Das Problem mit der Polizei

Gewalt Die aktuelle Debatte rund um rassistische Polizeigewalt eröffnet auch den Raum, über Wesen und Legitimation der Institution selbst zu sprechen. Was ist die Polizei?

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Ein Staat und seine Polizei
Ein Staat und seine Polizei

Foto: Timothy A. Clary/AFP/Getty Images

Die aktuellen Ereignisse rund um die Ermordung George Floyds werfen nicht nur ein Schlaglicht auf die Diskriminierung der afroamerikanischen Bevölkerung in den USA, sondern auch auf Funktion, Rechtfertigung und Auftreten der Polizei. In beiden betroffenen Bereichen geben die Geschehnisse Anlass zu einer umfassenderen, nicht auf den Einzelfall und auch nicht auf die USA beschränkten Betrachtung, handelt es sich doch sowohl bei strukturellem Rassismus als auch beim Auftreten der Polizei als institutionalisierter Gewaltmacht um globale Phänomene. Betrachtet werden soll nachfolgend letzteres Problem unter besonderer Berücksichtigung des ersteren: Was ist polizeiliches Handeln, welche Implikationen und Probleme bringt es mit sich und in welcher Beziehung steht es zu strukturellem Rassismus?

Hinführend zum Polizeiproblem sei auf die Aufgabe dieser Institution im heutigen Staate verwiesen. Zentral ist hierbei die Gefahrenabwehr: Das Polizeigesetz NRW definiert etwa das Abwehren von „Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ als Hauptaufgabe der Polizei. In erster Linie handelt es sich bei der Polizei also um eine Ordnungsinstitution, die der Wahrung bestimmter Weltverhältnisse dienen soll. Sie ist damit per definitionem eine konservative, eine bewahrende Macht. Eingesetzt wird sie dabei vom Staat, welcher die zu bewahrenden Ordnungen geschaffen hat. Zu verstehen ist die Polizei also als Ausführungsorgan einer übergeordneten Macht, welche eine selbstgeschaffene Ordnung bewahren will.

Zentral sind hierbei zwei Momente, die im Kontext des Schlagworts der Gefahrenabwehr für gewöhnlich selten auftauchen: Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass nicht in erster Linie für Menschen bestehende Gefahren abgewehrt werden sollen. Die Gefahrenabwehr bezieht sich zentral nicht auf Einzelpersonen, sondern auf Öffentliches. Tätig ist und wirksam wird die Polizei in öffentlichen Kontexten, in denen Sicherheit oder Ordnung gefährdet sind. Sie wehrt also Gefahren, die dem Staat und seiner Strukturierung der Welt drohen, ab – Privatpersonen werden nur geschützt, insoweit eine ihnen geltende Gefahr zugleich Öffentliches berührt, also etwa gegen die in Gesetzen festgeschriebene Ordnung von Welt und Raum verstoßen würde. Darüber hinaus – das ist das zweite zentrale Moment – muss auf das sog. Gewaltmonopol hingewiesen werden. Die Polizei wird kraft der Ordnung, die sie bewahren soll, dazu ermächtigt, zum Schutze der Ordnung Gewalt anzuwenden. Hierbei hat sie zwar laut Polizeigesetz NRW auf „Verhältnismäßigkeit“ zu achten; diese jedoch wird wiederum bestimmt durch die zu bewahrende Ordnung. Im Kern kreist die Polizei als Institution und Gewaltmacht also um eine Ordnung, aus der sie ihre Legitimation zieht und für die sie im öffentlichen Raum eintritt. Sie übt dabei faktische sowie symbolische Gewalt aus. Sie ist damit – und das ist die Kernthese des vorliegenden Artikels – Inkarnation eines in höchstem Maße selbstreferentiellen und konservativen Staates. Ihre Aufgabe besteht in der Überwachung, Unterdrückung und Beseitigung von abweichendem Verhalten. Sie ist eine Normierungsmacht.

Im Geiste des Absolutismus

Begründen lässt sich diese These größtenteils bereits durch Verweis auf die beschriebenen, dem Polizeigesetz NRW entnommenen Aufgaben der Polizei. Eine weitere Ausführung erscheint – zumal angesichts des enormen Kontrastes zum im Rahmen des Marketings vermittelten Bildes der Polizei durch sich selbst – dennoch geboten. Hierbei sollen vor allem zwei Bereiche der Polizei näher in den Blick genommen werden: Ihre Genese aus und Beziehung zum Staat sowie das Legitimationsproblem dieses Gebildes und ihr Normierungs- und Disziplinierungsstreben.

Dass die Polizei als Inkarnation des Staates zu verstehen ist, ist selbsterklärend. Sie wird qua Gesetz des Staates als Organ des Staates zur Erfüllung von selbstgesetzten Aufgaben des Staates geschaffen. Sie ist dabei wie alle anderen Organe des Staates ihrer Struktur nach selbstreferentiell: Durch Berufung auf ihre staatliche Legitimation soll sie zugleich den Staat legitimieren; durch Handeln im Namen des Staates soll sie den Staat durchsetzen; durch Handeln im Staat unter Berufung auf staatliche Ordnung soll sie ebendiese und damit ebendiesen aufrechterhalten. Legitimationsgeber, Ursprung und Telos der Polizei ist folglich unverkennbar der Staat als abstraktes Gebilde. Nun ergibt sich bereits hier ein zentrales Problem: Dieser Staat selbst weist ein Legitimationsproblem auf. Staatliches Handeln, eine komplexe staatliche Ordnung und die vielen staatlichen Organe, die wesenhaft um den Staat und seine Ordnung kreisen, mögen von diesem Problem ablenken; beseitigen können sie es nicht. Kompatibel mit dem seit der Aufklärung vorherrschenden Menschenbild, welches den Menschen als freies, vernünftiges, sich selbst gehörendes Wesen versteht, ist die Etablierung einer paternalistischen Institution, die sich die Beherrschung des Menschen auf die Fahnen geschrieben hat, keineswegs. Bereits basales staatliches Handeln – und sei es auch noch so altruistisch gemeint – ist ein Verstoß gegen das grundlegende Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Wer frei ist und sich selbst gehört, darf nur von demjenigen beherrscht werden, den er persönlich, frei und explizit dazu legitimiert hat. Eine solche Legitimation des Staates liegt jedoch nicht vor, solange ein Gesellschaftsvertrag ein bloß gedankenspielerisch verwendetes Konstrukt bleibt. Die Polizei ist qua Staatsorgan also Beihelferin zur illegitimen Disziplinierung, zur Unterwerfung eigentlich sich selbst gehörender Individuen, die ungefragt zu Bürgerinnen und Bürgern degradiert werden. Die von der Polizei zu schützende Ordnung ist eine den Menschen oktroyierte. Die Polizei ist damit als im ethisch-rechtsphilosophischen Sinne de facto illegitim Gewalt ausübende Macht zu verstehen. Zurückzuweisen ist dieser Gedanke nur, wenn zugleich das ihm zugrundeliegende Menschenbild des Menschen als sich selbst gehörend zurückgewiesen wird. Wer den Staat in seiner heutigen Form als legitim versteht, versteht den Menschen als unfreies, als zu beherrschendes Wesen und agiert damit im Geiste des Absolutismus.

Die Welt wird geordnet, in Gutes und Böses, Eigenes und Fremdes

Der Staat selbst wiederum – das ist der zweite abzuhandelnde Punkt – ist auf Normierung gerichtet. Das wiederum ist ihm als Ordnungsmacht inhärent. Eine Ordnung dient der Strukturierung einer zunächst unstrukturiert – das meint beispielsweise unverständlich, chaotisch, heterogen – vorliegenden Wirklichkeit, eines nicht auf eine sichtbare Norm reduzierbaren Raumes. Wird nun in diesem Raum eine Ordnung geschaffen, geschieht dies zwangsläufig durch Klassifizierung und Normierung: Eine Norm muss errichtet und das im Raum Anwesende in die Kategorien ‚normerfüllend‘ und ‚nicht normerfüllend‘ getrennt werden. Selbstverständlich ist das ein sehr einfaches Bild eines Ordnunsprozesses; die Vorgänge sind meist komplexer, es wird mit weitaus mehr Klassifizierungen gearbeitet. Tatsächlich jedoch kann jedes Ordnungsstreben – und sei es noch so komplex – auf die angegebene Grundstruktur zurückgeführt werden. Die Welt wird geordnet, indem Eigenes und Fremdes, Gutes und Böses etc. geschieden werden. Diese Kategorien wiederum sind den im Raum vorhandenen Dingen nicht inhärent; sie werden ihnen vielmehr durch die ordnende Macht zugeschrieben. Das Schaffen von Ordnung geht somit, sofern es Lebewesen betrifft, immer mit der Ausübung von Gewalt diesen Wesen gegenüber einher: Werden sie in eine Kategorie eingeordnet und ihnen somit ein bestimmter Status in der Welt eingeschrieben, ist der erste und wichtigste Schritt der Unterdrückung getan. Das wiederum ist eindeutig und offensichtlich als Verstoß gegen das aus dem Selbstbesitz folgende Selbstbestimmungsrecht zu verstehen; interessant ist hier der Umstand, dass der Staat damit qua Ordnungsmacht eine Gewalt produzierende Macht ist. Die Polizei nun ist dasjenige Organ, das dem Aufrechterhalten der vom Staat geschaffenen Ordnung dient. Ihr obliegt es, die staatliche Gewaltausübung immer und immer und immer wieder zu reproduzieren.

Das geschieht grundsätzlich auf zwei Wegen. Der erste Weg ist das Ausüben symbolischer Gewalt, das bereits in der Existenz der Polizei erfüllt ist. Durch das Vorhandensein einer konservativen Ordnungsmacht wird das allen anderen Gewaltakten zugrundeliegende Vorgehen der Unterwerfung freier Individuen symbolisch nachvollzogen: Das Auftreten der Polizei als Polizei symbolisiert die Unterwerfung der Menschen unter die willkürliche Ordnung des Staates, ihre Degradierung zu Bürgerinnen und Bürgern. Der zweite Weg ist das Ausüben faktischer Gewalt, das der Abwehr faktischer Gefahren für die Raumordnung des Staates dient. Hierbei wird die Unterdrückung gleichfalls körperlich vollzogen, etwa durch die Anwendung von Zwang, durch die Freiheitsberaubung, durch die Tötung von Individuen, die sich der extrinsischen Klassifizierung im Sinne des staatlich oktroyierten Ordnungsschemas zu entziehen versuchen, indem sie etwa den Bereich des staatlicherseits definierten Erlaubten in Richtung des staatlicherseits definierten Unerlaubten verlassen oder zu verlassen versuchen.

Ideologien werden durch die Polizei reproduziert

In seinem Werk Überwachen und Strafen hat Michel Foucault eindrücklich beschrieben, dass mit aufkommender Überwachungstechnik die körperliche Gewaltausübung drastisch eingeschränkt werden kann, da es im Rahmen der Etablierung umfänglicher Überwachung zu einer aus Angst vor Strafe auftretenden Selbstdisziplinierung der Unterdrückten kommt. Tatsächlich ist diese Entwicklung, wird sie als Weg weg vom ineffektiven Körperlichen hin zu effektiveren und ökonomischeren Unterwerfungsmethoden gelesen, bereits mit dem Aufkommen von Schrift, einer der größten technischen Revolutionen der Kulturgeschichte, in Gang gesetzt worden: Durch das Festschreiben von Ordnungen entfällt der Zwang, sie durch körperliche Züchtigung auszudrücken, zu reproduzieren und damit zu etablieren. Angeführt ist dieser Exkurs, um aufzuzeigen, dass Gewalt nicht zwangsläufig wie im Falle Floyds körperliche, spürbare sein muss. Gewalt ist nichts anderes als die Etablierung von Macht, die Unterwerfung anderer unter eine Macht; sie kann – und erst dann ist sie wirklich effizient – subtil und beinahe unsichtbar ausgeübt werden. Der Verzicht auf körperliche Disziplinierung, auf den Exzess physischer Gewalt bedeutet also lange noch keine Gewaltfreiheit.

Der Bogen zum strukturellen Rassismus lässt sich leicht schlagen. Mit der Etablierung einer Ordnung im einstmals ungeordneten Raum geht auch die Etablierung der Ideologien der Ordnungsmacht einher. Der Ideologiebegriff soll hier möglichst weit verstanden werden: Auch Vorurteile, Abwertungen, Überlegenheitsgefühle und Herrschaftsdenken sind in diesem Sinne als Ideologien zu verstehen. Sie sind der Ordnung des Raumes eingeschrieben und werden damit, da Polizeiarbeit immer konservative, immer ordnungsbewahrende Arbeit ist, durch polizeiliches Handeln reproduziert und somit verfestigt. Ist die Ordnungsmacht eine vorwiegend weiße, die sich als vorwiegend überlegen versteht, ist die sog. Elite der Organisation, die als ordnungsstiftende Macht auftritt, von Überlegenheitsdenken geprägt, wird ihr nicht selbst denkender, nicht selbst sprechender und nicht selbst existenzfähiger Exekutivarm auch diese Momente der Ordnung mit dem gesamten ihm zur Verfügung stehenden Gewaltrepertoire zu bewahren suchen.

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