schreiben ....
Sie müssen nicht, nur um wie üblich das letzte Wort zu haben, meine Aussagen verdrehen: ich weiß, was eine resolution ist, und schrieb deshalb ja auch im Konjunktiv, dass ein Gesetz, das nach vorgabe des Antrags, der ja ausdrücklich auch in den Reden (besonders in der von Beck) die Aufforderung der völligen Freigabe der beschneidung aus religiösen Gründen enthielt, keine Chance auf Bestand hätte.
Warum soll ich also auf ein Gesetz warten, das so, wie es in Auftrag gegeben wurde, nie kommen wird?
Sie dürfen mich gerne weiter ignorieren.
;)
Ich verstehe den Vierfachen bestens. Aber, so der Zwischentitel: "Nachdenken und diskutieren" ist beim fait accompli ein wenig spät. Daher auch wieder die Spekulationen darüber, wie wohl ein Gesetz aussehen wird, das uns -wie auch immer- angekündigt ist.
no prob 2murrow@gmx.net
und keine Sorge, Spam- und Flood-Filter sind an ;)
Hier ein ausgezeichnter Artikel aus berufenem und betroffenem (jüdischen) Munde, der eigenlich alle Debatten und Gesetze überflüssig machen könnte........
Danke, habe mir grade über die Ausrufer geholfen. Aber fürs nächste Mal ;-)
Hübsch geschrieben - aber doch nur die Einzelmeinung eines nach seinen Angaben nicht sonderlich religiös lebenden Menschen.
wieso nur Einzelmeinung?
Ich gehe davon aus, dass die überwiegende Mehrheit von "Gläubigen" nicht wirklich streng gläubig ist.
Dieser Haltung könnte doch jeder bei etwas gutem Willen zustimmen:
Das Urteil der nichtjüdischen Richter in Köln sollte Anlass für zwei urjüdische Akte sein: nachdenken und diskutieren. Wir brauchen keine Rechtssicherheit, sondern eine Denkpause. Juden sollten die kommenden 15 Jahre in Deutschland nutzen, um sich zu vergegenwärtigen, warum sie ihre Söhne beschneiden: ob sie das wirklich wollen oder nur aus Angst davor tun, anders zu sein. Die Feier des Brith am achten Tag nach der Geburt könnte ein wichtiger symbolischer Akt werden, in dem der Vater nicht seinen Sohn zu seiner Religion verdonnert, sondern sich selbst dazu verpflichtet, ihm ein bedeutungsvolles Judentum vorzuleben und zu übermitteln.
Wenn meine Erziehung zum Judentum dazu führt, dass mein Sohn eines Tages als mündiger, überzeugter Jude von seinem Vater fordert, ihn endlich zu beschneiden, dann werde ich seinen Wunsch erfüllen, mit Liebe, Stolz und Schmerz. Aber nicht früher.
Sie können es gerne auch noch hübscher haben:
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article108352996/Dem-Islam-sollte-das-Judentum-ein-Vorbild-sein.html
Der Mann ist übrigens in Afghanistan geboren....
"Die rituelle Beschneidung von Jungen muss nach Auffassung des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, per Gesetz geregelt werden....Papier bezeichnete das Urteil als "verfehlt". Das Gericht habe "sehr verkürzt argumentiert" und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Beschneidung für Juden und Muslime nicht nur um eine Tradition handele, "sondern um einen essenziellen Glaubensinhalt".
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:debatte-ueber-koelner-urteil-gesetz-zur-beschneidung-braucht-zeit/70066372.html
Halte ich jetzt zwar so für Unsinn, weil er etwas fordert, was Köln n.m.E. nicht zu klären hatte, aber es soll ja informiert werden....
um mal zum Tagesabschluss zu kommen:
alles was ich an parlamentarischen Erklärungen zum Thema Beschneidung zu lesen bekam ist - unabhängig vom Inhalt - so derartig kuscher - und schisserhaft, daß eine zumindest sittlich-moralische Selbstauflösung dieser Institution angeraten erscheint.
Dann könnten sich die Damen und Herren ja immerhin auf die diversen Krisenmanagement-Szenarien fokussieren.
nachdem wir erfahren haben, dass ft gewisse probleme beim übersetzen von urteilen in umgangssprache hat - wär es mir lieber, ich könnte unmittelbar hören/lesen, was Papier gesagt hat.
nur noch dreckig grinzen bleibt mir, wenn nun ein seriousguy dem früheren präsidenten den bundesverfassungsgerichts die kompetenz abspricht, sich zu dem umgang des kölner urteils mit verfassungsrechtlichen fragen zu äußern. zwar ist nicht immer und alles eine offenbarung, was Papier in der/die öffentlichkeit äußert, aber so ganz blöde ist es auch nicht, wenn er darauf hinweist, dass der knabenbeschneidung in islam/jüdischkeit eine etwas andere bedeutung zukommt als der allerchristlichsten frage, ob es beim abendmahl statt wein auch traubensaft sein dürfe.
1. Ich bin auf die FTD gestoißen, als ich das Original suchte (via SPIEGEL und FOCUS).
2. Wenn Sie schon morgens um 9 dreckig grinzen, dann müssen Sie aber ganz schön versaut sein.....Frau, oh Frau ....
3. Das Papier ist geduldig und der Papier ist Privatmann und äußert sich als solcher und als Jurist.
4. Ich habe das weiter gegeben und mir erlaubt, trotzdem eine eigene Meinung zu haben. Wo also ist das Problem? Kann doch jeder selber entscheiden, was er denken/ meinen will....Ich hätte den Papier ja nicht weiter geben brauchen. Hätten Sie es dann erfahren?
...Aber Hauptsache, wir haben noch ein neues Thema gefunden. Gibt ja nix mehr, was noch nicht schon xmal herunter gebetet wurde.....
Wenn Sie schon morgens um 9 dreckig grinzen, dann müssen Sie aber ganz schön versaut sein.....Frau, oh Frau ....
War wahrscheinlich nicht so gemeint. Und ist ja nicht das erste, was Du abkriegst. So ist er halt der deutsched Humor. Immer hart am Rande des Witzchens.
Also mach Dir nix draus, genieße auch diesen Tag.
Kommt eine Frau zum Rabbi und beklagt sich, dass sie von ihrem Mann und von ihrem Vater gleich gar zu arg geschlagen werde.
Der Rabbi bestellt sich den Mann und redet ihm ins Gewissen. Danach holt er sich den Vater der Frau und fragt ihn, wie er dazu käme, sein Tochter zu schlagen. Antwortet der Alte: "Weil mein Schwiegersohn so ein Vieh ist. Wenn er mir meine Tochter schlägt, schlage ich ihm seine Frau. Das hat er dann davon."