Ziviles Verhalten und bessere Einsicht

Rassismus Ist die Kündigung gegenüber einem Azubi wegen volksverhetzender Äußerungen eine „Strafe“?

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Für den Spruch „Flammenwerfer währe (sic!) da die bessere Lösung“ hat laut Medienberichten ein 17-jähriger Lehrling in einem oberösterreichischen Autohaus der Nobel-Marke Porsche eine fristlose Kündigung ausgefasst. Als Grund wurde die „Null-Toleranz-Politik“ des Herstellers in Sachen Rassismus genannt.

Nicht jedem hat das gefallen. Sicher nicht dem Auszubildenden, der entgegen aller sonstigen Presseentgrenzungen von Namensnennung und Abbildung, wenn es um Personen „mit Migrationshintergrund“ geht, weitgehend anonym bleiben durfte. Aber es war da auch die Süddeutsche Zeitung, die mit Simon Hurtz („Rassismus gehört geächtet – aber nicht so“) meinte, dass „harte Strafen abschrecken, schon immer ein Mythos“ war. Er irrt.

Denn die außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist keine Strafe, sondern ein Akt der Privatautonomie. Sie ist der Ausdruck dafür, so sagt das Gesetz in § 626 BGB, dass im Ergebnis einer Abwägung „dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. Das gilt auch im Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubis. Wie zumutbar sind aber einem Arbeitgeber VolksverhetzerInnen im eigenen Betrieb, deren Notorietät mit jedem Social-Media-Eintrag wächst?

Denn das ist die strafrechtliche Seite: „Wer gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen zu Hass aufstachelt oder zu Gewaltmaßnahmen auffordert“ und „dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“, ist wegen Volksverhetzung nicht lediglich mit Geldstrafe, sondern mit Haft zu belegen – von drei Monaten bis fünf Jahren. So besagt es in Deutschland eine der vielen Varianten in § 130 StGB, ähnlich in Österreich der § 283 des dortigen Strafgesetzbuches.

Der Lehrling aus der Nähe von Wels ist der Strafe bislang entgangen. Gegen ihn wird zur Stunde nicht einmal ermittelt, obwohl als Offizialdelikt hierzu eine Verpflichtung der Staatsanwaltshaft von Amts wegen bestünde. Auch der Anlass: Wer anderen die Qual des Feuertodes wünscht und dazu aufruft -gleich ob kleinen Kindern oder Erwachsenen gegenüber- unterscheidet sich in seiner Unmenschlichkeit um kein Deut von den Apologeten und Anhängern eines sogenannten Kalifats.

Porsche steht nicht allein. Auch das österreichische Rote Kreuz hat sich kurz hintereinander von Mitarbeitern getrennt, die mit fremdenfeindlichen Hass-Tiraden im Netz aufgefallen sind. Wäre die Kündigung eher gerechtfertigt, weil das Rote Kreuz als Zweck die Menschlichkeit an erster Stelle in seiner Satzung führt und zu dessen Erfüllung vor allem auf Freiwilligkeit angewiesen ist?

Die Menschenwürde ist nicht teilbar, nicht veräußerlich, der Anspruch, ihr Geltung zu verschaffen, gilt universell. Das ist ein Auftrag der Zivilgesellschaft. Das gilt erst recht in Staaten, deren Politiken mit Sprüchen wie „das Boot ist voll“ oder von den angeblichen „Sozialschmarotzern“ Menschwürde zu etwas Quantifizierbarem oder zu einem Exklusivrecht der eigenen Staatsangehörigen machen wollen.

Das ist eine tägliche Herausforderung. Sie erschöpft sich nicht in Demonstrationen, sondern beginnt dort, wo es besonders unbequem ist: Am Arbeitsplatz, im Verein. Denn wer wollte seinen lieben Frieden aufs Spiel setzen, nur um die Kollegin darauf aufmerksam zu machen, dass ihr letzter Spruch von den „Flüchtlingen, Flüchtlingen über alles …“ nicht geht. Oder den jungen Stürmer der Mannschaft danach fragen, ob er sich das mit der getweeteten „Asylverhinderungsmaschine“, garniert mit einem Galgen wirklich genau überlegt hat. Dass damit aber auch die Frau aus Syrien in der Werkshalle oder der Verteidiger aus Afghanistan in der Jugendmannschaft betroffen sein könnten, wäre dann schon wieder in den Hintergrund getreten.

Es ist im Gegenteil beschämend, dass die Beantwortung, was in Bezug auf Verletzung der Menschenwürde nicht mehr zumutbar ist, nur allzu gerne auf andere geschoben wird: „Den Staat“, „die Prominenten“ oder eben auf Arbeitgeber. Dabei ginge es schon mit einer anderen Kündigung ganz unmissverständlich: Die der sogenannten „Freundschaft“ auf Facebook. MS

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Marian Schraube

"Dem Hass begegnen lässt sich nur, indem man seiner Einladung, sich ihm anzuverwandeln, widersteht." (C. Emcke)

Marian Schraube

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