Ausführlichere Antwort:
Es gab zwei Haken:
a) Das BVerwG berücksichtigte nicht, daß das BMI 2017 von „Verein ‚linksunten.indymedia‘“ sprach, der BetreiberInnenkreis aber nicht „linksunten.indymedia“, sondern vielmehr „IMC linksunten“ hieß
Wie schon in der Antwort auf Frage 3 gesagt, sprach das Bundesinnenministerium von einem „Verein ‚linksunten.indymedia‘“, der verboten sei und aufgelöst werde. Der hinter der Webseite „stehenden Personenzusammenschlusses“ hieß aber nicht „linksunten.indymedia“, sondern vielmehr „IMC linksunten“ (siehe z.B.: https://linksunten.indymedia.org/user/7/index.html1 und Absatz 2 der hiesigen ausführlicheren Antwort auf Frage 1). Dies wurde von den AnwältInnen der KlägerInnen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (jedenfalls: nicht in der mündlichen Verhandlung) thematisiert und auch vom Gericht nicht berücksichtigt. Aus dem Bezeichnungsfehler des BMI hätte sich aber durchaus ein Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung gewinnen lassen, denn 1971 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Vereinsverbots-Verfahren entschieden:
„Ein belastender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er nicht genügend bestimmt ist, insbesondere – auch im Wege der Auslegung – nicht eindeutig genug und der Vollziehung fähig erkennen läßt, wen er treffen soll (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., § 11 S. 212; Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., § 50 II S. 332; Stumpp, DVBl. 1968, 330). An diesem Rechtsmangel leidet die Verfügung vom 15. Mai 1961, soweit sie sich gegen den ‚V. [= Verlag Hohe Warte]‘ richtet. Denn sie läßt – auch im Wege der Auslegung – nicht eindeutig erkennen, welche Vereinigung unter dieser Bezeichnung verboten und aufgelöst werden soll.“
(https://research.wolterskluwer-online.de/document/787ef32e-74dd-484e-ba9c-f886697e5896, Textziffer 32)
b) Das Gericht prüfte in Bezug auf den BetreiberInnenkreis nicht das Vorliegen der vom Bundesinnenministerium behaupteten Verbotsgründen des Artikels 9 Absatz 2 Grundgesetz
Der zweite – auch unabhängig von der Bezeichnungsfrage wichtige – Haken ist: Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht überprüft, ob die vom Bundesinnenministerium behaupteten Verbotsgründe des Artikels 9 Absatz 2 Grundgesetz im Fall des linksunten-BetreiberInnenkreises tatsächlich vorlagen (warum das Bundesverwaltungsgericht dies nicht geprüft hat, wird demnächst in Antwort auf Frage 17 dieses FAQ-Kataloges erklärt).
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Hinweis:
Am Montag wird es mit folgender Frage weitergehen: „Was sind die vom Bundesinnenministerium behaupteten Verbotsgründe des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz?“
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