Die Wiederentdeckung der Tendenz (5)

Medienkritik "Lügenpresse" ist nicht nur ein ideologisches Schlagwort. Gleiches sollte für "Fake News" gelten. Notizen eines Lesers

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Ein Exkurs zu Gesetzen und ihren Wirkungen. Als ich im vorhergehenden Teil von Überforderung von Polizei und Justiz geschrieben habe, meinte ich nicht nur die schiere Fallmenge, die mit weiteren Verboten nur noch größer werden, aber kaum effektiver zu bewältigen sein dürfte. Sondern es ist auch Tatsache, dass viele Publikationswege von Hassreden und Irreführungen für Behörden schlicht unerreichbar wären. Für einen Server, der in Deutschland vom Netz genommen würde, steht der Ersatz in Island, den USA oder irgendwo in der Russischen Föderation schon parat. Für Behörden gibt es vor allem im Bereich von Strafrecht und -verfolgung ganz überwiegend keinen internationalen Zugriff.

Man könnte es natürlich so halten wie einige Exekutiven auf dieser Welt, die ihre Netz- zu hoheitlich kontrollierten Inselstrukturen, zu einem "nationalen Intranet" geschrumpft und abgetrennt haben. Aber was Informationsfreiheit im weiteren Sinne und Freiheit der Meinungsäußerung im engeren Sinne angeht, ist bereits der Unterschied in der Herangehensweise zwischen etwa dem us-amerikanischen und dem deutschen Rechtsraum bemerkenswert unterschiedlich. Um es sehr einfach auszudrücken: Während Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz Meinungs- und Pressefreiheit unter den Vorbehalt einfacher Gesetze stellt, verbietet der 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten Gesetze zu erlassen, die diese Freiheiten einschränken.

Das hat sich in der in deutschen Strafgesetzgebung niedergeschlagen. Zahlreiche der Tatbestände zur Volksverhetzung in § 130 Strafgesetzbuch haben zur Voraussetzung, dass die Tat oder ihre Begehungsweise "geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören". "Incitation" und "Fighting Words", beides Merkmale von "Hate-Speech", dürfen nach Auffassung des Supreme Court der USA hingegen nur beschränkt werden, wenn sie den Frieden unmittelbar bedrohen und dies auch so gewollt ist.

Zu diesen konkurrierenden Sichtweisen ist eine dritte getreten: Die weltumspannend wirkenden und damit die überkommenen Rechtskreise überwindenden Nutzungsbedingungen oder Richtlinien von Onlineplattformen. Sie sind ihrem Wesen nach "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt." Sie wären also nach der Nomenklatur deutschen Rechts "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) im Sinne von § 305 Bürgerliches Gesetzbuch oder "Vertragsklauseln" gemäß der Richtlinie 93/13/EWG. Darüber, dass der Vorgang "Einrichten eines Accounts" bei Social-Media den Abschluss eines Vertrages darstellt, besteht kein Zweifel mehr (Peter Bräutigam / Bernhard von Sonnleitner, "Vertragliche Aspekte der Social Media"; in "Rechtshandbuch Social Media", Gerrit Hornung / Ralf Müller-Terpitz [Hg.], S. 35 ff., Berlin/Heidelberg 2015).

Ich lasse einmal beiseite, ob die AGB von Facebook, dort insbesondere Ziff. 15.1. wirksam den Gerichtsstand "ausschließlich vor dem für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständigen US-Bezirksgericht oder vor einem Staatsgericht in San Mateo County" bestimmen und dass "alle Ansprüche, die möglicherweise zwischen dir und uns entstehen, [...] den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien, und zwar unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts [unterliegen]". Die erste Frage hat ein Pariser Berufungsgericht 2016 verneint, eine solche Benachteiligung sei für den privaten User von Facebook unfair benachteiligend. Im Übrigen liegt dieser Themenkomplex beim Europäischen Gerichtshof seit September 2016 zur Vorabentscheidung auf. Einzelheiten zu dem von Maximilian Schrems auf den Weg gebrachten Verfahren können bei https://www.fbclaim.com/ui/page/updates nachgelesen werden.

Vielmehr scheint mir vom Prinzip her bedeutsam, dass AGB im Fall von Facebook von rund 1,59 Milliarden Usern monatlich weltweit weitestgehend einheitlich anerkannt werden. Das ist addiert knapp die Einwohnerzahl der EU mit bald 27 separaten Rechtsordnungen plus dem der Union, zuzüglich der der USA (mit durchaus unterschiedlichen Regelungen je nach Bundesstaat), der Russischen Föderation und der ASEAN-Gruppe (10 Staaten). Damit haben Online-Präsenzen generell -von der Suchmaschine über Social-Media bis zur Onlineenzyklopädie, vgl. Alexa Top-Sites-Global- als "Verwender" und damit diejenigen, die die Bedingungen stellen, nicht nur supranational anerkannte Normen geschaffen, sondern setzen sie täglich milliardenfach und weltweit in die Praxis um.

Die Wirkung ist ziemlich verblüffend, wenigstens aus hiesiger Sicht. Was in Deutschland anlässlich der Volkszählung 1983 ein teilweise erbittert umkämpftes Recht auf Privatheit und Anonymität war, ist unter den Bedingungen von Facebook & Co. die freiwillig und mit Freuden herausgegebene Information bis hinein in die intimste Sphäre der eigenen Gedankenwelt: Samt Namen und Preisgabe sonstiger individuell identifizierender Merkmale. Noch immer und immer wieder sind Accounts insb. auch bei Twitter zu finden, die sich in Abgrenzung zum Arbeit- oder sonstigen Dienstgeber als "privat" bezeichnen, statt als "persönlich", obwohl in den allermeisten Fällen die Accounts "öffentlich", nämlich öffentlich einsehbar sind. Das gilt auch dann, wenn nur "Freunde" oder in sog. geschlossenen Gruppen deren Mitglieder lesen können. Die Begriffsverwirrung stammt wohl auch daher, dass FB die ihren als "Privatsphären"-Einstellungen bezeichnet, obwohl 4 von 5 Einstellungen "Öffentlichkeit" herstellen.

Eingebetteter MedieninhaltDie Interessen der privaten Normgeber gehen mit staatlichen Exekutiven in dem Bereich, überspitzt gesagt, konform. Datenhandel einerseits, Ausspähung durch staatliche Dienste andererseits hatten ihren so auch erkennbaren gemeinsamen Auftritt, als zum Abschluss des ersten von Max Schrems initiierten Verfahrens vor dem EuGH die lakonische Feststellung getroffen werden konnte: Es gibt keinen sicheren Hafen für Daten. Mag auch die werbende Selbstdarstellung von Strategic Communication Laboratories bzw. von Cambridge Analytica in Sachen Targeting übertrieben sein: Selbst Kritiker bestreiten nicht, dass Psychogramme von Menschen aufgrund ihres Verhaltens im Netz gebildet werden. Parteien und deren Wahlkämpfe sind also ebenfalls mit im Boot der Datenauswertung. Der Datenhandel wird in den USA nun wieder erleichtert, worauf jüngst Evgeny Morozov in The Guardian hingewiesen hat ("By dismantling domestic privacy laws, the US will lose control of the global internet").

(Ende Teil 5)

(Teil 1)-(Teil 2)-(Teil 3)-(Teil 4)-(Teil 5)

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Geschrieben von

ed2murrow

e2m aka Marian Schraube "zurück zu den wurzeln", sagte das trüffelschwein, bevor es den schuss hörte

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