Über die sogenannte Clankriminalität: Kurze Kritik eines (Kampf-)Begriffs

Strafrecht Der Begriff der sogenannten „Clankriminalität“ basiert auf wissenschaftlich nicht fundierten Annahmen. Er ist ungeeignet für die Beschreibung von Straftaten und schafft ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Sicherheitslage
Exklusiv für Abonnent:innen
Auffällig: In keinem statistischen Werk über die „Clankriminalität“ gibt es eine Rubrik für „deutschstämmige“ „Clans“
Auffällig: In keinem statistischen Werk über die „Clankriminalität“ gibt es eine Rubrik für „deutschstämmige“ „Clans“

Foto: Paul Zinken/picture alliance/dpa

Bereits seit Jahren ist das Phänomen der „Clankriminalität“ in der rechts- und kriminalpolitischen Diskussion in Deutschland omnipräsent und wird dabei sowohl von Medien als auch von weiten Teilen des Parteienspektrums als Inbegriff bekämpfungswürdiger Kriminalität und besondere Bedrohung für die Sicherheitslage in der Republik dargestellt. In den letzten Tagen geriet der Begriff im Zusammenhang mit einem „Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“ aus der Feder des Bundesministeriums des Inneren und für Heimatschutz erneut in die Schlagzeilen.

Der Entwurf enthält unter anderem den Vorschlag, es in § 54 Abs. 1 S. 2 AufenthG als Regelbeispiel für eine besondere Schwere des A