Hartz IV: Massiver Rechtsbruch von Regierung

und Jobcenter! Bundesregierung und Bundesagentur verstoßen offenbar gegen geltendes Recht - stellt sich die Frage - WARUM?

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Soll die Öffentlichkeit nicht erfahren, in welchen Umfang die Sanktionen tatsächlich Schaden anrichten?
Keine Daten zur Aufrechnung wegen sozialwidrigen Verhaltens im SGB II!
Die Partei Die Linke haben in einer kleinen Anfrage abgefragt „Wie viele Leistungsberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten reduzierte Geldleistungen, weil ihre Ansprüche mit Ersatzansprüchen gern. § 34 SGB II (sozialwidriges Verhalten) aufgerechnet wurden, und über welche Zeiträume erstreckte sich die Aufrechnung?“
Dazu kam als Antwort: „Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor“.
Ich will das nochmal deutlich machen: bei Vorliegen von sog. sozialwidrigem Verhalten können die Jobcenter in Höhe von 30 % des Maßgeblichen Regelbedarfs aufrechnen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II) und diese Aufrechnung kann bis zu drei Jahre erfolgen (§ 43 Abs. 4 SGB II).
Das bedeutet für die betreffenden Menschen nicht eine drei monatige, sondern eine dreijährige Sanktion. Formal steht im Gesetz „bis zu“ drei Jahre, in der Realität dürfte hier aber kein Ermessen ausgeübt werden, da die Ersatzsumme aber so hoch ist, dürften dies im Regelfall exakt drei Jahre sein.
Besonders heftig ist, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zur Wirkungsforschung der „Leistungen zum Lebensunterhalt“ gibt, so bestimmt es § 55 Abs. 1 SGB II. Dieser Verpflichtung kommt die BA offensichtlich nicht nach, denn sonst hätte sie dazu Informationen bringen müssen.
Die gleiche Fragestellung gab es schon in der mündlichen Verhandlung beim BVerfG im Bereich der Sanktionen, auch hier konnte die BA keine genauen Zahlen über die Anzahl der Mehrfachbetroffenheit bei Sanktionen, der Wirkung dieser zur Arbeitsmarktintegration, zu Wohnungs-, Stromverlusten und Verschuldung oder Anzahl von Lebensmittelgutscheinen vorlegen.
Bei den Aufrechnungen von Ansprüchen wegen Ersatzansprüchen haben wir aufgrund der Dauer der Aufrechnung eine bis zu dreijährige massive Existenzunterschreitung. Dieser bis zu dreijährige Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums das jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen zusichert, für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1. LS) interessiert die BA offensichtlich überhaupt nicht.
(Von Harald Thome)
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Geschrieben von

FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

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