Zweifel sind angebracht

CDUGate Kurz vor der Wahl durchsuchen Ermittler Olaf Scholz' Bundesfinanzministerium. Das ist brisant. Noch brisanter ist jedoch das Verhalten der Staatsanwaltschaft Osnabrück
Das von SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz geführte Bundesfinanzministerium war von den Durchsuchungen betroffen
Das von SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz geführte Bundesfinanzministerium war von den Durchsuchungen betroffen

Foto: IMAGO/photothek

Der Bundestagswahlkampf ist in seine finale, heiße Phase eingetreten. Die Umfrageergebnisse dürften für manche Akteure überraschend sein. Die Nerven vieler Beteiligter liegen blank. Auch wenn man diese Umstände in Rechnung stellt, ist die auf richterlichen Beschluss erfolgte Durchsuchung von zwei Bundesministerien bemerkenswert.

Noch bemerkenswerter ist eine Pressemitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft Osnabrück. Mitgeteilt wird, dass in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen Strafvereitelung im Amt gegen Verantwortliche der Financial Intelligence Unit (FIU) Beamte der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück und der Staatsanwaltschaft Osnabrück die Amtsräume des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchsucht hätten. Ziel der Durchsuchungen sei die weitere Aufklärung eines Straftatverdachts und insbesondere individueller Verantwortlichkeiten. „Es soll unter anderem untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leitung sowie Verantwortliche der Ministerien sowie vorgesetzte Dienststellen in Entscheidungen der FIU eingebunden waren.“

Diese Pressemitteilung kann nur so verstanden werden, dass die Untersuchung der Staatsanwaltschaft sich jedenfalls auch gegen die Leitung und die Verantwortlichen der beiden Ministerien richtete. Ein solcher Vorwurf ist im Wahlkampf von hoher Brisanz. Noch brisanter ist aber, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich nicht eine Untersuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO), sondern bei unverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) beantragt und der zuständige Richter auch nur eine solche Untersuchung angeordnet hat. Die Pressemitteilung ist also falsch. Zu den Amtspflichten von Pressesprechern und Behördenleitern gehört es aber, Pressemitteilungen der Wahrheit entsprechend zu verfassen. Die Öffentlichkeit und die Medien müssen zur Sicherung der Informationsfreiheit zuverlässig und zutreffend über das Behördenhandeln informiert werden. Nur wahrheitsgemäße Informationen erlauben es ihnen, sich im öffentlichen Diskurs frei ihre eigene Meinung zu bilden. Das gilt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes besonders in Zeiten des Wahlkampfs, wenn verschiedene Parteien miteinander im Wettstreit um eine neue demokratische Legitimation für ihre politische Arbeit stehen. Wer unzutreffende Pressemitteilungen zulasten eines Teilnehmers am politischen Wettbewerb herausgibt, verletzt seine Amtspflichten und handelt rechtswidrig.

Durchsuchung war wohl rechtswidrig

Das gilt ganz unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung selbst. Insoweit bestehen durchgreifende Zweifel an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Eine Durchsuchung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn nicht andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in jedem Verfahrensstadium das jeweils mildeste Mittel anzuwenden (BVerfG, B. v. 29.2.2012, 2 BvR 1954/11, Rn. 19). Nach unwidersprochen gebliebenen Pressemitteilungen ist der Staatsanwaltschaft bereits Ende Juli seitens der zuständigen Ministerialbeamten die Überlassung der gewünschten Informationen angeboten worden. Voraussetzung sollte nur ein schriftlicher Antrag sein.

Da in einem Bundesministerium schon wegen des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein Beweismittelverlust zu befürchten ist, hätte die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag ohne weiteres und ohne jegliche Gefährdung ihres Ermittlungsverfahrens stellen können. Sie durfte und musste davon ausgehen, dass die beiden Bundesministerien sie im Wege der Amtshilfe in ihren Ermittlungen unterstützen würde. Für das scharfe Schwert einer Durchsuchung ist kein Anlass ersichtlich. Sie war nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig. Das wird noch eine Rolle spielen, wenn von der Strafjustiz geklärt wird, ob die Veröffentlichung eines Teils des Durchsuchungsbeschlusses durch einen Betroffenen nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist.

Joachim Wieland war bis 2019 Professor für Öffentliches Recht und Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Dieser Artikel erschien zuerst auf demVerfassungsblog unter CC BY SA-Lizenz

Nur für kurze Zeit!

12 Monate lesen, nur 9 bezahlen

Freitag-Abo mit dem neuen Roman von Jakob Augstein Jetzt Ihr handsigniertes Exemplar sichern

Print

Erhalten Sie die Printausgabe zum rabattierten Preis inkl. dem Roman „Die Farbe des Feuers“.

Zur Print-Aktion

Digital

Lesen Sie den digitalen Freitag zum Vorteilspreis und entdecken Sie „Die Farbe des Feuers“.

Zur Digital-Aktion

Dieser Artikel ist für Sie kostenlos. Unabhängiger und kritischer Journalismus braucht aber Unterstützung. Wir freuen uns daher, wenn Sie den Freitag abonnieren und dabei mithelfen, eine vielfältige Medienlandschaft zu erhalten. Dafür bedanken wir uns schon jetzt bei Ihnen!

Jetzt kostenlos testen

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden