Kurz-Antwort:
Verboten worden sei nicht das „unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportal“, sondern der „dahinter stehende Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“.
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Ausführlichere Antwort:
2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht, ohne allerdings die gleiche mediale Aufmerksamkeit zu erhalten, wie das Bundesinnenministerium 2017 (siehe Antwort auf Frage 3, Fußnote 3), klar:
„Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“
(https://www.bverwg.de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33).
Mit „dahinter stehende[r] Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘“ kann nur der BetreiberInnenkreis des Veröffentlichungs- und Diskussionsportals linksunten.indymedia gemeint gewesen sein.
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