Schattenmacht Schufa: Stoppt die Datenkrake!

Verbraucherschutz Dieser Artikel mit seinem Musterbrief ist ein Beitrag zum Verbraucherschutz, sowie dem Schutz der persönlichen Daten.

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Ihre Freitag-Redaktion

In der Sendung Reschke Fernsehen vom 15. Februar 2024, Schattenmacht Schufa: Wer stoppt die Datenkrake ? wird das Thema der persönlichen Daten thematisiert. Irrtümliche Beurteilungen haben gravierende negative Auswirkungen für natürliche Personen. Ein Musterschreiben zum Absenden an die zuständige Person im Bundestag wird hier zur Verfügung gestellt.

Für die Leserschaft besteht unter der Webseite die Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, wer die zuständige Person im Bundestag ist.

https://www.bundestag.de/abgeordnete

Absender:

Name

Adresse

An:

MdB Vorname Nachname

Deutscher Bundestag

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Ort, Datum

Persönliche Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Sehr geehrte Frau / geehrter Herr,

dieses Schreiben erreicht Sie in Ihrer Position als Abgeordnete / Abgeordneter Ihres Wahlkreises. Am 07. Februar dieses Jahres hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettssitzung den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgeseztes verabschiedet. Hiermit möchte ich Sie darin bestärken, den Gesetzesentwurf zu verschärfen und die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher weiter in den Fokus zu rücken. Zusätzlich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass der Entwurf in Teilen geltendes EU-Recht aushebelt und damit Verbraucherrechte erneut einschränkt.

Auskunftsrecht nach §34 BDSG

Am 07. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn die Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbraucher mittels eines Bonitätsscores bewertet wird und dieser maßgeblich dazu beiträgt, das ein Vertrag nicht oder nur zu schlechteren Konditionen zustande kommt. Laut Verbraucherschützerinnen und Verbraucherschützer sind damit Auskunfteien in der Verantwortung, deutlich zu machen, welche Berechnungen einem schlechten Score zugrunde liegen. Das Auskunftsrecht der Bürgerinnen und Bürger wurde mit diesem Urteil gestärkt.

Im Gesetzentwurf, der am 07. Februar 2024 verabschiedet wurde, soll nun jedoch folgender Satz angefügt werden:

„Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch diese Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“

Verbraucherschützerinnen und Verbraucherschützer befürchten, dass damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgehebelt würde und Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland in vielen Fällen nach wie vor in ihren Rechten hinsichtlich einer Auskunft eingeschränkt wären. Des Weiteren berücksichtigt Artikel 15 DSGVO sowie § 29 Abs. 1 BDSG den Geschäftsgeheimnisschutz bereits ausreichend.

§ 37a) BDSG – Scoring

Ich begrüße, dass im aktuellen Gesetzentwurfes die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Anwendung des Scorings zukünftig besser geschützt werden sollen und keine personenbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten sowie Anschriftdaten genutzt werden dürfen. Jedoch ist mit § 37 eine gesetzliche Erlaubnis des Geschäftsmodells insbesondere der Schufa abgebildet, wodurch diese weiter in ihrer Marktmacht gestärkt wird. Die Schufa benötigt damit keine weitere Einwilligung der Betroffenen. Weiterhin fehlen Informationen darüber, inwiefern die Vorgaben in § 37 a (2) überprüft werden sollen, wenn nach wie vor keine unabhängige Prüfung und Aufsicht für das Scoring eingesetzt wird.

Ich appelliere daher an Sie in ihrer Position als Abgeordnete / Abgeordneten, sich im Gesetzgebungsverfahren dafür einzusetzen, die Bedenken und Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Europäische Rechtsprechung im Gesetzesentwurf stärker zu gewichten. Es wäre aus meiner Sicht unbedingt erforderlich, dass § 34 – will er die europäische Rechtsprechung urteilsstimmig abbilden – deutlich macht, dass das Interesse der betroffenen Person das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse regelmäßig überwiegt.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Jimmy Bulanik

Nützlicher Link im Internet:

Reschke Fernsehen – Schattenmacht Schufa: Wer stoppt die Datenkrake ?

https://www.ardmediathek.de/video/reschke-fernsehen/schattenmacht-schufa-wer-stoppt-die-datenkrake/das-erste/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLm5kci5kZS80ODY3XzIwMjQtMDItMTUtMjMtMzU

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Jimmy Bulanik

Jimmy Bulanik ist ein international langjährig erfahrener Experte gegen Rechtsextremismus, Rechtsterrorismus sowie dem innerstaatlichen Handelns.

Jimmy Bulanik

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