Kurz-Antwort:
Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz sowie §§ 2 und 3 Vereinsgesetz.
Ausführlichere Antwort:
Das Verbot erfolgt in dem (veröffentlichten) verfügenden Teil der Verbotsverfügung unter Berufung auf „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes“. Dafür, daß nach Ansicht des Bundesinnenministeriums überhaupt Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz und § 3 Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage in Betracht kamen, war aber § 2 Vereinsgesetz, der den vereinsrechtlichen Vereins-Begriff definiert, ausschlaggebend.
Auf § 2 Vereinsgesetz beruft sich das Bundesinnenministerium im – unveröffentlichten – 91-seitigen, begründenden Teil seiner Verbotsverfügung:
„‚linksunten.indymedia‘ ist ein Verein i.S.d. Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Bei dem Betreiberteam von ‚linksunten.indymedia‘ handelt es sich um eine Mehrheit natürlicher Personen, die sich für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“
(Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.08.2017 „An die Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ zu Händen ihrer Mitglieder Herrn […] Frau […]“, Aktenzeichen ÖSII3-20106/2#9, S. 7)
Diese Auffassung bemühte sich das Innenministerium auf den folgenden Seiten (bis S. 16) zu begründen. „Mehrheit natürlicher Personen“ usw. sind Definitionsmerkmale aus § 2 Vereinsgesetz.
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