linksunten-/RDL-FAQ 9.: Die wich­tigsten jur. Normen im Zshg. mit dem linksunten-Verbot

Halloween-Kalender Frage: Was sind (jedenfalls aus Sicht des Bundesinnenministeriums) die (beiden) wich­tigsten juristischen Normen im Zusammenhang mit dem linksunten-Verbot?

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Kurz-Antwort:

Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz sowie §§ 2 und 3 Vereinsgesetz.

Ausführlichere Antwort:

Das Verbot erfolgt in dem (veröffentlichten) verfügenden Teil der Verbotsverfügung unter Berufung auf „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes“. Dafür, daß nach Ansicht des Bundesinnenministeriums überhaupt Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz und § 3 Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage in Be­tracht kamen, war aber § 2 Vereinsgesetz, der den vereinsrechtlichen Vereins-Begriff definiert, ausschlaggebend.

Auf § 2 Vereinsgesetz beruft sich das Bundesinnenministerium im – unveröffentlich­ten – 91-seitigen, begründenden Teil seiner Verbotsverfügung:

„‚linksunten.indymedia‘ ist ein Verein i.S.d. Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Bei dem Betreiberteam von ‚linksunten.indymedia‘ handelt es sich um eine Mehrheit natürlicher Personen, die sich für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenge­schlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“

(Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.08.2017 „An die Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ zu Händen ihrer Mitglieder Herrn […] Frau […]“, Aktenzei­chen ÖSII3-20106/2#9, S. 7)

Diese Auffassung bemühte sich das Innenministerium auf den folgenden Seiten (bis S. 16) zu begründen. „Mehrheit natürlicher Personen“ usw. sind Definitionsmerkmale aus § 2 Vereinsgesetz.

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Geschrieben von

DGSch

Detlef Georgia Schulze ist PolitikwissenschaftlerIn und schrieb zuletzt in der jungen Welt vom 27.03.2023 über „Fehler der bürgerrechtlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das Verbot von ‚linksun­ten.indymedia‘“. Neben anderen Veröffentlichungen zu rechtstheoretischen und rechtspolitischen Themen gab er/sie 2010 – zusammen mit Sabine Berghahn und Frieder Otto Wolf – das zweibändigen Buch „Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie?“ (Bd. 1: https://d-nb.info/986059048; Bd. 2: https://www.dampfboot-verlag.de/filepool/getfile/dampfboot/?datei=/dateien/download/inh-schulze2-784.pdf) heraus.

Weitere Informationen unter der Adresse: https://web.archive.org/web/20220120071119/https://links-wieder-oben-auf.net/ueber-mich/.

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