Die Möglichkeit der Rechte

Philosophie Der Jurist Christoph Möllers erklärt Philosophen den Begriff der Normen, der Philosoph Christoph Menke schreibt eine Kritik der Rechte. In Berlin haben sie sich getroffen

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Die Sphäre des Normativen darf man wohl als eines der wesentlichen Merkmale des Menschlichen betrachten. Die übrige Natur folgt zwar Gesetzen, diese sind aber gewissermaßen nicht 'gesetzt', sondern gegeben, und als solche ganz anderer Art als menschliche Gesetze und gesetztes Recht. Diese beruhen auf Normen, und die wiederum folgen, so meint jedenfalls Christoph Möllers, einem „Möglichkeitssinn“, einer Perspektive auf das, was eben nicht gegeben ist, oder was nicht so, wie es gegeben ist, sondern anders sein sollte. Der Berliner Jurist und Rechtsphilosoph sowie neuerdings Leibnizpreisträger hat im Herbst sein „Opus magnum“ (FAZ) über Die Möglichkeit der Normen vorgelegt, in dem er allerdings selbst einen nichtnormativen Ansatz verfolgt. Er fragt nicht – wie Moralphilosophen häufig –, wie der Inhalt oder die Wirkung von bestimmten Normen sein sollten, sondern zunächst einmal was eine Norm überhaupt ist: nämlich, so seine These, eine Weise, in der Welt zu ihr Distanz zu gewinnen und alternative Perspektiven aufzuzeigen. Mit seiner Begriffsarbeit will der Jurist Möllers „den Philosophen wie den Soziologen in die Suppe spucken“ (SZ), herausgekommen ist eine Art empirische Phänomenologie der Normen.

Ein spezieller, wohl exemplarischer Bereich der Normativität ist das Recht, Möllers' eigenes Metier. Ihm hat nun seinerseits der Frankfurter Philosoph Christoph Menke eine Kritik der Rechte gewidmet. Er geht darin aus von Marx' These, dass die politische Proklamation der Menschen- und Bürgerrechte am Anfang der Moderne letztlich nur das private, egoistische und daher unpolitische Subjekt ermächtigt hätte, die Politik sich dadurch gewissermaßen selbst abgeschafft habe. Im Unterschied zu Marx aber untersucht Menke diese Entpolitisierung nicht erst am Inhalt, sondern bereits an der Form der Rechte, die sie hervorgebracht haben. Hier sieht er eine Widersprüchlichkeit am Werk, die zugleich die Widersprüche der modernen Gesellschaften erzeuge und durch deren Herausarbeitung er letztlich ein neues, revolutionäres Recht zu entwerfen versucht.

Revolutionäre Realitätsunfähigkeit

Mit dieser Grundlegung bleibt Menke bei seinem Vorstoß in den Bereich des Rechts dennoch ganz Philosoph, so wie Möllers mit seiner Arbeit am Begriff ein Empiriker. Trotzdem lag es nahe, die beiden, nachdem sie ihre Bücher – die zudem beide im selben Verlag erschienen sind – schon gegenseitig rezensiert haben, nun auch in persona zusammenzubringen. Da außerdem beide Autoren derzeit am Wissenschaftskolleg Berlin forschen (Möllers als Permanent Fellow), bot sich dieses am vergangenen Mittwoch als Veranstaltungsort an. Angesichts des großen Publikumsandrangs, der zusätzlich vor zwei Leinwände verteilt werden musste, bemühte sich Möllers sogleich, die Erwartungen zu dämpfen, indem er darauf bestand, dass Wissenschaft doch eigentlich etwas eher Langweiliges sei. Dies widerlegte er aber gewissermaßen im nächsten Satz schon wieder mit dem Hinweis, er und Menke seien beide wohl ausreichend „nietzscheanisch verseucht“, um dem Publikum keine moralisch-normative Erbauung bieten zu können.

Stattdessen stellte Möllers unter einem ersten von fünf Stichpunkten des Abends zunächst einmal die Schwächen ihrer jeweiligen Disziplinen heraus, in seiner eigenen sei das Theorieunfähigkeit: „Wenn man das Handwerk beherrscht, beherrscht einen das Handwerk“, war eines von vielen Bonmots des Abends. Vorgehalten bekam die entgegengesetzte Schwäche seiner Disziplin, eine gewisse Realitätsunfähigkeit, allerdings nur Menke. Möllers selbst versuche die Schwäche seiner Wissenschaft zu überwinden, indem er das Recht vor allem als Steinbruch für seine Begriffsarbeit benutze. An Menke richtete er dagegen die Frage, ob dieser nicht in eine begriffliche Rigidität verfalle, die ohne Geschmeidigkeit an ihrer eigenen Grenze nur noch umkippen könne. In seiner Besprechung von Menkes Buch hatte Möllers von der immerhin beeindruckenden Geschlossenheit eines Systems gesprochen, in dem nichts mehr knirsche, in dem sich am Ende aber auch die revolutionäre Schubkraft verliere.

Möglichkeit und Grenze

Das musste Menke nun freilich nicht mehr lange auf sich sitzen lassen. Er bewunderte zwar an Möllers dessen Entspanntheit dem Recht gegenüber und entdeckte ihre Gemeinsamkeit in der Frage nach der Form – der Normen allgemein und des Rechts im Besonderen – vor deren inhaltlicher Bestimmung und Bewertung. Einen Dissenz gebe es aber dahingehend, ob diese Analyse auch politisch zu verfahren habe. In Eröffnung eines zweiten Stichpunkts, „Ermöglichung und Begrenzung“, konstatierte Menke, dass Normativität stets nur doppelt zu erfassen sei: nämlich als repressiv und produktiv. So wirken etwa die subjektiven Rechte für das Subjekt ermächtigend, dies aber nur unter der Bedingung einer bestimmten Form dieser rechtlichen Ermächtigung. Diese begrenzende Form wirke, wie gesagt, privatisierend und entpolitisierend.

Möllers aber musste sich nun fragen lassen, ob seine einseitige Betonung der „Möglichkeit“ der Normen eigentlich systematisch oder nur methodisch bedingt sei. Er gab daraufhin zu, mit dieser Frage in der Tat nicht gut zurecht gekommen zu sein. Bei Menke sei diese dialektische Beschreibung bezüglich der subjektiven Rechte gelungen, ob sie indes für das gesamte Feld der Normativität zu verallgemeinern sei, wie Philosophen es ja so gerne täten, bezweifelte Möllers. Es gebe wohl durchaus Normen, die entweder nur begrenzend oder nur ermöglichend seien. Eine befriedigende systematische Antwort auf diese Frage wäre ihm wohl auch zu theoretisch geworden. Auf Menkes begriffslogisches Nachhaken, ob eine solche dialektische Struktur jeder ermöglichenden Normativität nicht doch apriorisch wissbar sei, musste Möllers aber schließlich nachgeben.

Ontologie des Kunstwerks

Interessanterweise war es nun unter dem dritten Punkt der Bereich der „Kunst“, zu dem auch keine philosophische Überzeugungsarbeit mehr die Positionen der beiden Gesprächspartner übereinstimmen lassen konnte. Möllers widmet in seinem Buch auch der Kunst als „ungehobenem Begriffsreservoir der Normativität“ einen Abschnitt, in dem er unter anderem Normen stets ein Problem der ästhetischen Darstellung attestiert, mit der sie auf ihre Kontrafaktizität reagieren müssten. Von daher sei die Normativität der Kunst ebenso wie die aller anderen sozialen Normen auchzu untersuchen, was allerdings eine Schwierigkeit darin finde, dass Ästhetik häufig mit Folgenlosigkeit assoziiert und inder Kunst daher kaum noch nach Gesellschaftstheorie gesucht werde. Umgekehrt stellte Möllers nun auch die Frage, warum wir uns eigentlich im Westen unsere Gesellschaften durchaus ohne Politik vorstellen könnten, keineswegs aber ohne Kunst.

Menke, seineszeichens ursprünglich Kunsttheoretiker, versuchte eine Antwort auf diese Frage, indem er die Normativität der Kunst nicht in irgendwelchen ästhetischen Regimen verortete, sondern im einzelnen Werk, dessen Gelingen einen Anspruch stelle, der in seiner sozial normativen Dimension gar nicht folgenlos bleiben könne. Wo allerdings Möllers hier ein mystifizierendes Eigentlichkeitsmodell witterte, wie es auch anderswo in der Moralphilosophie zu finden sei, und dagegen die Enttäuschung über gescheiterte Kunstwerke für instruktiver erklärte, bestand Menke darauf, dass es sich hier um echte Erfahrung handle, aber nicht der Enttäuschung, sondern der Begeisterung über ein gelingendes Werk, ohne die man Kunst überhaupt nicht als solche erfahren könne. Das ästhetische Urteil wollte Möllers dann auch nicht mehr anzweifeln, widersprach allerdings Menkes These, dass dem gelungenen Kunstwerk eine andere Ontologie zukomme als dem nicht gelungenen.

Salonbolschewismus und Menschenrechte

Anhand des vierten Punkts, „Menschenrechte“, führte Menke nun sein ambivalentes Konzept von Normativität weiter aus. Die große Erfolgsgeschichte der Menschenrechte dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese letztlich widersprüchlich seien. So sei etwa die Idee der Gleichheit zwar eine politische Idee, ihre Wirkweise dagegen gerade nicht politisch, weil sie die gleichberechtigten Subjekte wesentlich als Privatpersonen verstehe. Möllers allerdings wollte sich davor hüten, diese Widersprüchlichkeit aufzulösen, wodurch den Dingen in der Regel ihr Spezifisches genommen werde. Obwohl die Menschenrechte in all ihrer partikularen Anfälligkeit und Relativität (ihre „Menschen“ waren einst weiße Männer und würden bald Tiere sein) für uns entzaubert seien, komme einem der Sprechakt „ich bin gegen Menschenrechte“ nur schwer über die Lippen. Menke aber meinte, er könne das sagen, und bestand darauf, dass hier doch das Nachdenken erst anfangen müsse. Möllers mahnte jedoch, dass man dazu nicht die Semantik der Menschenrechte durch die der Gleichheit ersetzen dürfe. Denn jene sei zwar die „falsche“, aber dennoch die erfolgreiche der beiden. Schließlich unterstellte er Menkes politischem Projekt gar eine Art von „Salonbolschewismus“. Menke nahm diese Rolle allerdings gerne an.

Damit war gewissermaßen eine Überleitung zum letzten Punkt, „Gewalt“, gegeben, mit dem Menke auch sein Buch beschließt. Er steht noch einmal exemplarisch für die Ambivalenz und Widersprüchlichkeit des Rechts darin, dass es Gewalt zu begrenzen versucht, indem es selbst Gewalt ausübt oder wenigstens androht. Diese Konstellation erzeuge den Wiederholungszwang einer „verschuldenden“, „mythischen“ Gewalt des Rechts (wie Menke mit Walter Benjamin sagte), die sich nicht zuletzt aus seiner Tendenz zum Erhalt des Bestehenden und der daraus folgenden Selbstbeschränkung der rechtlichen Gewalt auf privatrechtliche Sicherung ergibt. Dem will Menke ein selbstreflexives Recht entgegensetzen, das seine eigene Beschränktheit erkennt und überwindet, und fragte sich, ob Möllers diesen „Doublebind“ des Normativen eigentlich ernst nehme.

Der sah in der Tat keinen notwendigen Zusammenhang zwischen Norm und Gewalt, aber auch keine notwenige Ausschließung. Das „benjaminsche Geraune“ würde er allerdings gerne entmystifizieren: dass Gewalt stets ein Zeichen von Schwäche sei, halte er für einen frommen Wunsch. Ja, in seinem Buch unterschätze er zwar das Verschuldende der Normativität, aber dennoch könnten Normbrüche ein wichtiges Zeichen dafür sein, dass mit der gebrochenen Norm etwas nicht stimmt. Es sei eine wesentliche Aufgabe von Normen, im Zuge der Distanzierung vom Faktischen ihre eigene Überschreitung zuzulassen. Und als letzte kleine Invektive des Abends vermutete er noch, dass Menke in seiner Bestimmung des Normativen eigentlich zu dem werde, was er am wenigsten sein wolle: ein Neukantianer.

Utopie des Normativen

Der aber hätte Möllers hier seinerseits mit dem Einwand begegnen können, den er auch in seiner erst demnächst erscheinenden Rezension vorbringt: dass Möllers Vorstellung von Normen als Möglichkeitsmarkern letztlich keineswegs so nichtnormativ sei, wie sie zu sein vorgibt, ihre explizite Konzeption einer „gelingenden Normativität“ dann aber auch nicht zu Ende denke. Stattdessen präzisierte Menke unbeirrt seine Idee eines revolutionären Rechts, das Gewalt nicht nur zur Bewahrung, sondern auch zur Veränderung benutzen wolle. Im Buch fallen hier die markigen Worte von einer „Gewalt der Befreiung“, die allerdings den Wiederholungszwang der verschuldenden Gewalt überwinden solle. Die Selbstreflexivität des Rechts müsse dazu auch die Gestalt einer Selbstaufhebung annehmen können, die Menke als „Erziehung“ bezeichnete. Möllers freilich wollte Gewalt und Erziehung beide so weit wie möglich vermeiden.

Dennoch lässt sich konstatieren, dass Menkes und Möllers' Konzeptionen sich beide doch in einem gewissen utopisch-revolutionären oder zumindest genuin politischen Impetus treffen könnten, Möllers mit seiner Betonung des Möglichkeitssinns und der Übertretung, Menke mit seinem Entwurf eines neuen Rechts. Sie unterscheiden sich allerdings in der Frage, wie bzw. ob dieser Impetus überhaupt erst noch zu aktualisieren wäre. Insofern bilden ihre Bücher tatsächlich eine wertvolle Ergänzung füreinander. Und gut, dass sie darüber geredet haben.

Christoph Menke, Kritik der Rechte, Suhrkamp 2015, 485 S., 29,25 €.
- Rezension: Christoph Möllers, Jenseits des Eigenwillens, in: Süddeutsche Zeitung, 23.12.2015.

Christoph Möllers, Die Möglichkeit der Normen. Über eine Praxis jenseits von Moralität und Kausalität, Suhrkamp 2015, 461 S., 34,95 €.
- Rezension: Christoph Menke, Distanz und Urteil. Das Paradox der Norm, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 1/16, erscheint am 15.03.2016.

Info

Dieser Beitrag erscheint demnächst auch bei demokratiEvolution.

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Geschrieben von

Tom Wohlfarth

Politische Theorie und Kultur

Tom Wohlfarth

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