Bitte nicht das gesunde Volksempfinden

Liebe&Strafgesetz Jürgen Trittin wird öffentlich geschmäht, weil er einst auch gegen §176 StGB unterschrieb. Warum solche Paragraphen-Diskussionen jedoch nötig sind, zeigt der Fall §173.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion

Bitte nicht das gesunde Volksempfinden!

Jürgen Trittin, erhält für dreißig Jahre zurückliegende Thesenpapiere zu Strafrechtsparagraphen öffentliche Prügel, die er mit unterschrieben und verantwortlich vertreten hat. Seine moralische und politische Integrität wird massiv in Zweifel gezogen.

Ein Teil der Presse, jener der weniger an Sachlichkeit, dafür aber mehr an Sächelchen Gefallen findet und längst nicht nur bei der BILD-Zeitung herumsitzt, mag dem Spitzenpolitiker der Grünen nicht vergeben, auch wenn der, wie seine Partei, schon 1989 die falsche Position längst revidiert hatte. Trittin ist zurecht zerknirscht, bekennt offen seinen Fehler, so spät die Selbstaufklärung betrieben zu haben, die es in anderen Parteien und zu ganz anderen Dimensionen an Verleugnung und Irrtümern, erst gar nicht gibt.

Es nutzt den Grünen weder ihr Mut, noch ihre Offenheit, in einer Gesellschaft, die derzeit auf Oberflächlichkeit unbedingt besteht. Es nutzen auch die lobenden Worte jener, die auf Geheiß der Partei aufklären und die des zuständigen Bundesbeauftragten nichts.

Bürger, die ihre Wahlentscheidung entlang von möglichst einfachen Sprachstilen und Gesten, entlang der Sprachgeschwindigkeit und der Zahl der Fremdworte letztlich fällen, haben da einen großen Teil der Presse an ihrer Seite, die dazu die Stichworte und die Pseudo-Events beisteuert, aber nicht einmal nachliest, warum damals, so massiv und auch überzogen gegen die entsprechenden StGB-Paragraphen vorgegangen wurde.

1981 tobte in diesem Land ein Kampf für die Entkriminalisierung in ehe- und familienrechtlichen Fragen. Die Auflösung der Strafwürdigkeit homosexuellen Partnerschaften, die Entkriminalisierung der alltäglich gelebten Sexualität, die unter Menschen nun einmal Fakt ist, war keineswegs gesichert. Es ging um die Aberkennung der Homosexualität als persönliche Besonderheit, die staatlich beaufsichtigt und rechtlich verfolgt werden müsse.

Die Fragen standen im Raume, ob das alles, was in den harten Paragraphen des StGB dazu stand, verfassungskonform ist, ob das in die offene und sich weiter öffnende Gesellschaft noch hinein passte.

1981 war der Gewinn an privater und öffentlicher Freiheit für eine andere sexuelle Orientierung immer noch gefährdet, weil nach den Paragraphen, die übrigens häufig auch noch ein bisschen strenger aussahen als heute, z.B. Homosexuelle zu deftigen Strafen verurteilt wurden, weil sie sich mit minderjährigen Strichern vergnügt hatten. Es bestand Einverständnis. Es floss häufig auch Geld, und diese ganze Szene war nicht das Geschrei wert, das damals von konservativer Seite um sie gemacht wurde. Als berüchtigte Städte galten, Düsseldorf, Hannover, Hamburg, München, Köln und Berlin.

Woran aber, kann man noch heute erkennen, worum es damals wirklich ging und was bis heute nicht ausreichend neu gefasst und verbessert wurde? Wo bestünde dringlich Reformbedarf, obwohl wir nun schon weit im 21. Jahrhundert leben? - Es bietet sich an, nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen und nun erneut die vielen, elendig geifernden und wütenden Diskussionsbeiträge um den Paragraphen 176 StGB aufzunehmen.

Längst, -seit Ende der 80er Jahre-, herrscht ein großer Konsens, dass sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bis zum 14. Lebensjahr, sowie Sex mit Schutzbefohlenen, strafrechtlich verfolgt wird. - Auch einem geistig behinderten Erwachsenen geschieht Leid, wenn er sexuell missbraucht wird. Das geschieht selten, aber regelmäßig, weil wir Menschen sind, z.B. in einer der zahlreichen Einrichtungen, in denen Gesunde und vorgeblich Normale, daher Mächtige, eine Leitungs- und Führungsrolle für Kranke oder anders Begabte übernehmen müssen. Es geschieht in Familien, selten, aber ebenso regelmäßig, als Abhängigkeitsdrama in der klaren Rollen- und Machtverteilung dieser sozialen Urgruppe.

Inzest- Knastdrohung für Liebende ( Das ist §173, Beischlaf zwischen Verwandten)

Besser eignet sich ein Blick auf den aktuellen Paragraphen 173 StGB. Das ist ebenfalls einer, der schon damals, 1981, in vielen Flugblättern und in den Programmen der Grünen eine Rolle spielte.

Da geht es um die strafrechtliche Beurteilung von Inzest. Auch in der heute gültigen Fassung wirkt dieser Paragraph wie ein Relikt aus der Steinzeit und seine Anwendung erzeugt fast nur Fälle, in denen mit den Mitteln der Justiz, Leid über Menschen gebracht wird, die sich selbst untereinander kein Leid zufügen wollen und schon gar nicht beabsichtigen die Gesellschaft zu schädigen, sondern sich nur lieben. - Alles, was in solchen Beziehungen, wie in den heute legalen Formen auch, nicht nur schlecht, sondern gar kriminell ist, kann längst nach anderen Strafgesetzen beurteilt werden!

Er ist einfach ein sehr dumm gefasster Paragraph, dieser 173er. Er hält sich wohl deswegen eisern. Sicher stürzte er mehr Menschen mit dem Stigma der Kriminalität versehen oder bedroht, ins Unglück, als er je etwas zum Erhalt der Gesellschaft beitrug. Die Strafverfolgung kommt fast immer durch Fremdanzeigen zustande und es bestehen gar keine Zweifel, dass bei der übergroßen Mehrzahl der damit Beschuldigten und Verurteilten, Gewalt, Missbrauch oder Ausnutzung keine Rolle spielt.

Für den Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling gibt es bis zu 3 Jahren Haft oder eine Geldstrafe. - Man stelle sich vor: Beide Beteiligte, sofern sie volljährig sind, machen sich strafbar.

Wer mit Vater oder Mutter schläft, kann mit bis zu 2 Jahren Haft oder mit einer Geldstrafe auf den Pfad der Tugend gebracht werden. Für den Beischlaf von Geschwistern, hier ist die Strafdrohung und Verurteilung des Staates besonders rigide und zudem völlig realitätsblind, gibt es konsekutiv bis zu 2 Jahren Haft oder eine Geldstrafe.

Man stelle sich zudem vor, dass mit dem Urteil erwartet wird, die Liebespartner beendeten ihre Beziehung! - Das alles ist zwar juristisches Faktum und, im Namen des Volkes, der Wunsch des Staates, aber unter dem Gesichtspunkt von individueller Psychologie und Humanität durchaus fragwürdig. Das könnte doch mittlerweile deutlich mehr Wahlbürgern einleuchten, als noch 1981 oder gar 1968.

Noch einmal, es geht beim §173er StGB nicht um Missbrauch, Gewalt in der Beziehung, Abhängigkeit, z.B. durch Erpressung in einem Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis. - Allenfalls die Androhung Dritter, die Beziehung behördlich bekannt zu machen, könnte ein selbst wiederum strafwürdiges Drohpotenzial abgeben.

Sozialschädlich, gefährlich, unerträglich

Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht, 2008, gegen die Einzelmeinung des Richters Hassemer, die Rechtspraxis für verfassungsmäßig erklärt und dies u.a. folgendermaßen, zunächst mit Leitsätzen, dann mit einer ausführlichen Begründung, die ich hier weder fachlich noch wenigstens ausführlich genug vorbringen kann, aus der sogenannten „Rechtsgutlehre“ untermauert.

Ich zitiere aus den vorangestellten BVerfG- Leitlinien des Urteils, die man sich als Richtschnur für die eigentliche Urteilsbegründung vorstellen soll:

„Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden“.

Gar nicht so leicht, dieses „überwiegende Interesse“ der Allgemeinheit, in den immer noch gültigen Strafnormen für den Inzest zu entdecken. Gar nicht so leicht, eine Schädigung der „grundgesetzlich geschützten Interessen Dritter“, aus dem Liebesverhältnis zweier Verwandter zu begründen, finde ich.

„Das Strafrecht wird als "ultima ratio" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18, 30; 96, 10, 25 f.). (Bearbeiter)“

Klarer geht es nicht. Die Einschätzung lautet immer noch „in besonderer Weise sozialschädlich“.

Einmal von der Wortwahl abgesehen, woran macht sich die besondere Art und Weise fest? Woran misst man hier besondere Sozialschädlichkeit? Wenn einer Bilanzen fälscht oder durch Betriebsentnahmen seine Firma schädigt, wenn einer Steuern hinterzieht, dann ist das eventuell "sozialschädlich" und die besondere Weise wird in langwierigen Prozessen oder aber in „Deals“ festgestellt, meist aber gar nicht erst verfolgt. Beim Inzest steht das, zumindest bis zum heutigen Tage, schon in Paragraphen gegossen, fest.

„Das Verbot des Beischlafs zwischen Geschwistern rechtfertigt sich in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie erfüllt die Strafnorm - auch durch ihre Ausstrahlungswirkungen über den tatbestandlich eng umgrenzten strafbewehrten Bereich hinaus - eine appellative, normstabilisierende und damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt. (Bearbeiter)“.

„Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (vgl. BVerfGE 50, 142, 162 m.w.N., 166). So kann eine strafrechtliche Norm grundsätzlich nicht deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil bestimmte besonders gelagerte Sachverhalte, die einen entsprechenden Unrechtsgehalt aufweisen, von ihr nicht erfasst werden (vgl. bereitsBVerfGE 50, 142,166). (Bearbeiter)“

In diesen Leitsätzen tritt zu Tage, mit welchem Schwurbel geurteilt werden muss und warum es Jahrzehnte braucht, in diesen Dingen einen politischen Reformfortschritt zu erzielen. Nebenbefund: Juristen haben das Geschäft immer im Griff, selbst wenn ihnen die Realität entgleitet. Ein gewisser „Unrechtsgehalt“ muss, geht es um solche kolossalen Grundlagen des Gemeinwesens, akzeptiert werden, so der Tenor des Bundesverfassungsgerichts.

Fazit

Ich hoffe, es ist klar geworden, dass über die strafgesetzlichen Paragraphen, die die Partnerschaften und Beziehungen betreffen, nicht nur erneut und viel mehr in der Gesellschaft diskutiert werden müsste, so wie 1981, sondern, dass es dazu auch Mut braucht, solche Themen in der Smoothie-Trinkernation am Spreebogen und Prenzlberg, die nur hintenrum und unentdeckt gerne und mit Lust eine wenig brutal wird, anzugehen. Dabei ist der Irrtum nie ausgeschlossen.

Jürgen Trittin war damals in einer Sache im Unrecht, aber er nahm wenigstens an einer notwendigen Debatte teil und bewegte sich nicht in der gähnenden geistigen Leere und im allgemeinen Zynismus der Art von Mehrheit, die man heute, wie einst, die „Silent majority“ nennen kann.

Christoph Leusch

Wer sehr viel mehr lesen mag, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, von der auch sonst höchst nützlichen Seite, hrr-Strafrecht.de:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-392-07-1.php

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden