linksunten-/RDL-FAQ 8.: Was ist Radio Dreyeckland? Was ist der Fall „Radio Dreyeckland“?

Halloween-Kalender zu 1: Freier Radiosender in Baden-Württtem­berg. zu 2: Strafverfahren gegen den Sender-Mitarbeiter Fabian Kienert, dem vorgeworfen wird, 2022 den 2017 vom BMI verbotenen „Verein“ mittels eines Artikels unterstützt zu haben.

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Ausführlichere Antwort:

a) Der Sender

Radio Dreyeckland „wurde 1977 zunächst als Piratensender gegründet“ (nd vom 17.01.2023) und ist heute ein – seit 1988 lizenzierter – freier Radiosender in Freiburg (Baden-Württemberg)1. Er gilt damit als „das älteste Freie Radio Deutschlands“ (nd vom 17.01.2023).

b) Der Artikel von Fabian Kienert

Im Juli 2022 erschien ein Artikel des Journalisten Fabian mit folgendem Wortlaut und Bild auf der Webseite von Radio Dreyeckland:

„Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung kriminel­ler Vereinigung‘ eingestellt

https://rdl.de/sites/default/files/styles/rdl_big/public/images/2017/12/Indymedia%20Adlerstra%C3%9Fe_2.jpg?itok=QrHjyrRP

Wir sind alle linksunten“ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdis­kussion über das Verbot der Internetplattform.

Lizenz: CC Attribution, Non-Commercial

Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten. Jetzt informiert die Autonome Antifa Freiburg darüber, dass das zugehörige straf­rechtliche Ermittlungsverfahren wegen ‚Bildung einer krimineller Vereinigung‘ am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise finden können und damit keinen genügenden Anlass zur Erhe­bung einer öffentlichen Klage. ‚Bis heute konnte offenbar keiner der bei den links­unten-Razzien im August 2017 beschlagnahmten Datenträger entschlüsselt wer­den.‘ so die Autonome Antifa. Im November 2020 hatte der Verwaltungsgerichts­hof Baden-Württemberg schon die Durchsuchung der KTS im August 2017 im Zuge des konstruierten Vereins Indymedia Linksunten für rechtswidrig erklärt. Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite. (FK)“

(https://rdl.de/beitrag/ermittlungsverfahren-nach-indymedia-linksunten-verbot-wegen-bildung-krimineller)

Anmerkungen:

1. ‚Die KTS‘ (falls wir der Wikipedia glauben können [„‚KTS‘ steht für ‚Kulturtreff in Selbstverwaltung““] müßte es „der KTS“ und folgich „Durchsuchung des KTS im August 2017“ [statt „Durchsuchung der KTS im August 2017“] heißen) ist ein alternatives Zentrum in Freiburg.

2. Der in dem Artikel genannte Beschluß des Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt­temberg stammt vielmehr schon aus dem Oktober 2020 – nämlich vom 12.10.2020 und erging zum Aktenzeichen 1 S 2679/19; er ist unter folgender Adresse im in­ternet veröffentlicht:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=a0f0b9e0f6a970d5c8e8a03140d339dd&nr=32580&pos=3&anz=8.

3. Abweichend von der im Artikel wiedergegeben Darstellung der Autonomen Antifa Freiburg äußerte sich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Mai 2023 auf Anfrage fol­gendermaßen mir gegenüber zu der Verfahrenseinstellung:

„Nach Durchführung der Ermittlungen ließ sich nicht mit der für eine Anklageerhe­bung notwendigen hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nachweisen, dass es sich bei dem u.a. von den Beschuldigten gebildeten Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internetplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ um eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB (in der a.F. bis zum 23.08.2017) gehandelt hat. Es war nicht feststellbar, dass die auf der betreffenden Internetseite eingebrach­ten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart do­minierend waren, dass sie als ein bestimmender und prägender Zweck der Inter­netplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ zu bewerten gewesen wären, d.h. dass der Zusammenschluss der Betreiber als Vereinigung also gerade mit der Zielset­zung der Begehung von Straftaten – hier in Form von Äußerungsdelikten – erfolgt wäre.“ (Hv. hinzugefügt)

Dazu stellte ich noch folgende Nachfrage:

„Heißt das: Die Mitgliedschaft der Beschuldigten wurde – trotz des Scheiterns der Datenträger-Entschlüsselung – für hinreichend wahrscheinlich angesehen – und die Anklage wurde (allein) deshalb unterlassen, weil nicht hinreichend wahr­scheinlich war/ist, daß der Personenkreis unter die tatzeitpunktliche Definition von Krimineller Vereinigung fiel? Und bezieht sich letzteres speziell auf § 129 III Nr. 2 StGB2 oder schon auf § 129 I StGB3?“

und erhielt als Antwort:

„die im Zuge des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse ließen jeden­falls darauf schließen lassen, dass sich die Beschuldigten am Aufbau und Betrieb der Internetplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ beteiligt hatten. Im Ergebnis kam es hierauf aber nicht (mehr) an, weil bereits der gesicherte Nachweis einer krimi­nellen Vereinigung aus den von mir erwähnten Gründen verneint wurde. Dies be­zog sich insgesamt auf den § 129 StGB (in der a.F. bis zum 23.08.2017).“

Zum Unterschied zwischen beiden Darstellungen erläuterte ich am 17.05.2023 bei de.indymedia.org: „der Unterschied [ist] von erheblicher Bedeutung für die zukünftige politische Praxis: Die konkrete Beweislage wäre nur für das alte Verfahren relevant; der Satz,

‚Es war nicht feststellbar, dass die auf der betreffenden Internetseite eingebrach­ten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart do­minierend waren, dass sie als ein bestimmender und prägender Zweck der Inter­netplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ zu bewerten gewesen wären‘,

läßt sich dagegen auch auf die HerausgeberInnenkreise von Medien mit ähnlichem Inhalt übertragen.“ (https://de.indymedia.org/node/279337) Die Darstellung der Auto­nomen Antifa Freiburg ließ also – merkwürdigerweise – gerade den Aspekte an der (Begründung der) Verfahrenseinstellung unter den Tisch fallen, der auch aus deren Sicht der erfreulichste sein müßte…

c) Die Reaktion des Staates

Ermittlungsverfahren, Haussuchungen und Anklage

Die Veröffentlichung des Artikels führte zu einer Mitteilung der Polizei Freiburg an die baden-württembergische Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für Staatsschutzsachen in Karlsruhe und dortiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens4, das am 17. Januar 2023 in Haussuchungen bei dem (zunächt noch: mutmaßlichen; im Zuge der Durchsuchung bei dem Sender hat er sich bekannt) Autors des Artikels, dem medienrechtlich Verantwortlichen des Sen­ders sowie dem Sender selbst mündete5.

Am 20. April erhob die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Anklage gegen den Autor des Artikels Fabian Kienert; das Verfahren gegen den medienrechtlich Verantwortlichen wurde zum gleichen Zeitpunkt oder schon vorher eingestellt.6

Nicht-Zulassung der Anklage durch das Landgericht Karlsruhe

Das Landgericht Karlsruhe lehnte aber am 16. Mai 2023 (mit Beschluß zum Akten­zeichen 5 KLs 540 Js 44796/22) die Zulassung der Anklage bzw. Eröffnung des straf­rechtlichen Hauptverfahrens ab.

Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft umgehend Beschwerde.

Gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Diese war erfolgreich und führte am 12.06.2023 zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluß zum Aktenzeichen 2 Ws 2/23).7 In dem Beschluß des Oberlandesgericht hieß es auf S. 11: „Das Fortbestehen dieser Vereinigung, das für die Erfüllung des Tatbestandes des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB erforderlich ist, weil eine nichtexistente Vereinigung nicht unterstützt werden kann, ist bei Betrachtung des gesamten Geschehens überwiegend wahrscheinlich. […]. Sie [Die „verbotene Website“8] war zwar nach dem Ergebnis der Ermittlungen zeitweise monatelang offline, ist aber – trotz der dafür sehr wahrscheinlich anfallen­den Kosten – nun wieder online. Entgegen der Verbotsverfügung wurde das Archiv der Website seit dem 15.04.2020 auf der verbotenen Website hochgeladen, so dass mehr als 2 Jahre nach Erlass des Verbotes noch eine verbotene Betätigung des Ver­eins erkennbar war.“

Das Hauptverfahren selbst wird aber wieder vor dem Landgericht Karlsruhe stattfin­den.

Nebenverfahren

Die gerade zitierten Sätze aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12.06.2022 dürfte ausgelöst haben9, daß am 02.08.2023 erneute Durchsuchungen bei vermeintlichen Mitgliedern des alten BetreiberInnenkreises von linksunten.indy­media10 stattfanden11.

Am 22. August 2023 erklärte das Landgericht Karlsruhe (mit Beschluß zum Aktenzeichen 5 Qs 1/23) die Durchsuchungsbeschlüs­se des Amtsgerichts Karlsruhe, die den Durchsuchungen am 17. Januar 2023 zu­grunde lagen für rechtswidrig.

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2 § 129 Absatz 3 Nr. 2 StGB lautete in der bis zum 23.08.2017 gültigen Fassung: „Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. […], 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. […].“

3 § 129 Absatz 1 StGB lautete in der bis zum 23.08.2017 gültigen Fassung: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereini­gung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.“

4 „Mit Strafanzeige vom 09.11.2022 wegen ‚Zuwiderhandlung gegen Verbote nach § 20 Vereinsgesetz‘ brachte das Po­lizeipräsidium Freiburg – Kriminalinspektion 6 – bei der für Staatsschutzdelikte zuständigen Staatsanwaltschaft Karlsru­he zur Anzeige, dass es ‚mit Datum vom 30.07.2022 auf der Internetseite des als politisch links einzuordnenden lokalen Rundfunksenders ›D.‹ (›D.‹) https:// [...] .de/ zur Veröffentlichung eines Artikels mit folgendem Titel gekommen‘ sei: ‚Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Ver­einigung‘ eingestellt.‘ und dass ‚das Ende dieses Beitrages mit einem Link zu den Archivseiten der verbotenen Internet­plattform ›linksunten.indymedia.org‹ versehen‘ worden sei. […]. Der Anzeigenvorlage war vorausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft auf telefonische Mitteilung dieses Sachverhalts am 02.08.2022 durch die o.g. Polizeidienststel­le einen Verdacht wegen eines Verstosses gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VereinsG gegen den verantwortlichen Re­dakteur mit dem Kürzel ‚[...]‘ sowie gegen den Verantwortlichen des Online-Auftritts des o.g. Radiosenders bejaht hatte.“ (Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 22.08.2023 zum Aktenzeichen 5 Qs 1/23, S. 2, 3; Hv. hinzugefügt)

Die Initiative für das Ermittlungsverfahren ging also von der Freiburger Polizei aus.

5 „Die Polizei Freiburg hat heute im Auftrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Räume des Freiburger Radiosenders ‚Ra­dio Dreyeckland‘ und zwei Privatwohnungen durchsucht.“ (netzpolitik.org vom 17.01.2023). „Die Razzia am Dienstag­morgen begann um 8 Uhr. Zehn Beamte durchsuchten dabei die Redaktionsräume, betroffen waren außerdem die Wohnsitze von zwei Redakteuren.“ (nd vom 17.01.2023)

Dazu, daß es sich bei den „zwei Redakteuren“ um den – bei Durchsuchungsbeginn noch: mutmaßlichen – Artikel-Autor und den medienrechtlich Verantwortlichen handelt:

  • „Das Kürzel ‚FK‘, das unter dem RDL-Artikel stand, hatte die Polizei bereits dem Redakteur Fabian Kienert zu­geordnet. […]. Bei der Durchsuchung der beiden Wohnungen wurden mehrere Datenträger – Laptops, Smart­phones und Sticks – beschlagnahmt. Betroffen war neben Kienert noch Andreas Reimann, der presse-rechtlich Verantwortliche der Seite rdl.de.“ (taz vom 17. 01. 2023)

  • „Die Polizei hat am Dienstagvormittag in Freiburg die Geschäftsräume von ‚Radio Dreyeckland‘ sowie die Woh­nungen eines Redakteurs und des Geschäftsführers des Senders durchsucht.“ (SWR vom 17.01.2023)

Andreas Reimann ist (und war auch am 17.01.2023) sowohl Geschäftsführer der Radio Dreyeckland gBetriebs-GmbH als auch Verantwortlicher für die Webseite von Radio Dreyeckland (https://web.archive.org/web/20230117122755/https://rdl.de/beitrag/impressum).

6 „Das Verfahren gegen den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts wurde nach mehreren Monaten eingestellt, gegen den Verfasser der Meldung erhob die Karlsruher Staatsanwaltschaft hingegen Anklage.“ (https://web.archive.org/web/20230607090049/https://rdl.de/Hausdurchsuchungen)

7 Vgl. dazu die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts: https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/15093111/?LISTPAGE=8975136 (die Pressemitteilung ist unter der Adresse https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/aktuelle+Mitteilungen auf den 13.06.2023 datiert, wurde aber schon am Abend des 12.06.2023 per mail verschickt).

8 Das Oberlandesgericht ignorierte in seinem Beschluß, daß ein Verbot der Webseite – laut Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 20.01.2020 – gerade nicht Regelungsgegenstand der Verbotsverfügung ist, sondern diese vielmehr ‚nur‘ den dahinterstehenden Personenzusammenschluß betrifft.

9 „Am 12. Juni veröffentlichte das Oberlandesgericht Stuttgart […] den überraschenden Beschluss die Anklage [gegen Fabian Kienert] doch zuzulassen. Genau diesen Beschluss nahm die Karlsruher Staatsanwaltschaft nun zum Anlass, die erneuten Hausdurchsuchungen zu veranlassen. […]. Die Hausdurchsuchungen an diesem Mittwoch, den 2. August, fan­den nun explizit mit Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts statt.“ (Radio Dreyeckland am 02.08.2023; Hv. hinzugefügt)

Vgl. etwas vager („Juristen vermuten“): „Juristen vermuten einen Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen einen freien Radiosender [Radio Dreyeckland – ebenfalls in Freiburg] und bezeichnen die Durchsuchung als verzweifelte Suche nach einer Vereinigung.“ (https://netzpolitik.org/2023/linksunten-indymedia-die-suche-nach-einer-verbotenen-vereinigung)

10 Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe antwortete am 03.08.2023 auf meine Frage, „Sind die jetzigen Beschuldigten iden­tisch mit den seinerzeitigen AdressatInnen der Verbotsverfügung, den KlägerInnen gegen das Verbot und den Beschul­digten des eingestellten § 129-Verfahrens?“, Folgendes: „Es handelt sich um ein neu eingeleitetes Verfahren gegen ins­gesamt fünf Beschuldigte. Es handelt sich hierbei um die damaligen Adressaten der Verbotsverfügung.“

Auch Radio Dreyeckland und die Autonome Antifa Freiburg berichten übereinstimmend, daß die jetzigen Betroffenen die Personen seien, deren Wohnungen schon 2017 im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des linksunten-Verbotes durchsucht worden waren.

11 „Am 2. August 2023 durchsuchten Kräfte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA BW), unterstützt durch Beamte und Beamtinnen der Präsidien Freiburg und Einsatz, die Wohnobjekte der Beschuldigten und beschlagnahmen IT-Geräte und Speichermedien. Die Ermittlungen dauern an.“ (Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und des LKA BW vom 02.08.2023)

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

DGSch

Detlef Georgia Schulze ist PolitikwissenschaftlerIn und schrieb zuletzt in der jungen Welt vom 27.03.2023 über „Fehler der bürgerrechtlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das Verbot von ‚linksun­ten.indymedia‘“. Neben anderen Veröffentlichungen zu rechtstheoretischen und rechtspolitischen Themen gab er/sie 2010 – zusammen mit Sabine Berghahn und Frieder Otto Wolf – das zweibändigen Buch „Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie?“ (Bd. 1: https://d-nb.info/986059048; Bd. 2: https://www.dampfboot-verlag.de/filepool/getfile/dampfboot/?datei=/dateien/download/inh-schulze2-784.pdf) heraus.

Weitere Informationen unter der Adresse: https://web.archive.org/web/20220120071119/https://links-wieder-oben-auf.net/ueber-mich/.

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