Selig, wer daran glaubt - Vom Umgang mit Verfassungsgütern

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion



Sachsen ist nach Bayern das zweite Bundesland, das im Zuge der Föderalismusreform ein eigenes Versammlungsgesetz verabschiedet hat. Und wie im Falle Bayerns setzt man auch hierzulande auf einen weit restriktiveren Umgang mit dem Verfassungsgut Versammlungsfreiheit, als es sowohl im Bundesversammlungsgesetz als auch in einem den Ländern anempfohlenen Musterentwurf zugrunde gelegt ist.

Aber nicht nur in Bayern oder Sachsen, auch in Baden-Württemberg, wo sich ebenfalls eine Gesetzesnovelle in Arbeit befindet, sind ähnliche Tendenzen zu beobachten. Dort monieren Bürgerinitiativen z.B., daß schon die „Interessen Dritter“, also mögliche Folgen für den Verkehr oder für Geschäfte im Umkreis der geplanten Demonstration hinreichend Grund geben können, eine Veranstaltung zu verbieten. Oder das einheitliche Auftreten von Demonstranten, etwa in Form von Streikwesten, das als militant aufgefaßt werden könnte. Dazu soll das Versammlungsgesetz auch auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ausgeweitet werden. Als problematisch dürfte sich das Verbot erweisen, genehmigte Aufmärsche von Nazis, aber auch Gipfeltreffen durch Protestaktionen zu beeinträchtigen. Denn damit würde dieses Grundrecht letztendlich ad absurdum geführt.

Derlei Entwicklungen erwecken den Eindruck, als bereiteten sich die Staatsregierungen auf die Abwehr künftig härterer sozialer und politischer Auseinandersetzungen vor, obgleich sie die Verschärfungen im Versammlungsrecht vor allem mit von Rechts- wie Linksextremen ausgehenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit begründen. Wobei schon diese Gleichsetzung problematisch ist, denn gerade in Hinsicht auf „Linksextremismus“ lassen die politischen Kreise, die zur Zeit über die Definitionshoheit verfügen, einen weiten Raum für Interpretationen offen.

In Sachsen sollte mit der Auseinandersetzung um das Versammlungsgesetz indes auch eine ganz andere weitergeführt werden, nämlich jene seit Jahren schwelende um die Totalitarismustheorie, die sich im Freistaat fast schon zur Doktrin verfestigt hat und eine differenzierte Sichtung der DDR-Geschichte kaum noch zuläßt. Denn das sächsische Versammlungsgesetz dehnt, abweichend vom Bundesgesetz, den Würdeschutz und damit temporäre Beschränkungen auch auf Orte aus, die für das Gedenken an die Opfer und den Widerstand unter kommunistischer Gewaltherrschaft von besonderer Bedeutung sind resp. nennt dabei beide Diktaturen in einem Atemzug, was einer Relativierung der Singularität des NS-Regimes und seiner Verbrechen gleichkommt, von der noch im §15 die Rede ist. Spitzfindig äußerte Marko Schiemann (CDU) in der Debatte, die Gleichsetzung beziehe sich nur auf die Ablehnung beider Formen von Gewaltherrschaft, ohne sie gleichsetzen zu wollen. Selig, wer daran glaubt ...

Der Artikel erscheint zeitgleich in der Druckausgabe von Sachsens Linke, Heft 01/02 - 2010

In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf einen Beitrag in Jungle World verweisen, in dem die Autoren Michael Bergmann und Frank Carstens u.a. schreiben: "Der Leitsatz Dresdens, der sich Jahr für Jahr zum 13. Februar artikuliert, lautet knapp gefasst: »Das Gedenken und die Erinnerung bestimmen wir.« Wenn die deutsche Opfergemeinschaft an diesem Tag die Taschentücher auspackt, soll alles, was sie dabei stört, ausgeschaltet werden: Wer es am Abend des 13. Februar in der Dresdner Innenstadt wagt, Sektkorken knallen zu lassen, der landet er­fahrungsgemäß im Polizeigewahrsam." Sehr lesenswert ...






Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

jayne

beobachterin des (medien-) alltags

jayne

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden