Seit Dezember des letzten Jahres hat Thüringen einen neuen Verfassungsschutzpräsidenten.
Stephan J. Kramer hat zwar nicht die entsprechende Qualifikation, dafür aber nun die entsprechend politisch motivierte Besoldungsgruppe. Wer das Einstellungs-, Befristungs- und Einstufungswesen im öffentlichen Dienst kennt, reibt sich verwundert die Augen und verbrennt [vor Wut] seine Bewerbungsmappe in der Haarbergstraße 61 von Erfurt.
Zwar wollte das Echtrot unter den R2Grünlingen den Verfassungsschutz ursprünglich mal abschaffen. Doch der Kramer unter den Kramern quatscht, spiegelt und twittert zu viel.
So fordert er staatliche Werkzeuge zum Aushebeln von Verschlüsselungstechniken im Internet. Sein Interview hat nun etwas kryptischen Staub aufgewirbelt und für Kritik gesorgt.
"Die Forderungen sind in Zeiten der NSA-Schnüffelei eine Unverschämtheit", so der Chor der Entrüsteten.
Herr Kramer gehört dagegen zu den Verrüsteten, befindet sich kurz nach seinem Masterabschluß als Sozialpädagoge noch im Stimmbruch. Wir werden noch einige Misstöne bis zu seiner Entlas(t)ung im Jahre 2016+x hören.
Bis dahin wird der Vorstand geschlossen hinter dem Trainer stehen.
Der Backdoor in der Thüringer Landesregierung
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Kommentare 3
tradition will gepflegt sein. war nicht unser dichterfürst auch schon ein geheimer rat? also bitte!
Man lese und staune... (immer noch gültig)
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung
vor Gefahren für die freiheitliche demokratische
Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz
- ThürVerfSchG -) (------)
§ 10 Nachrichtendienstliche Mittel
(1) Das Amt für Verfassungsschutz darf zur heimlichen Informationsbeschaffung folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:
1.
den Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckt eingesetzten Mitarbeitern des Amtes für Verfassungsschutz unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 6,
2.
Observationen,
3.
Bildaufzeichnungen (fotografieren, videografieren und filmen),
4.
verdeckte Ermittlungen und Befragungen zu Personen, Objekten und Sachverhalten, das heißt, ohne dabei den tatsächlichen Zweck der Erhebung anzugeben,
5.
das Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
6.
das Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel,
7.
die Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen,
8.
die Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),
9.
die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
10.
die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes,
11.
den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts (so genannte IMSI-Catcher).
...
(4) Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist ein Eingriff in das Beicht- und Seelsorgegeheimnis unzulässig.
(4) Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist ein Eingriff in das Beicht- und Seelsorgegeheimnis unzulässig.
nach dr litanei der spitzelei das unverhoffte dicke ende! also das heißt, so ganz ernst ist das mit der inneren sicherheit gar nicht gemeint. siegfrieds feigenblatt oder wer von der landesverteidigung freigesprochen ist, darf auch schummeln ohne kontrolle.
dich neubürger im fernen osten der brd mags überraschen, mich altbürger der brd tief im schwarzen westen nicht.