Kurz-Antwort:
Das BMI berief sich in seinem linksunten-Verbot von 2017 darauf, daß die Zwecke und Tätigkeit des von ihm gemeinten Verbotsobjekt den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.
Ausführlichere Antwort:
Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz statuiert drei (mögliche) Verbotsgründe:
„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html; Hv. hinzugefügt)
In Bezug auf das von ihm 2017 gemeinte Verbotsobjekt hatte das BMI behauptet, es lägen der erste (läuft den Strafgesetzen zuwider) und zweite (ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet) Verbotsgrund vor.
Der Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Vorliegens der vom Innenministerium behaupteten Verbotsgründe verweigerte, wird demnächst in Antwort auf die Frage 17 hiesigen FAQ-Kataloges genannt.
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