Juristische Paradoxie

Gedenktag Ist die FDJ verboten oder nicht? Für die Polizist*innen bei der diesjährigen Liebknecht-Luxemburg-Demonstration wurde das mit harter Hand bejaht.

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Am heutigen Sonntag, dem 10. Januar 2021, fand die traditionelle Liebknecht-Luxemburg-Demonstration in Berlin statt. Trotz der Coronapandemie versammelten sich etwa 2.000 Menschen verschiedener linker Gruppierungen, darunter die DKP, Teile der Linkspartei und die FDJ, die Freie Deutsche Jugend. Letztere sorgte für einen außerordentlich unverhältnismäßigen Einsatz der Berliner Polizeibeamt*innen, die hinter den Symbolen und Fahnen Zeichen einer „verfassungsfeindlichen“ Organisation sehen möchten. Der faktische Angriff auf die Demonstrant*innen forderte mindestens zehn Schwerverletzte und mehrere Festnahmen. Die Einhaltung des Mindestabstands wurde durch diesen Einsatz verunmöglicht, da die Beamt*innen nicht nur Teile des Demonstrationsblocks umzingelte, sondern auch auf einzelne Teilnehmer*innen losging. Mehrere Augenzeug*innen berichteten beispielsweise der Tageszeitung junge Welt, dass die Polizist*innen „richtig zugelangt“ hätten. Dass die Polizei gegenüber linken Demonstrationen und Teilnehmer*innen im Vergleich zu rechten und Coronaleugner*innen härter vorgeht ist nicht verwunderlich, zeigte an diesem Tag jedoch eine brisante, politische Dimension, die mit der nach außen kommunizierte Begründung zusammenhängt. Die Polizei Berlin twitterte, dass sich innerhalb des Demonstrationszugs ein Block von Mitgliedern der FDJ mit entsprechenden Symbolen und Fahnen befänden. Nach Ansicht der Beamt*innen handelte es sich hierbei um eine verbotene Organisation und das Zeigen der entsprechenden Symbole sei demnach strafbar. Doch stimmt das auch?

Die Geschichte der Freien Deutschen Jugend ist älter als die BRD und DDR. Bereits während der Zeit des faschistischen Deutschlands entstanden erste Gruppierungen, darunter in der Tschechoslowakei und Britannien. Sie war eine Widerstandsgruppe gegen den Faschismus, der nach dem Zweiten Weltkrieg in dieser Organisation seine Arbeit faktisch einstellte. Doch die Sowjetunion hatte ein Interesse, eine antifaschistische Jugendorganisation aufzubauen, die sich in der Tradition der alten FDJ sah. Sonach wurde noch vor der Gründung der DDR am 7. März 1946 die FDJ gegründet. Innerhalb des ostdeutschen Staates war sie eng an die Politik und die Ideologie der SED gebunden und solidarisierte sich entsprechend mit Widerstandskämpfer*innen aus aller Welt. Doch auch in der BRD gab es eine personell unabhängige FDJ, welche noch vor der ostdeutschen gegründet wurde – am 9. Dezember 1945. Doch anders als in der DDR konnte sich ihre Arbeit unter dem strammen Antikommunisten Konrad Adenauer (CDU) nicht entfalten, denn die Staatsgewalt reagierte schnell und entsprechend. Das Eintreten der FDJ gegen eine Wiederbewaffnung der BRD wurde letztlich als Argument herangezogen, dass die Jugendorganisation in Ausführung einer entsprechenden Volksbefragung gegen das Interesse der Herrschenden der BRD agitierte. Das Anliegen, gegen eine Militarisierung der BRD zu kämpfen, wurde von der bürgerlichen Justiz als Propaganda der SED betitelt, welche „Gewalthaber der Sowjetzone“ genannt wurde.

Das Verbot in der BRD wurde am 26. Juni 1951 verkündet und am 16. Juli 1954 in letzter Instanz bestätigt. Zwei Jahre später wurde dann auch die KPD verboten. Sowohl das FDJ- als auch das KPD-Verbot haben bis heute Bestand, wenngleich sich aufgrund der „Wiedervereinigung“ 1990 eine juristische Komplexität entwickelte, deren Paradoxie erneut am heutigen Tag zur Geltung kam. Der „Einigungsvertrag“, der zur Einverleibung der DDR durch die BRD führte, beseitigte nicht das Verbot der FDJ, kriminalisierte und illegalisierte jedoch auch die FDJ aus dem Osten nicht. Ähnlich betraf dies auch die im selben Jahr gegründete KPD, die bis heute einen stramm stalinistischen Kurs fährt. Doch bei der FDJ kommt eine Besonderheit hinzu, dass sie, anders als die KPD in der DDR, gegründet 1990, und die KPD in der BRD, verboten 1956, eine größere Identität zueinander aufzeigt. Das betrifft besonders die Symbole, die Fahnen als auch entsprechende Hemden. Das Zeigen von Symbolen und Fahnen der FDJ fällt bis heute unter den Straftatbestand § 86a StGB, der das Zeigen von „verfassungsfeindlichen Symbolen“ beinhaltet. Dieser Straftatbestand betrifft de jure jedoch die 1951 verbotene FDJ im Westen. Die FDJ im Osten, die nach 1990 bis heute weiter besteht, fällt darunter nicht.

Was sich hier nun auftut ist eine juristische Paradoxie, da Symbole und Fahnen beider FDJ nahezu identisch sind. Die Frage, ob die FDJ nun auf dem Staatsgebiet der heutigen BRD verboten ist, ist sowohl zu bejahen als auch verneinen. Der Wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung konstatierte 2014, dass „die heutige Verwendung von FDJ-Abzeichen und -Hemd […] strafbar“ sei. Doch es wird angeführt, dass ein Verbot in der Praxis nicht angewandt werde. Ob der unverhältnismäßige Einsatz der Beamt*innen eine legale Grundlage hat, ist also schwer zu beurteilen; zieht man allerdings die geografische Unterscheidung in der Rechtsauslegung her, wonach die FDJ im Westen, also den „alten Bundesländern“, verboten und im Osten, also den „neuen Bundesländern“ nicht verboten ist, war der Einsatz klar rechtswidrig. Der Demonstrationszug wurde am Frankfurter Tor im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg festgehalten und angegriffen. Dieser Bezirk befindet sich auf dem Staatsgebiet der ehemaligen DDR, also das Verbot nicht anwendbar sein kann. Eine andere Konklusion aus der juristischen Paradoxie ist schlecht zu schließen, wenn es nicht nach bürokratischer und politischer Willkür aussehen möchten. Doch angesichts des politischen Charakters ist nicht zu negieren, dass eine Auslegung des Verbots und der Rechtssprechung nach herrschendem Duktus stattfinden wird. Diese Praxis sieht man fast tagtäglich beim PKK-Verbot, welches auch nicht-verbotene Organisationen, Parteien, Verlage und Bücher miteinbezieht.

Um dieses Paradoxon zu lösen bedarf es nun keiner Nachjustierung des Straftatbestands oder des Verbots, sondern die Aufhebung des FDJ- und KPD-Verbots. Das Verbot ist mit Verweis auf die DDR und SED nicht zu verteidigen, wenn Symbole der DDR und juristische Nachfolgeorganisationen der SED nicht kriminalisiert sind. Es ist ein Relikt des Kalten Krieges, als der Antikommunismus unverblümt wütete. Dennoch bleibt die Gleichsetzung des Kommunismus mit dem Faschismus Staatsraison der BRD, was durch solche Verbote unterstützt werden soll. Dennoch ist selbst nach heutiger bürgerliche Rechtsauffassung weder das FDJ- noch das KPD-Verbot begründbar. Daher muss die Konsequenz aus dem Polizeiangriff bei der heutigen Liebknecht-Luxemburg-Demonstration die sofortige Aufhebung der Verbote nach sich ziehen als auch entsprechende Rehabilitationen. Um der politischen Willkür Einhalt zu gebieten, bedarf es freilich nicht nur der juristischen Anpassung, sondern eines gesellschaftlichen und sozialen Willen, die Tradition derer, für die an diesem Tag auf die Straße gegangen wurde, weiterzuführen. Dass sich übrigens gerade eine „rot-rot-grüne“ Landesregierung dazu entschied, mit diesem Polizeiaufgebot eine linke Demonstration mit politisch-juristischen Argumentationen zu verhindern, ist ein Armutszeugnis, bei dem nicht mehr klar zu unterscheiden ist, was nun der politische Charakter einer konservativen von einer „rot-grünen“-Regierung unterscheidet.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Elisa Nowak

Freie:e Journalist:in aus Konstanz

Elisa Nowak

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